4. Novelle der 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Verwendetes Gesetz:
Auskunftspflichtgesetz
Im §14 (Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit) wird im Absatz 6 für die teilnehmenden Kinder (ab 10) und Jugendlichen in geschlossenen Räumen ein Test verlangt.
Ist ein aktueller Testnachweis aus der Schule ausreichend?
Für die schulische Nachmittagsbetreuung genügt er ja.
Anfrage erfolgreich
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Datum18. März 2021
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13. Mai 2021
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Details
- Von
- Anfragesteller/in
- Betreff
- 4. Novelle der 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung [#2231]
- Datum
- 18. März 2021 08:41
- An
- Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Im §14 (Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit) wird im Absatz 6 für die teilnehmenden Kinder (ab 10) und Jugendlichen in geschlossenen Räumen ein Test verlangt.
Ist ein aktueller Testnachweis aus der Schule ausreichend?
Für die schulische Nachmittagsbetreuung genügt er ja.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
Antragsteller/in Antragsteller/in
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Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
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Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
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Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in
die „Schultests“ sind für die Teilnahme an der außerschulischen Jugenderziehung und J…
- Von
- Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Betreff
- AW: FRAG.DEN.STAAT - 4. Novelle der 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung... [20210318-084929473/20210319-105501244]
- Datum
- 19. März 2021 13:36
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in
die „Schultests“ sind für die Teilnahme an der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit nicht ausreichend, da § 14 Abs. 7 4. COVID-19-SchuMaV dezidiert die Art der Testung (Antigen-Test oder molekularbiologoscher Test) sowie deren Gültigkeit regelt.
Mit freundlichen Grüßen
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