4. Novelle der 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Im §14 (Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit) wird im Absatz 6 für die teilnehmenden Kinder (ab 10) und Jugendlichen in geschlossenen Räumen ein Test verlangt.
Ist ein aktueller Testnachweis aus der Schule ausreichend?
Für die schulische Nachmittagsbetreuung genügt er ja.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. März 2021
  • Frist
    13. Mai 2021
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
4. Novelle der 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung [#2231]
Datum
18. März 2021 08:41
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Im §14 (Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit) wird im Absatz 6 für die teilnehmenden Kinder (ab 10) und Jugendlichen in geschlossenen Räumen ein Test verlangt. Ist ein aktueller Testnachweis aus der Schule ausreichend? Für die schulische Nachmittagsbetreuung genügt er ja.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in die „Schultests“ sind für die Teilnahme an der außerschulischen Jugenderziehung und J…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW: FRAG.DEN.STAAT - 4. Novelle der 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung... [20210318-084929473/20210319-105501244]
Datum
19. März 2021 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
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27,2 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in die „Schultests“ sind für die Teilnahme an der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit nicht ausreichend, da § 14 Abs. 7 4. COVID-19-SchuMaV dezidiert die Art der Testung (Antigen-Test oder molekularbiologoscher Test) sowie deren Gültigkeit regelt. Mit freundlichen Grüßen