6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Ausgangssperren (Lockdown für Ungeimpfte)

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Ausgangssperre (Lockdown für Ungeimpfte)

Bitte um Bestätigung oder Dement folgender Aussage!

"Seit 22. Dezember 2021 gibt es keine rechtlich gedeckte Ausgangssperre für Menschen ohne 2G Nachweis in Österreich"

Nach Covid 19 Maßnamensgesetz $12 dürfen Ausgangssperren maximal 10 Tage dauern. Die darauf beruhende Covid 19 Schutzmaßnahmenverordnung (Inkrafttretungsdatum 12. Dezember 2021), welche in $ 3 eine Ausgangssperre für Ungeimpfte regelt, müsste demnach am 22. Dezember außer Kraft getreten sein. Nach Durchsicht sämtlicher Novellierungen (derzeit 7. Novelle) wurde ebenfalls keine Verlängerung des $ 3 verabschiedet, insofern dies aufgrund des $ 12 Maßnahmengesetz (Regelung maximaler Zeiten für Ausgangssperren oder auch Betretungsverbote ( 4 Wochen ) gar nicht möglich wäre.

Covid 19 Schutzmaßnahmenverordnung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…

Covid 19 Maßnahmengesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Januar 2022
  • Frist
    22. März 2022
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Kurt Käferböck
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Kurt Käferböck
Betreff
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Ausgangssperren (Lockdown für Ungeimpfte) [#2575]
Datum
25. Januar 2022 19:27
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ausgangssperre (Lockdown für Ungeimpfte) Bitte um Bestätigung oder Dement folgender Aussage! "Seit 22. Dezember 2021 gibt es keine rechtlich gedeckte Ausgangssperre für Menschen ohne 2G Nachweis in Österreich" Nach Covid 19 Maßnamensgesetz $12 dürfen Ausgangssperren maximal 10 Tage dauern. Die darauf beruhende Covid 19 Schutzmaßnahmenverordnung (Inkrafttretungsdatum 12. Dezember 2021), welche in $ 3 eine Ausgangssperre für Ungeimpfte regelt, müsste demnach am 22. Dezember außer Kraft getreten sein. Nach Durchsicht sämtlicher Novellierungen (derzeit 7. Novelle) wurde ebenfalls keine Verlängerung des $ 3 verabschiedet, insofern dies aufgrund des $ 12 Maßnahmengesetz (Regelung maximaler Zeiten für Ausgangssperren oder auch Betretungsverbote ( 4 Wochen ) gar nicht möglich wäre. Covid 19 Schutzmaßnahmenverordnung https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011743 Covid 19 Maßnahmengesetz https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011073
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Kurt Käferböck Anfragenr: 2575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2575/ Postanschrift Kurt Käferböck << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kurt Käferböck
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
WG: WG: 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Ausgangssperren (Lockdown für ... [20220126-074139490/20220218-08023…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: WG: 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Ausgangssperren (Lockdown für ... [20220126-074139490/20220218-080237528]
Datum
18. Februar 2022 08:02
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Käferböck, Ihre Anfrage ist im Service für Bürgerinnen und Bürger eingelangt und wurde an die zuständige Abteilung weitergeleitet.
Kurt Käferböck
AW: WG: WG: 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Ausgangssperren (Lockdown für ... [20220126-074139490/20220218-0…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Kurt Käferböck
Betreff
AW: WG: WG: 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Ausgangssperren (Lockdown für ... [20220126-074139490/20220218-080237528] [#2575]
Datum
14. April 2022 01:14
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage "6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Ausgangssperren (Lockdown für Ungeimpfte)" vom 25.01.2022 (#2575) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 23 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Kurt Käferböck Anfragenr: 2575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2575/ Postanschrift Kurt Käferböck << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
AW: WG: WG: 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Ausgangssperren (Lockdown für ... [20220126-074139490/20220218-0…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW: WG: WG: 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Ausgangssperren (Lockdown für ... [20220126-074139490/20220218-080237528] [#2575]
Datum
26. April 2022 16:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Käferböck, nachstehend dürfen wir Ihre Anfrage vom 25.01.2022 beantworten. Entgegen Ihres Vorbringens bestand sehr wohl eine gesetzliche Grundlage für die Ausgangsregelung gem. § 3 der 6. COVID-19-SchuMaV bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 30.01.2022, zumal die Verordnung durch die 2. Novelle, 4. Novelle, 6. Novelle sowie 7. Novelle jeweils für die Geltungsdauer von 10 Tagen verlängert wurde. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV) trat am 12.12.2021 in Kraft und war das Außerkrafttreten der Stammfassung - wie Sie richtigerweise erwähnen - mit 21.12.2021 normiert. Mit der 2. Novelle zur 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 568/2021, wurde das Außerkrafttreten der Verordnung auf 31.12.2021 geändert (siehe Wortfolge der Z 5 "In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge ,21. Dezember' durch die Wort- und Zeichenfolge ,31. Dezember' ersetzt"). Mit der 4. Novelle, BGBl. II Nr. 601/2021, wurde das Außerkrafttreten der Verordnung auf 10.01.2022 geändert (siehe Wortfolge der Z 9: "In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge ,31. Dezember 2021' durch die Wort- und Zeichenfolge ,10. Jänner 2022' ersetzt). Mit der 6. Novelle, BGBl. II Nr. 6/2022, wurde das Außerkrafttreten der Verordnung auf 20.01.2022 geändert (siehe Wortfolge der Z 9: "9. In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge ,10. Jänner' durch die Wort- und Zeichenfolge ,20. Jänner' ersetzt. Mit der 7. Novelle zur 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 24/2022, wurde das Außerkrafttreten der Verordnung auf 30.01.2022 geändert. (siehe Wortfolge der Z 5: "In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge ,20. Jänner' durch die Wort- und Zeichenfolge ,30. Jänner' ersetzt"). Ihrer Rechtsansicht kann daher nicht gefolgt werden. Mit freundlichen Grüßen
Kurt Käferböck
AW WG WG 6 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Ausgangssperren (Lockdown für [20220126-074139490/20220218-080237528…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Kurt Käferböck
Betreff
AW WG WG 6 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Ausgangssperren (Lockdown für [20220126-074139490/20220218-080237528] [#2575]
Datum
8. Mai 2022 21:31
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> $ 12 Maßnahmengesetz (Regelung maximaler Zeiten für Ausgangssperren oder auch Betretungsverbote ( 4 Wochen ) gar nicht möglich wäre. In keiner der Novellen wurde $ 3 angegriffen, sondern lediglich die Laufzeit der Verordnung verlängert. $3 beginnt mit Inkrafttreten der Verordnung zu laufen und endet nach dem Außerkrafttreten der Verordnung und wurde durch die Novellierung nicht zurückgesetzt, was auch jeder logischen Grundlage entbehren würde. Sonst wäre die Festlegung einer maximalen durchgehenden Ausgangssperren-Zeit völlig sinnfrei und sie könnten sie genauso gut für ein ganzes Jahr durch immerwährende Novellierungen und Verlänger des Außerkraftsetzungsdatum der Verordnung aushebeln. Dies wäre nur dann möglich, wenn anstelle einer Novellierung eine völlig neue Verordnung verabschiedet worden wäre, was aber nicht geschehen ist. Anfragenr: 2575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2575/ Postanschrift Kurt Käferböck << Adresse entfernt >>