§ 7 - COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

ist § 7 (1) auch anzuwenden, falls man aus den genannten Gründen ausreisen musste und wieder nach Österreich zurückkehrt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2021
  • Frist
    20. April 2021
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
§ 7 - COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV [#2206]
Datum
23. Februar 2021 11:24
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
ist § 7 (1) auch anzuwenden, falls man aus den genannten Gründen ausreisen musste und wieder nach Österreich zurückkehrt?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr E-Mail, das im Service für Bürgerinnen und Bürger des Bundesminis…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
RE: WG: § 7 - COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV [#2206] [20210223-114752915/20210311-110052314]
Datum
11. März 2021 11:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
DSGVO.pdf
213,4 KB
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11,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr E-Mail, das im Service für Bürgerinnen und Bürger des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK - Sozialministerium) eingelangt ist. Wir bedauern sehr, dass es aufgrund der sehr vielen Anfragen zur Verzögerung in der Beantwortung kommt. Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen ist uneingeschränkt möglich. In diesem Fall ist man von der zehntägigen Heimquarantäne sowie einer verpflichtenden Testung befreit. Der besonders berücksichtigungswürdige Grund im familiären Kreis muss bei der Kontrolle nachgewiesen werden, beispielsweise durch Vorweisen eines der folgenden Dokumente: − Kopie Sterbeurkunde − Begräbniseinladung − Krankenhausbestätigung − Kopie Geburtsurkunde − Betätigung Geburtstermin − Ärztliche Attests Diese Bestimmung gilt für die Einreise und Wiedeeinreise. Ungeachtet dessen müssen die sonstigen gesetzlich geltenden Einreisebestimmungen nach Österreich (z.B. Visa- und Aufenthaltsbestimmungen) eingehalten werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Innenministeriums. Wir hoffen Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Im Anhang finden Sie auch die Benachrichtigung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).