Sehr geehrteAntragsteller/in
danke für die Rückmeldung.
Aber ich kann der Argumentation nicht folgen.
Wir wissen, dass die Mitarbeiter jederzeit zur Arbeit und von der Arbeit heim fahren dürfen. Somit sind die von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen. Darüber hinaus ist geregelt, dass ich jederzeit für notwendige Dinge wie zum Beispiel:
"Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" bzw. "die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens" außer Haus darf.
Also es dürfen sowohl die Mitarbeiter, als auch alle anderen Personen außer Haus, um sich was Essbares zu besorgen.
Darüber hinaus darf ich wegen "die Deckung eines Wohnbedürfnisses" sogar wieder nach Hause gehen, um dort zu wohnen und das gekaufte essen auch zu essen.
Es ist auch dem Virus egal, ob es vor oder nach 19:00 ist und es macht definitiv keinen Sinn den Kontakt auf den Lieferanten zu beschränken, statt auf die Bedienung welche mir das Essen vor die Tür gibt. Das Ausmaß des Kontakts ist gleich, nur die Person ist eine andere.
Theoretisch dürfte ich mir sogar was vom Lokal bestellen über einen Lieferdienst auf den Parkplatz liefern lassen und dort entgegennehmen. Sofern diese Person mit mir verwandt, verpartnert oder gut befreundet ist. (§2 (3)).
Ich verstehe zwar Ihren Grundgedanken, jedoch ist der in der Praxis nicht anwendbar, widerspricht zum Teil der Verordnung und limitiert die Kontakte nicht.
Darum verbleibe ich mit der Bitte die Verordnung anzupassen.
...
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
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