Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG
Im AGesVG § 2.(2) sind "gesundheitliche Gründe" als Ausnahme vom Verhüllungsverbot definiert .
Nachdem Verwarnungen bekannt sind [1] bzw. offenbar entsprechende Anhaltungen auch in [2] zu sehen sind, hätte ich gerne gefragt:
* Muss die Einzelperson nachweisen, dass gesundheitliche Gründe vorliegen, oder die Exekutive nachweisen, dass diese Gründe nicht vorliegen?
* Ist eine pauschale Antwort "Ich habe Husten und schütze daher andere", bzw. "Es ist Grippe/sonstige-Viren-Saison und um mich stehen andere Menschen" als Nachweis für gesundheitliche Gründe ausreichend?
* Gibt es in Österreich eine Verpflichtung der Einzelperson, bei einem Verdacht auf eine durch Tröpfchen übertragbare Krankheit, andere Menschen durch angemessene Maßnahmen zu schützen?
* Wie viele Anhaltungen/Verwarnungen/Strafen im Sinne des AGesVG gab es in den letzten Monaten in Wien?
[1] https://wien.orf.at/v2/news/stories/290…
[2] https://www.youtube.com/watch?v=3PCSYr8…
Antwort verspätet
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Datum28. März 2020
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23. Mai 2020
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- Von
- Anfragesteller/in
- Betreff
- Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG [#1919]
- Datum
- 28. März 2020 12:02
- An
- Landespolizeidirektion Wien
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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