Antrag auf Bereitstellung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers in maschinenlesbarem, IWG-konformem Format

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Als Bürger und Softwareentwickler möchte ich ein Anliegen bezüglich der Zugänglichkeit und Transparenz des seit 2013 vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) bereitgestellten Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers vorbringen.

Die Veröffentlichung der Aktivitäten und Einflüsse von Lobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Selbstverwaltungskörpern und Interessenverbänden durch dieses Register spielt eine entscheidende Rolle für die Transparenz in unserer Demokratie, indem es die Beziehungen zwischen Interessenvertretern und Entscheidungsträgern sichtbar macht.

Leider basiert das gegenwärtige Register auf einer technologischen Lösung, die keine maschinenlesbaren APIs bereitstellt und Daten ausschließlich in Tabellenform ausgibt. Dies steht in Widerspruch zu den Vorschriften des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), das eine Bereitstellung von Daten in maschinenlesbarem und offenem Format fordert.

Die aktuelle Situation stellt eine signifikante Hürde dar, wenn es darum geht, die bereitgestellten Daten effizient zu nutzen und zu analysieren, und sie schränkt die Möglichkeiten zur Weiterverwendung der Daten ein. Dies steht den Zielen des IWG hinsichtlich Transparenz, Zugänglichkeit und Verwendbarkeit von öffentlichen Informationen entgegen.

Daher ersuche ich Sie, das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register in einem maschinenlesbaren und IWG-konformen Format zur Verfügung zu stellen. Damit würde das BMJ nicht nur den Anforderungen des IWG gerecht, sondern auch den Bestimmungen des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes, das eine erhöhte Transparenz und Offenheit im Bereich des Lobbying und der Interessenvertretung vorsieht.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Berücksichtigung meines Antrags und freue mich auf eine positive Rückmeldung.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juli 2023
  • Frist
    12. September 2023
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Patrick Wolowicz
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Patrick Wolowicz
Betreff
Antrag auf Bereitstellung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers in maschinenlesbarem, IWG-konformem Format [#2897]
Datum
18. Juli 2023 17:38
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Als Bürger und Softwareentwickler möchte ich ein Anliegen bezüglich der Zugänglichkeit und Transparenz des seit 2013 vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) bereitgestellten Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers vorbringen. Die Veröffentlichung der Aktivitäten und Einflüsse von Lobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Selbstverwaltungskörpern und Interessenverbänden durch dieses Register spielt eine entscheidende Rolle für die Transparenz in unserer Demokratie, indem es die Beziehungen zwischen Interessenvertretern und Entscheidungsträgern sichtbar macht. Leider basiert das gegenwärtige Register auf einer technologischen Lösung, die keine maschinenlesbaren APIs bereitstellt und Daten ausschließlich in Tabellenform ausgibt. Dies steht in Widerspruch zu den Vorschriften des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), das eine Bereitstellung von Daten in maschinenlesbarem und offenem Format fordert. Die aktuelle Situation stellt eine signifikante Hürde dar, wenn es darum geht, die bereitgestellten Daten effizient zu nutzen und zu analysieren, und sie schränkt die Möglichkeiten zur Weiterverwendung der Daten ein. Dies steht den Zielen des IWG hinsichtlich Transparenz, Zugänglichkeit und Verwendbarkeit von öffentlichen Informationen entgegen. Daher ersuche ich Sie, das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register in einem maschinenlesbaren und IWG-konformen Format zur Verfügung zu stellen. Damit würde das BMJ nicht nur den Anforderungen des IWG gerecht, sondern auch den Bestimmungen des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes, das eine erhöhte Transparenz und Offenheit im Bereich des Lobbying und der Interessenvertretung vorsieht. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Berücksichtigung meines Antrags und freue mich auf eine positive Rückmeldung.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Patrick Wolowicz Anfragenr: 2897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2897/ Postanschrift Patrick Wolowicz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Patrick Wolowicz
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrter Herr Wolowicz, vielen Dank für Ihre interessante Anfrage, die wir zur Prüfung an unsere IT-Abteilung…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Antrag auf Bereitstellung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers in maschinenlesbarem, IWG-konformem Format [#2897]
Datum
24. Juli 2023 12:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolowicz, vielen Dank für Ihre interessante Anfrage, die wir zur Prüfung an unsere IT-Abteilung weitergeleitet haben. Uns wurde dazu eine abschlägige Antwort rückübermittelt mit folgender Begründung: 1.) Das LobbyG regelt in § 9 Abs. 2 selbst, wie die Daten zu veröffentlichen sind ((2) Eintragungen in die Abteilungen A1 sowie B bis D sind elektronisch leicht zugänglich und unentgeltlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.), wird daher als Sonderbestimmung (lex specialis) zum IWG gesehen. Diese Argumentation stützt auch § 2 Abs 2 IWG 202, welcher lautet: ((2) Dieses Bundesgesetz begründet keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten. Insbesondere werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.) 2.) Es handelt sich bei den im LobbyReg veröffentlichten Daten auch um personenbezogene Daten, weshalb es einer gesetzlichen Grundlage zur Veröffentlichung im LobbyReg bedarf und die es für diese auch gibt aber nicht für weitergehenden Datenbanken, et.al. 3.) Auch eine Schnittstelle im IWG Format, also zB JSON, wie bei der Insolvenzdatei würde Ihnen nach Auskunft unserer Techniker keinen Mehrwert bringen, weil die Daten, auf die es Ihnen vermutlich ankommt, die der Lobbyisten, nicht strukturiert verfügbar sind, sondern nur als Textblock im Feld Unternehmenslobbyisten. Eine weitergehende Aufbereitung der Daten sieht das IGW 2022 nicht vor (§7 Abs2). Mit freundlichen Grüßen
Patrick Wolowicz
Widerspruch und erneute Anfrage zur Bereitstellung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers in einem IWG-…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Patrick Wolowicz
Betreff
Widerspruch und erneute Anfrage zur Bereitstellung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers in einem IWG-konformen Format [#2897]
Datum
30. Juli 2023 23:39
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre schnelle Rückmeldung bezüglich meiner Anfrage zur Bereitstellung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers in einem Format, welches den Anforderungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG 2022) entspricht. Die Erfordernisse des IWG für die Weiterverwendung von Daten oder Informationen gelten als Mindestkriterium für sämtliche Bereiche ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen. Ich habe Ihre Antwort mit großem Interesse gelesen und den Inhalt mit juristischen Experten diskutiert. Auf Grundlage dieser Diskussion möchte ich meinen Antrag erneut vorbringen und die von Ihnen angeführten Punkte adressieren: - Zwar regelt das Lobbyinggesetz (LobbyG) in § 9 Abs 2 die Veröffentlichung der Daten, jedoch legt dieser nicht explizit fest, dass sie nicht in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden dürfen. Der § 5 Abs 1 (Grundsatzartikel) des IWG 2022 verpflichtet öffentliche Stellen jedoch zur Bereitstellung zugänglicher Daten oder Teilen/Auszügen von Daten zur Weiterverwendung. Das IWG als horizontale Regelung ist für alle Rechtsbereiche anzuwenden. - Während es stimmt, dass das Register auch personenbezogene Daten enthält, sollte die IWG- und DSGVO-konforme Bereitstellung nicht-personenbezogener, allgemeiner Daten nicht beeinträchtigt werden, zumal für die Daten gem. LobbyG in Abteilungen definiert sind. Bestimmte im LobbyG definierte Abteilungen sind für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl. § 9 Abs 2 LobbyG). Die DSGVO konforme Entscheidung über die Zugänglichmachung bestimmter Teile von Datensätzen wurde also bereits im LobbyG getroffen. - Es wurde technisch argumentiert, dass die Daten unstrukturiert vorliegen und daher keine Bereitstellung in einem maschinenlesbaren Format (z.B. JSON) erfolgen kann. Diese Argumentation kann nicht nachvollzogen werden: die Daten müssen gemäß den gesetzlich definierten Abteilungen des LobbyG (z.B. A1, B, D) strukturiert eingegeben werden. Daher wäre eine strukturierte, IWG-konforme Bereitstellung per öffentlich zugänglicher Schnittstelle gemäß Art. 7 und 9 des IWG 2022 technisch leicht möglich und laut IWG verpflichtend anzuwenden. Ich möchte hiermit die Zielsetzung der LobbyG in Erinnerung rufen. Dieses wurde geschaffen, um Transparenz für die Allgemeinheit zu fördern. Wenn für die Öffentlichkeit bestimmte und zugängliche Daten jedoch nicht auf eine Weise bereitgestellt werden, die eine sinnvolle Nutzung und Analyse ermöglichen, untergräbt dies den eigentlichen Zweck des Gesetzes. Eine maschinenlesbare, IWG-konforme Bereitstellung ist daher erforderlich, um die Zielsetzung des LobbyG und die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Andernfalls läge eine Rechtsverletzung der betreffenden öffentlichen Stelle vor, weshalb wir weitere Schritte überlegen. Ich ersuche Sie daher, meine Anfrage erneut zu prüfen und das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register in einem maschinenlesbaren, IWG-konformen Format bereitzustellen. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre erneute Aufmerksamkeit und hoffe auf eine positive Bearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen, Patrick Wolowicz Anfragenr: 2897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2897/
Bundesministerium für Justiz
AW: Widerspruch und erneute Anfrage zur Bereitstellung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers in einem …
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Widerspruch und erneute Anfrage zur Bereitstellung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers in einem IWG-konformen Format [#2897]
Datum
1. August 2023 15:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolowicz, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihr Begehren wurde in einen Antrag nach dem IWG umgedeutet und der zuständigen Fachabteilung zu Bearbeitung gegeben, die sich in Kürze bei Ihnen melden wird. Wenn es Fragen oder - wider Erwarten - Verzögerungen geben sollte, wenden Sie sich gerne wieder an diese Adresse. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Justiz
Anfrage zur Bereitstellung des Lobbying- und Interessenvertretungregisters Sehr geehrter Herr Wolowicz! Ich wurde…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Anfrage zur Bereitstellung des Lobbying- und Interessenvertretungregisters
Datum
3. August 2023 15:21
Status
Sehr geehrter Herr Wolowicz! Ich wurde mit Ihrer Mail vom 30.7.2023 an unsere Kompetenzstelle III PKRS befasst und beurteile diese als IWG-Antrag zur Lizensierung des Lobbying- und Interessenvertretungregisters. Diesbezüglich darf ich Sie auf unser Formular "VEREINBARUNG gem. § 5 Abs. 3 Z 3 iVm. § 8 IWG" (https://www.bmj.gv.at/dam/jcr:a229b4ee-11f9-4357-8936-8e0503e60b7f/iwg-vereinbarung_ediktsdatei_stand%2022.5.2020.pdf) verweisen. Ich darf Sie ersuchen, jene Datenbanken an denen Sie kein Interesse haben zu streichen und eine der Verrechnungsstellen zu bezeichnen (https://www.justiz.gv.at/service/verrechnungsstellen.795.de.html), über die Ihnen die Bearbeitungsgebühr vorgeschrieben werden kann. Darüber hinaus wäre von Ihnen der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente gem. § 6 (2) IWG binnen 14 Tagen zu präzisieren. § 4 Z 11 IWG definiert als Weiterverwendung "a) die Nutzung - durch Rechtsträger - von Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Mit freundlichen Grüßen