Anzahl abgelehnter Covid19 Kurzarbeiterbeihilfeanträge
Wie viele Covid19-Kurzarbeiterbeihilfeanträge von Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, vollem ALVG-Anspruch und unterzeichneter Sozialpartnervereinbarung wurden (bitte aufgeschlüsselt auf Phase1/2/3) abgelehnt?
Wie viele Ablehnungen wurden den betreffenden Arbeitgebern ausschließlich telefonisch mitgeteilt?
Wie viele Ablehnungen erfolgten schriftlich?
-Wie viele Arbeitnehmer wurden über die Ablehnung ihrer Anträge informiert?
Wie viele wurden aufgrund der nicht erfolgten Feststellung der Betriebseigenschaft nach § 34 Abs 1 ArbVG (sprich AG "ohne Betriebsstätte" in Österreich) abgelehnt (jeweils aufgeteilt bitte auf Phase 1/2/3)?
Bestehen Unsicherheiten über das Vorliegen der Betriebseigenschaft, kann diese auf Antrag durch das Arbeits- und Sozialgericht festgestellt werden (§ 34 Abs 2 ArbVG). Zur Klage im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt.
Da keine Person mit abgelehntem Covid19-Kurzarbeiterhilfeantrag dies (auch nicht mit genügend Selbstinitiative) in Erfahrung bringen konnte und dementsprechend kein Betroffener eine Möglichkeit hatte, das Vorliegen der Betriebseigenschaft feststellen zu lassen: wurde die Frage "Wie wird in Zukunft sichergestellt, dass die Arbeitnehmer mit abgelehnten Anträgen davon wenigstens irgendwie auch Kenntnis erlangen können um wenigstens die Möglichkeit zu bekommen, durch das Arbeits- und Sozialgericht eine Feststellung zu erhalten?" beantwortet?
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Datum5. August 2026
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2. September 2026
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