Anzahl der Amtshandlungen im Zusammenhang mit sog. "Corona-Partys"

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Am 28. April 2020 schrieb orf.at, dass Innenminister Karl Nehammer unter anderem "die ab Mitte März von der Polizei durchgeführten Amtshandlungen zur Auflösung von „Corona-Partys“ nicht wegen der Ausgangsbeschränkungen durchgeführt wurden, sondern wegen anderer Vorwürfe", beispielsweise wegen Lärmbelästigung. Auf Kurier.at wurde hingegen in einem Artikel vom 28. März 2020 die Polizei wie folgt zitiert: "Die Leute hätten nicht genug Abstand zueinander gehalten. Die Party wurde daraufhin aufgelöst"

Daher lautet meine konkrete Fragestellung wie folgt:

Wie viele Personen wurden im Zuge eine Amtshandlung im Zusammenhang mit einer sog. "Corona-Party" in einer Wohnstätte nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz angezeigt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. April 2020
  • Frist
    23. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Anzahl der Amtshandlungen im Zusammenhang mit sog. "Corona-Partys" [#1945]
Datum
28. April 2020 17:01
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Am 28. April 2020 schrieb orf.at, dass Innenminister Karl Nehammer unter anderem "die ab Mitte März von der Polizei durchgeführten Amtshandlungen zur Auflösung von „Corona-Partys“ nicht wegen der Ausgangsbeschränkungen durchgeführt wurden, sondern wegen anderer Vorwürfe", beispielsweise wegen Lärmbelästigung. Auf Kurier.at wurde hingegen in einem Artikel vom 28. März 2020 die Polizei wie folgt zitiert: "Die Leute hätten nicht genug Abstand zueinander gehalten. Die Party wurde daraufhin aufgelöst" Daher lautet meine konkrete Fragestellung wie folgt: Wie viele Personen wurden im Zuge eine Amtshandlung im Zusammenhang mit einer sog. "Corona-Party" in einer Wohnstätte nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz angezeigt?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in aus rechtlicher Sicht existiert der Begriff "Corona-Party" nicht und daher gibt es …
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Anzahl der Amtshandlungen im Zusammenhang mit sog. "Corona-Partys" [#1945]
Datum
29. April 2020 11:51
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
11,3 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in aus rechtlicher Sicht existiert der Begriff "Corona-Party" nicht und daher gibt es auch keine Amtshandlungen zur Auflösung von "Corona-Partys". Der Begriff wurde durch die mediale Berichterstattung über Partys in Zeiten der Corona-Pandemie etabliert und in den allgemeinen Sprachgebrauch übernommen. Wenn derartige Partys aufgelöst und zur Anzeige gebracht werden, dann geschieht dies, wie von Herrn Bundesminister Karl Nehammer dargestellt, in der Regel aufgrund von Lärmbelästigung. Grundsätzlich wird bei der statistischen Erfassung von Anzeigen im Zusammenhang mit dem Coronavirus nur zwischen Anzeigen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und nach dem Epidemiegesetz unterschieden. Konkrete Unterscheidungen, aufgrund welcher Vergehen Anzeige erstattet wurde, werden statistisch nicht ausgewertet. Eine derartige Auswertung wäre nur "händisch" möglich und somit mit einem nicht verhältnismäßigen Mehraufwand verbunden. Daher muss hier auf §1, Z2 des Auskunftspflichtgesetz verwiesen werden: (2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Mit freundlichen Grüßen