Sehr
geehrtAntragsteller/in
Die wesentlichen Bestimmungen zur Regelung einer Entscheidungspflicht von Behörden im Verwaltungsverfahren sind § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG.
§ 73 AVG lautet:
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
RIS Link:
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/…
§ 8 VwGVG lautet:
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
RIS Link:
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/3…
§ 73 AVG normiert eine allgemeine Entscheidungspflicht der Behörden (Abs. 1) und sieht bei Säumnis mit der Bescheiderlassung – im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – die Möglichkeit eines Devolutionsantrages an die Berufungsbehörde vor (Abs. 2 und 3). In den übrigen Fällen besteht zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Möglichkeit, Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 8 VwGVG) zu erheben. Derart bietet das österreichische Rechtsschutzsystem nicht nur Schutz gegen die Beeinträchtigung subjektiver Rechte durch Erlassung eines Bescheides oder Setzung eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes, sondern auch weithin Schutz gegen die Untätigkeit der Behörde.
Mit freundlichen Grüßen