Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
Gemäß § 53a. NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(Wie) ist bei der Antragstellung für eine Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern der Status der "Rechtmäßigkeit" des bisherigen Aufenthaltes des EWR-Bürgers in Österreich zu überprüfen?
Anfrage erfolgreich
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Datum16. Oktober 2023
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11. Dezember 2023
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- Von
- Anfragesteller/in
- Betreff
- Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern [#2952]
- Datum
- 16. Oktober 2023 03:34
- An
- Bundesministerium für Inneres
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Bundesministerium für Inneres
- Betreff
- AW: zu 2023-0.674.808 AW: 2023-0.752.044 (BMI/Auskunfts- und Beratungsleistungen) Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern [#2952]
- Datum
- 30. Oktober 2023 17:16
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- AW: zu 2023-0.674.808 AW: 2023-0.752.044 (BMI/Auskunfts- und Beratungsleistungen) Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern [#2952]
- Datum
- 6. November 2023 15:15
- An
- Bundesministerium für Inneres
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Bundesministerium für Inneres
- Betreff
- AW: zu 2023-0.674.808 AW: 2023-0.752.044 (BMI/Auskunfts- und Beratungsleistungen) Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern [#2952]
- Datum
- 14. November 2023 14:30
- Status
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