Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Gemäß § 53a. NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(Wie) ist bei der Antragstellung für eine Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern der Status der "Rechtmäßigkeit" des bisherigen Aufenthaltes des EWR-Bürgers in Österreich zu überprüfen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Oktober 2023
  • Frist
    11. Dezember 2023
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern [#2952]
Datum
16. Oktober 2023 03:34
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Gemäß § 53a. NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. (Wie) ist bei der Antragstellung für eine Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern der Status der "Rechtmäßigkeit" des bisherigen Aufenthaltes des EWR-Bürgers in Österreich zu überprüfen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2952/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Auskunftsbegehren wurde zuständigkeitshalber an ho. Abteilung für Aufenthalts- un…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
AW: zu 2023-0.674.808 AW: 2023-0.752.044 (BMI/Auskunfts- und Beratungsleistungen) Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern [#2952]
Datum
30. Oktober 2023 17:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Auskunftsbegehren wurde zuständigkeitshalber an ho. Abteilung für Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftswesen weitergeleitet. Angaben zu gesetzlichen Grundlagen und konkreten Gesetzesbestimmungen beziehen sich jeweils auf die geltende Fassung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 EU-Richtlinie 2004/38/EG erwerben Unionsbürger:innen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Daueraufenthaltsrecht) in jenem EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich über einen durchgehenden Zeitraum von fünf Jahren (unions-)rechtmäßig aufgehalten haben (Aufnahmemitgliedstaat; hier: Österreich). Unionsbürger:innen halten sich gemäß Art. 7 Abs. 1 EU-Richtlinie 2004/38/EG (unions-)rechtmäßig auf, wenn sie entweder Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und der:die Unionsbürger:in und dessen:deren Familienangehörige über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) verfügen. Wenn einmal ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, besteht dieses unabhängig vom (weiteren) Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 EU-Richtlinie 2004/38/EG. Diese Bestimmung wurde innerstaatlich in § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) umgesetzt. Eine Anmeldebescheinigung (§ 53 NAG) kann einen (unions-)rechtskonformen Aufenthalt indizieren. Allerdings ist eine Anmeldebescheinigung stets eine „Momentaufnahme“ zum Zeitpunkt der Ausstellung, weshalb von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auch andere Nachweise verlangt werden können, um einen durchgehenden fünfjährigen (unions-)rechtskonformen Aufenthalt zu überprüfen. In welcher Form die obgenannten Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Geeignete Nachweise können beispielsweise sein: Bei (un-)selbstständiger Tätigkeit ein Arbeitsvertrag oder ein Nachweis über die Selbstständigkeit (Gewerberegisterauszug) bzw. wenn der:die Unionsbürger:in nicht (un-)selbstständig tätig ist, Bankguthaben oder ein Pensionsbezug und ein Sozialversicherungsauszug. Auf Verlangen der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde können in Einzelfällen auch weitere Urkunden verlangt werden, wenn dies zur Überprüfung der erforderlichen Nachweise iSd § 53a Abs. 1 NAG erforderlich sein sollte. Daueraufenthaltsberechtigte können auf persönlichen Antrag bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Bescheinigung über ihr unbefristetes Aufenthaltsrecht beantragen („Bescheinigung des Daueraufenthalts“). Die Antragstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts ist fakultativ. Sie dient der Rechtssicherheit (insbes. zum Nachweis des Aufenthaltsrechts vor Behörden), wirkt jedoch nicht rechtsbegründend (konstitutiv). Das heißt, ein Daueraufenthaltsrecht erwirbt, wer die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen gemäß § 53a NAG tatsächlich erfüllt, unabhängig davon, ob der Rechteinhaber eine Bescheinigung des Daueraufenthalts inne hat. Mit freundlichen Grüßen,
Anfragesteller/in
Sehr geehrt<< Anrede >> sie schrieben: "Eine Anmeldebescheinigung (§ 53 NAG) kann einen (unions-)rec…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: zu 2023-0.674.808 AW: 2023-0.752.044 (BMI/Auskunfts- und Beratungsleistungen) Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern [#2952]
Datum
6. November 2023 15:15
An
Bundesministerium für Inneres
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
kom-2009-313.pdf
94,0 KB
Sehr geehrt<< Anrede >> sie schrieben: "Eine Anmeldebescheinigung (§ 53 NAG) kann einen (unions-)rechtskonformen Aufenthalt indizieren. Allerdings ist eine Anmeldebescheinigung stets eine „Momentaufnahme“ zum Zeitpunkt der Ausstellung, weshalb von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auch andere Nachweise verlangt werden können, um einen durchgehenden fünfjährigen (unions-)rechtskonformen Aufenthalt zu überprüfen." Davon ausgehend, daß die einer rechtskonformen Ausstellung der Anmeldebescheinigung gem. §53 NAG zugrundegelegten Nachweise zur Krankenversicherung UNVERÄNDERT WEITERBESTÄNDEN (wie z.B. bei fortlaufendem Bezug einer Rente aus Deutschland und damit verbundener gesetzlicher deutscher Krankenversicherung - gem. "MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT" zur "Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten" Punkt 2.3.2. Krankenversicherungsschutz), dürfte demnach der Nachweis eines seit Anmeldung gem. §53 NAG fortlaufend bestehenden Rentnerstatus sowie eines ebenfalls weiterbestehenden, unveränderten gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes nach dem Recht des Mitgliedstaats der die Rente zahlt ein ausreichender Nachweis sein? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - kom-2009-313.pdf Anfragenr: 2952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2952/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre neuerliche Anfrage kann Ihnen seitens des Bundesministerium fü…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
AW: zu 2023-0.674.808 AW: 2023-0.752.044 (BMI/Auskunfts- und Beratungsleistungen) Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern [#2952]
Datum
14. November 2023 14:30
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre neuerliche Anfrage kann Ihnen seitens des Bundesministerium für Inneres, Abteilung für Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftswesen folgende Auskunft erteilt werden: Wie auch bereits im E-Mail vom 30.10.2023 ausgeführt, sind EWR-Bürger:innen gemäß § 53 Abs 1 NAG aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie (EU-RL 2004/38/EG) zu einem Aufenthalt in Österreich von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind (Z 1) oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen (Z 3). EWR-Bürger:innen haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise (je nach zutreffender Ziffer) vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auf persönlichen Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Gemäß § 51 Abs. 3 NAG hat der:die EWR-Bürger:in die Umstände der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, wie auch den Wegfall dieser bei der zuständigen NAG-Behörde bekanntzugeben. Das bedeutet, dass auch geänderte Umstände zu melden sind; also beispielsweise der Wechsel von „Arbeitnehmer“ (Z 1) zu „sonstige Angelegenheiten“ (Z 2). Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich (sondern lediglich die Mitteilung gemäß § 51 Abs. 3 NAG)! Erfolgt eine solche Mitteilung an die zuständige NAG-Behörde, so kann der Fortbestand der Voraussetzungen von der Behörde überprüft werden (§ 55 Abs. 2 NAG). Unterbleibt eine Meldung, kann dies als Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 1 Z 4 NAG geahndet werden. Zur Voraussetzung der „ausreichenden Existenzmittel“ lässt sich ausführen, dass gemäß Art. 8 Abs. 4 EU-RL 2004/38/EG keine diesbezüglich festen Richtsätze bestimmt werden dürfen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2007, Zl. 2006/18/0032 ergibt sich allerdings, dass zur Berechnung der ausreichenden Existenzmittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG die Sozialhilferichtsätze als Orientierung herangezogen werden können. Am 1. Juni 2019 ist das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Kraft getreten, wurde jedoch noch nicht in allen Bundesländern umgesetzt. Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetze der (Bundes-)Länder sind nach wie vor die Leistungen aus der „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ (BMS) als Anhaltspunkt heranzuziehen. In Tirol beträgt die BMS für Alleinstehende im Jahr 2023 € 790,23. Die Prüfung der ausreichenden Existenzmittel ist stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Nicht nur bei in Österreich abgeschlossenen Versicherungen ist ein „umfassender Krankenversicherungsschutz“ gegeben. Ein solcher kann auch über eine Versicherung des Heimatlandes (wie zB. Deutschland) gegeben sein. Eine endgültige Beurteilung über die Eignung der Nachweise ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes iSd § 53 Abs.1 Z 2 NAG kann in erster Instanz nur durch eine zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in einem entsprechenden Verfahren erfolgen. Mit freundlichen Grüßen,