COVID-19: Wirksamkeit von Alltagsmasken

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Am Markt finden sich keine Hersteller von Alltagsmasken, welche zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann. Vielmehr ist so, dass eine Reihe von Herstellern zu ihren Masken-Produkts ausdrücklich angeben, dass diese nicht vor Viren bzw. vor dem Virus SARS-CoV-2 im Besonderen schützen.

Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Wie erklärt sich das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) die Tatsache, dass es am Markt keine Hersteller von Alltagsmasken gibt, welche zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann? Könnte dies damit zu tun haben, dass Hersteller von Alltagsmasken wissen, dass sie für tatsachenwidrige Wirksamkeitsversprechen haftbar gemacht werden können?
2) Ist dem BMSGPK bekannt, ob am Markt Alltagsmasken angeboten, die verlässlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit eine Übertragung des Virus SARS-CoV-2 verhindern können?
3) Falls Frage 2 verneint wird: Wie kommt dann das BMSGPK zu der Auffassung, dass die am Markt angebotenen Alltagsmasken geeignet wären, die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 zu verhindern bzw. wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern?
4) Falls Frage 2 bejaht wird: Hat das BMSGPK der Öffentlichkeit Informationen zu Herstellern, genauen Bezeichnungen und den technisch-physikalischen Daten dieser Masken-Produkte verfügbar gemacht?
5) Falls Frage 2 bejaht, aber Frage 4 verneint wird: Aus welchen Gründen hat das BMSGPK diese Informationen nicht für die Öffentlichkeit verfügbar gemacht?
6) Falls Frage 2 bejaht, aber Frage 4 verneint wird: Gedenkt das BMSGPK diese Informationen für die Öffentlichkeit verfügbar zu machen - und wann gedenkt das BMSGPK dies zu tun?
7) Falls Frage 4 bejaht wird: Wo hat das BMSGPK der Öffentlichkeit Informationen zu Herstellern und genauer Bezeichnung von Masken-Produkten, welche die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindern, verfügbar gemacht?
8) Sind dem BMSGPK Studien bekannt, welche empirisch und jederzeit nachprüfbar erwiesen haben (also Studien, die nicht bloß Ergebnisse von Modellen darstellen, welche auf fragwürdigen Annahmen oder Schätzungen beruhen), dass das Tragen von Alltagsmasken die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 in Alltagssituationen gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindern kann?
9) Falls Frage 8 bejaht wird: Wird das BMSGPK diese Studien für die Öffentlichkeit verfügbar machen?
10) Falls Frage 8 bejaht, aber Frage 9 verneint wird: Aus welchen Gründen will das BMSGPK diese Studien nicht für die Öffentlichkeit verfügbar machen?
11) Falls Frage 8 verneint wird: War bzw. ist dem BMSGPK klar, dass es eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) darstellt, das Tragen von Alltagsmasken zu verordnen, wenn diese nicht geeignet sind, die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 nicht gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit zu verhindern?
12) Falls Frage 11 bejaht wird: Aus welchen Gründen hat das BMSGPK das Tragen von Alltagsmasken verordnet, obwohl klar war bzw. ist, dass dies einen verfassungswidrigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) bedeutet?
13) Hat das BMSGPK empirisch überprüft bzw. empirisch überprüfen lassen, ob das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht?
14) Falls Frage 13 verneint wird: Aus welchen Gründen hat das BMSGPK nicht empirisch überprüft bzw. empirisch überprüfen lassen, ob das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht?
15) Falls Frage 13 bejaht wird: Gedenkt das BMSGPK die Studien, durch welche empirisch überprüft wurde, dass das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken, sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht, für die Öffentlichkeit verfügbar zu machen - und wann gedenkt das BMSGPK dies zu tun?
16) Falls Frage 15 verneint wird: Aus welchen Gründen will das BMSGPK die Studien, durch welche empirisch überprüft wurde, dass das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht, nicht für die Öffentlichkeit verfügbar machen?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    18. November 2020
  • Frist
    13. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Am Markt finden sich keine Hersteller von Alltagsmasken, welche zusichern, dass durc…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
COVID-19: Wirksamkeit von Alltagsmasken [#2117]
Datum
18. November 2020 11:36
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Am Markt finden sich keine Hersteller von Alltagsmasken, welche zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann. Vielmehr ist so, dass eine Reihe von Herstellern zu ihren Masken-Produkts ausdrücklich angeben, dass diese nicht vor Viren bzw. vor dem Virus SARS-CoV-2 im Besonderen schützen. Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Wie erklärt sich das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) die Tatsache, dass es am Markt keine Hersteller von Alltagsmasken gibt, welche zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann? Könnte dies damit zu tun haben, dass Hersteller von Alltagsmasken wissen, dass sie für tatsachenwidrige Wirksamkeitsversprechen haftbar gemacht werden können? 2) Ist dem BMSGPK bekannt, ob am Markt Alltagsmasken angeboten, die verlässlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit eine Übertragung des Virus SARS-CoV-2 verhindern können? 3) Falls Frage 2 verneint wird: Wie kommt dann das BMSGPK zu der Auffassung, dass die am Markt angebotenen Alltagsmasken geeignet wären, die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 zu verhindern bzw. wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern? 4) Falls Frage 2 bejaht wird: Hat das BMSGPK der Öffentlichkeit Informationen zu Herstellern, genauen Bezeichnungen und den technisch-physikalischen Daten dieser Masken-Produkte verfügbar gemacht? 5) Falls Frage 2 bejaht, aber Frage 4 verneint wird: Aus welchen Gründen hat das BMSGPK diese Informationen nicht für die Öffentlichkeit verfügbar gemacht? 6) Falls Frage 2 bejaht, aber Frage 4 verneint wird: Gedenkt das BMSGPK diese Informationen für die Öffentlichkeit verfügbar zu machen - und wann gedenkt das BMSGPK dies zu tun? 7) Falls Frage 4 bejaht wird: Wo hat das BMSGPK der Öffentlichkeit Informationen zu Herstellern und genauer Bezeichnung von Masken-Produkten, welche die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindern, verfügbar gemacht? 8) Sind dem BMSGPK Studien bekannt, welche empirisch und jederzeit nachprüfbar erwiesen haben (also Studien, die nicht bloß Ergebnisse von Modellen darstellen, welche auf fragwürdigen Annahmen oder Schätzungen beruhen), dass das Tragen von Alltagsmasken die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 in Alltagssituationen gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit verhindern kann? 9) Falls Frage 8 bejaht wird: Wird das BMSGPK diese Studien für die Öffentlichkeit verfügbar machen? 10) Falls Frage 8 bejaht, aber Frage 9 verneint wird: Aus welchen Gründen will das BMSGPK diese Studien nicht für die Öffentlichkeit verfügbar machen? 11) Falls Frage 8 verneint wird: War bzw. ist dem BMSGPK klar, dass es eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) darstellt, das Tragen von Alltagsmasken zu verordnen, wenn diese nicht geeignet sind, die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 nicht gänzlich oder wenigstens mit jederzeit überprüfbarer, hoher Wahrscheinlichkeit zu verhindern? 12) Falls Frage 11 bejaht wird: Aus welchen Gründen hat das BMSGPK das Tragen von Alltagsmasken verordnet, obwohl klar war bzw. ist, dass dies einen verfassungswidrigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) bedeutet? 13) Hat das BMSGPK empirisch überprüft bzw. empirisch überprüfen lassen, ob das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht? 14) Falls Frage 13 verneint wird: Aus welchen Gründen hat das BMSGPK nicht empirisch überprüft bzw. empirisch überprüfen lassen, ob das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht? 15) Falls Frage 13 bejaht wird: Gedenkt das BMSGPK die Studien, durch welche empirisch überprüft wurde, dass das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken, sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht, für die Öffentlichkeit verfügbar zu machen - und wann gedenkt das BMSGPK dies zu tun? 16) Falls Frage 15 verneint wird: Aus welchen Gründen will das BMSGPK die Studien, durch welche empirisch überprüft wurde, dass das Tragen der am Markt angebotenen Alltagsmasken sicher keine gesundheitlichen Schäden verursacht, nicht für die Öffentlichkeit verfügbar machen? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Wirksamkeit von Alltagsmasken" vom 18.11.2020 (#2117) wurde…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: COVID-19: Wirksamkeit von Alltagsmasken [#2117]
Datum
15. Dezember 2021 06:12
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Wirksamkeit von Alltagsmasken" vom 18.11.2020 (#2117) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Ebenso wurde der beantragte Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft bis zum heutigen Tage nicht erlassen. Aus diesem Grunde habe ich eine Säumnisbeschwerde (siehe Anhang) eingebracht. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - saeumnisbeschwerde_betreffend_auskunftskunftsbegehren_2117_von_2020-11-18__2021-12-15__anonymisiert.pdf Anfragenr: 2117 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2117/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Wirksamkeit von Alltagsmasken" vom 18.11.2020 (#2117) wurde…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: COVID-19: Wirksamkeit von Alltagsmasken [#2117]
Datum
14. Juni 2022 10:09
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Wirksamkeit von Alltagsmasken" vom 18.11.2020 (#2117) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 517 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2117 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2117/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bescheid
Anfragesteller/in
Bescheidbeschwerde
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Via
Briefpost
Betreff
Bescheidbeschwerde
Datum
23. November 2022
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Anfragesteller/in
zu Auskunftsbegehren 2117 [#2117] Sehr geehrte Damen und Herren! [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschw…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
zu Auskunftsbegehren 2117 [#2117]
Datum
27. November 2022 20:56
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren! [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]?[geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt]![geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]?[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]![geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt]![geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]?[geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt]![geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] Anfragenr: 2117 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Anfragesteller/in
zu Auskunftsbegehren 2117 [#2117]
Sehr geehrte Damen und Herren! Als Zeichen seines wahrhaftigen guten Willens de…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
zu Auskunftsbegehren 2117 [#2117]
Datum
16. März 2023 01:05
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren! Als Zeichen seines wahrhaftigen guten Willens der Behörde entgegen zu kommen, gibt der Beschwerdeführer an dieser Stelle zum Auskunftsbegehren 2117 Nachfolgendes bekannt: Da sogenannte Alltagsmasken in Österreich so gut wie keine praktische Relevanz mehr haben, zieht der Beschwerdeführer alle von der Behörde nicht beantworteten Fragen des Auskunftsbegehrens 2117 zurück. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]