COVID-19: Wirksamkeit von in Österreich erhältlichen FFP2-Masken

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

In Österreich sind offenbar keine FFP2-Masken erhältlich, für welche die Anbieter zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann. Vielmehr ist so, dass die Anbieter der in Österreich erhältlichen FFP2-Masken ausdrücklich angeben, dass diese nicht vor Viren bzw. vor dem Virus SARS-CoV-2 im Besonderen schützen. Darüber hinaus ist auch den Normen, auf welchen in den Kennzeichnungen von FFP2-Maskenprodukten verwiesen wird, in keiner Weise entnehmbar, dass diese vor Viren bzw. vor dem Virus SARS-CoV-2 im Besonderen schützen würden.

Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:

1)
Verfügt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) über gesichertes Wissen darüber, dass für österreichische Endverbraucher FFP2-Masken erhältlich sind, für welche die Anbieter zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung von Viren allgemein und speziell des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann?

2)
Falls Frage 1 bejaht wird: Wie lauten die Namen dieser Anbieter von FFP2-Masken? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht!

3)
Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen darüber, dass das Tragen von FFP2-Masken die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindern kann?
Zur Konkretisierung: Mit gesichertem Wissen sind vor allem explizit empirische wissenschaftliche Studien gemeint (welche bestätigt oder aber widerlegt werden können), also Studien, die nicht bloss Ergebnisse von Modellen darstellen, welche auf fragwürdigen Annahmen (welche weder wissenschaftlich bestätigt noch wissenschaftlich widerlegt werden können) oder subjektiven Schätzungen beruhen.

4)
Falls Frage 3 bejaht wird: Wie lauten die Titel dieser Studien? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht!

5)
Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen darüber, dass das Tragen der in Österreich erhältlichen FFP2-Masken sicher bzw. wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit keine gesundheitlichen Schäden verursacht, wenn diese in dem vom BMSGPK verordneten Umfang getragen werden (bestimmungsgemäßes Tragen der Masken bereits vorausgesetzt)?
Zur Konkretisierung: Mit gesichertem Wissen sind vor allem explizit empirische wissenschaftliche Studien gemeint (welche bestätigt oder aber widerlegt werden können), also Studien, die nicht bloss Ergebnisse von Modellen darstellen, welche auf fragwürdigen Annahmen (welche weder wissenschaftlich bestätigt noch wissenschaftlich widerlegt werden können) oder subjektiven Schätzungen beruhen.

6)
Falls Frage 5 bejaht wird: In welcher Form ist dieses Wissen in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht!

7)
Falls Frage 5 verneint wird: Gibt es im BMSGPK konkrete Vorhaben dazu, zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, dass das Tragen der in Österreich erhältlichen FFP2-Masken sicher bzw. wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit keine gesundheitlichen Schäden verursacht, wenn diese in dem vom BMSGPK verordneten Umfang getragen werden (bestimmungsgemäßes Tragen der Masken bereits vorausgesetzt)?

8)
Falls Frage 7 bejaht wird: In welcher Form sind diese konkreten Vorhaben in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht!

9)
Falls Frage 3 verneint wird: Gibt es im BMSGPK konkrete Vorhaben trotz Fehlen von gesichertem Wissen – darüber ob es überhaupt Anbieter von FFP2-Masken gibt, welche zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung von Viren allgemein und speziell des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann – weiterhin das Tragen von FFP2-Masken verordnen (bzw. verordnet lassen)?

10)
Falls Frage 9 bejaht wird: In welcher Form sind diese konkreten Vorhaben in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht!

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Mai 2022
  • Frist
    9. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in In Österreich sind offenbar keine FFP2-Masken erhältlich, für welche die Anbieter zu…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
COVID-19: Wirksamkeit von in Österreich erhältlichen FFP2-Masken [#2647]
Datum
14. Mai 2022 12:54
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in In Österreich sind offenbar keine FFP2-Masken erhältlich, für welche die Anbieter zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann. Vielmehr ist so, dass die Anbieter der in Österreich erhältlichen FFP2-Masken ausdrücklich angeben, dass diese nicht vor Viren bzw. vor dem Virus SARS-CoV-2 im Besonderen schützen. Darüber hinaus ist auch den Normen, auf welchen in den Kennzeichnungen von FFP2-Maskenprodukten verwiesen wird, in keiner Weise entnehmbar, dass diese vor Viren bzw. vor dem Virus SARS-CoV-2 im Besonderen schützen würden. Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Verfügt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) über gesichertes Wissen darüber, dass für österreichische Endverbraucher FFP2-Masken erhältlich sind, für welche die Anbieter zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung von Viren allgemein und speziell des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann? 2) Falls Frage 1 bejaht wird: Wie lauten die Namen dieser Anbieter von FFP2-Masken? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht! 3) Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen darüber, dass das Tragen von FFP2-Masken die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindern kann? Zur Konkretisierung: Mit gesichertem Wissen sind vor allem explizit empirische wissenschaftliche Studien gemeint (welche bestätigt oder aber widerlegt werden können), also Studien, die nicht bloss Ergebnisse von Modellen darstellen, welche auf fragwürdigen Annahmen (welche weder wissenschaftlich bestätigt noch wissenschaftlich widerlegt werden können) oder subjektiven Schätzungen beruhen. 4) Falls Frage 3 bejaht wird: Wie lauten die Titel dieser Studien? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht! 5) Verfügt das BMSGPK über gesichertes Wissen darüber, dass das Tragen der in Österreich erhältlichen FFP2-Masken sicher bzw. wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit keine gesundheitlichen Schäden verursacht, wenn diese in dem vom BMSGPK verordneten Umfang getragen werden (bestimmungsgemäßes Tragen der Masken bereits vorausgesetzt)? Zur Konkretisierung: Mit gesichertem Wissen sind vor allem explizit empirische wissenschaftliche Studien gemeint (welche bestätigt oder aber widerlegt werden können), also Studien, die nicht bloss Ergebnisse von Modellen darstellen, welche auf fragwürdigen Annahmen (welche weder wissenschaftlich bestätigt noch wissenschaftlich widerlegt werden können) oder subjektiven Schätzungen beruhen. 6) Falls Frage 5 bejaht wird: In welcher Form ist dieses Wissen in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht! 7) Falls Frage 5 verneint wird: Gibt es im BMSGPK konkrete Vorhaben dazu, zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, dass das Tragen der in Österreich erhältlichen FFP2-Masken sicher bzw. wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit keine gesundheitlichen Schäden verursacht, wenn diese in dem vom BMSGPK verordneten Umfang getragen werden (bestimmungsgemäßes Tragen der Masken bereits vorausgesetzt)? 8) Falls Frage 7 bejaht wird: In welcher Form sind diese konkreten Vorhaben in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht! 9) Falls Frage 3 verneint wird: Gibt es im BMSGPK konkrete Vorhaben trotz Fehlen von gesichertem Wissen – darüber ob es überhaupt Anbieter von FFP2-Masken gibt, welche zusichern, dass durch das Tragen ihres Masken-Produkts die Übertragung von Viren allgemein und speziell des Virus SARS-CoV-2 gänzlich oder wenigstens mit jederzeit wissenschaftlich überprüfbarer, konkret quantifizierter Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann – weiterhin das Tragen von FFP2-Masken verordnen (bzw. verordnet lassen)? 10) Falls Frage 9 bejaht wird: In welcher Form sind diese konkreten Vorhaben in den Akten dokumentiert? Um Übermittlung der entsprechenden Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen wird höflichst ersucht! Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2647/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Auskunftserteilung Anfrage #2647 Wirksamkeit von FFP2-Masken Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]&…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Auskunftserteilung Anfrage #2647 Wirksamkeit von FFP2-Masken
Datum
20. Juni 2022 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt]) [geschwärzt]? [geschwärzt]! [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]) [geschwärzt]? [geschwärzt]! [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])? [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]) [geschwärzt]? [geschwärzt]! [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])? [geschwärzt]) [geschwärzt]? [geschwärzt]! [geschwärzt]) [geschwärzt] - [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] - [geschwärzt] ([geschwärzt])? [geschwärzt]) [geschwärzt]? [geschwärzt]! [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]," Hierzu kann Ihnen durch das BMSGPK Folgendes mitgeteilt werden: Zu Frage 1: Filtrierende Halbmasken (FFP-Masken) dienen dem Schutz der Maskenträger:innen vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können. FFP-Masken (FFP2 und FFP3-Masken) unterliegen klaren Anforderungen von Gesetzen und technischen Normen. Dabei wird insbesondere die Filterleistung des Maskenmaterials anhand der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 mit Aerosolen getestet. FFP2-Masken müssen mindestens 94 % und FFP3-Masken mindestens 99 % der Testaerosole filtern. Sie bieten daher nachweislich einen wirksamen Schutz auch gegen Aerosole. Die Prüfnorm ist, gemeinsam mit dem CE-Kennzeichen und der vierstelligen Kennnummer der Benannten Stelle, auf der Oberfläche der FFP-Maske aufgedruckt. Das CE-Kennzeichen zeigt an, dass die FFP-Masken ein erfolgreiches Nachweisverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben. Wie auch bei Medizinprodukten belegen Hersteller:innen damit, dass ihre Produkte allen Anforderungen der gültigen Gesetze und Normen entsprechen. Erst dann dürfen die Masken rechtmäßig in Europa vertrieben werden. Hinsichtlich ihrer grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen unterliegen FFP2-Masken der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments). Diese Prüfung wird durch Benannte Stellen (Prüfungsinstitute) durchgeführt. Im Anschluss darf der Hersteller seine Masken mit einem CE-Kennzeichen bedrucken und legal vertreiben. Das CE-Kennzeichen trägt die vierstellige Nummer der beteiligten Benannten Stelle. Die Vorgaben der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 müssen erfüllt sein. Zertifizierte FFP2-Masken sind für Endverbraucher:innen am Aufdruck der erfüllten Prüfnorm (EN 149) sowie der CE-Kennzeichnung mit der vierstelligen Nummer des Prüfungsinstituts auf Maske und Verpackung zu erkennen. Masken-Hersteller:innen müssen entsprechend dieser Verordnung ihren FFP2-Masken eine Konformitätserklärung beilegen, in der sie die Einhaltung der geforderten Standards zusichern und auch entsprechende Angaben zu Prüfnorm, Prüfstelle, etc. machen; alternativ kann die Konformitätserklärung auch online zugängig gemacht werden und durch einen Link in der Anleitung der Maske darauf verwiesen werden. Ebenfalls in Österreich erhältliche N95-Masken und KN95-Masken unterliegen ähnlichen US-amerikanisch bzw. chinesischen Normierungen und Zertifizierungen. Die Wirksamkeit zertifizierter FFP2- und gleichwertiger Masken (N95, KN95) zur Übertragungsreduktion von SARS-CoV-2 und anderer Viren ist durch Studien belegt. Zu Frage 2: Wie sich aus der Beantwortung von Frage 1 ergibt, müssen sämtliche Hersteller:innen von FFP2-Masken die Erfüllung der Anforderungen gewährleisten, eine gesonderte Liste wird hierzu folglich nicht geführt. Es wird aus gegebenem Anlass durch das BMSGPK an dieser Stelle noch einmal auf die Grundsätze des Auskunftspflichtgesetzes hingewiesen. Das Auskunftspflichtgesetz dient nicht dazu den Wissensstand der Behörde gleichsam abzuprüfen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Die Verwaltungsbehörden sind nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006). Zudem müssen Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe, beantwortbare Fragen enthalten (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP 3). Wir hoffen, Ihnen geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Bundesministerium für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz S7 Krisenstab Covid-19
Anfragesteller/in
AW: Auskunftserteilung Anfrage #2647 Wirksamkeit von FFP2-Masken [#2647] Sehr geehrteAntragsteller/in In Ihren Au…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Auskunftserteilung Anfrage #2647 Wirksamkeit von FFP2-Masken [#2647]
Datum
25. Juni 2022 14:02
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in In Ihren Ausführungen vom 20.06.2022 sind Sie bedauerlicherweise nicht auf die Fragen 3 bis 10 des Auskunftsbegehrens eingegangen. Daher ersuche ich höflichst um Klarstellung, ob zu den Fragen 3 bis 10 des gegenständlichen Auskunftsbegehrens Ihrerseits noch Antworten zu erwarten sind. Für den Fall, dass Sie auf diese Fragen keine Antworten mehr zu geben gedenken, verweise ich auf den Antrag auf einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG vom 14.05.2022. Mit freundlichen Grüßen, Anfragenr: 2647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2647/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
teilweise Auskunftserteilung Anfrage 2024 "COVID-19: Fragen betreffend PCR-Test und Statistik" Sehr [geschwärzt], …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
teilweise Auskunftserteilung Anfrage 2024 "COVID-19: Fragen betreffend PCR-Test und Statistik"
Datum
7. Juli 2022 11:46
Status
Warte auf Antwort
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Sehr [geschwärzt], Sie brachten am 26.08.2020 unter der Nummer 2024 der Seite "FragdenStaat.at" folgende Anfrage ein: "Sehr geehrteAntragsteller/in Zu den im Zuge der "Corona-Krise" eingesetzten PCR-Tests stellen sich eine Reihe von Fragen. Daher wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Die im Zusammenhang mit COVID-19 verwendeten PCR-Tests sind nicht in der Lage, eine Infektion festzustellen. Im besten Fall kann mit dem PCR-Test eine Aussage über die Anwesenheit von zwei bestimmten RNA-Sequenzen in Bestandteilen der Testprobe gemacht werden. Darüber, ob die nachgewiesenen RNA-Sequenzen Teil eines Virus (oder gar eines funktionierenden, also replikationsfähigen Virus) sind, kann der PCR-Test keine Aussage machen. Die im Zuge eines PCR-Tests nachgewiesenen RNA-Sequenzen können daher genau so gut Bestandteile von Partikeln sein, welche durch die Immunreaktion des menschlichen Körpers gegen Erkältungsviren enstanden sind. Sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) diese mikrobiologischen Tatsachen bekannt? 2) Falls Frage 1 verneint wird: Warum ist dem BMSGPK nicht bekannt, dass der PCR-Test nicht in der Lage ist, eine Infektion festzustellen? 3) Falls Frage 1 bejaht wird: Weswegen lässt es das BMSGPK zu, dass auf Basis eines Tests, welcher nicht in der Lage ist, eine Infektion festzustellen, positiv-getestete Menschen Maßnahmen (bspw. Quarantäne) unterzogen werden, welche schwerwiegend in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreifen? 4) Die Hersteller der PCR-Tests weisen in der Produktinformation ausdrücklich darauf hin, dass die Tests nur für Forschungszwecke zulässig sind - nicht jedoch für diagnostische Zwecke. Trotzdem werden diese Tests für die Diagnose von Corona-Infektionen angewendet. Sind dem BMSGPK diese ausdrücklichen Hinweise der PCR-Test-Hersteller bekannt? 5) Falls Frage 4 verneint wird: Wie kommt es, dass dem BMSGPK nicht bekannt ist, dass die PCR-Test-Hersteller ausdrücklich darauf hinweisen, dass die PCR-Tests lediglich für Forschungszwecke zulässig sind, nicht jedoch für diagnostische Zwecke? 6) Falls Frage 4 bejaht wird: Wieso gründet sich die offizielle Definition des BMSGPK eines "bestätigten Falles" (nämlich: "Jede Person mit direktem labordiagnostischen Nachweis von SARS-CoV-2, unabhängig von Symptomatik."; siehe Verweis 1) ausgerechnet auf diesem nicht für diagnostische Zwecke zugelassenen PCR-Test - dies obwohl ein derartiges Vorgehen aus medizinischer Sicht völlig unsinnig ist und außerdem zu irreführenden Statistiken führt? 7) Haben die im amtlichen COVID-19-Dashboard (Verweis 2) als Genesene geführten Betroffenen die klinischen Kriterien (siehe Verweis 1) erfüllt - d.h. wurden bei all diesen Betroffenen Krankheitssymptome festgestellt? 8) Falls Frage 7 verneint wird: Ist dann die im amtlichen COVID-19-Dashboard (Verweis 2) verwendete Begrifflichkeit "Genesene" nicht sehr irreführend - und müsste dort die korrekte Begrifflichkeit nicht vielmehr "Genesene und nicht-erkrankte Test-Positive" lauten? 9) Falls Frage 7 verneint wird: Wird das BMSGPK die Begrifflichkeit korrigieren, um eine weitere Irreführung der Öffentlichkeit zu vermeiden? 10) Falls Frage 9 verneint wird: Aus welchen Gründen will BMSGPK eine weitere Irreführung der Öffentlichkeit nicht vermeiden? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] [geschwärzt] 1) Falldefinition SARS-CoV-2 des BMSGPK: [https://www.sozialministerium.at/Themen...<https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html>] [geschwärzt]) Amtliches COVID-19-Dashboard: [https://info.gesundheitsministerium.at/...<https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_GenTod.html?l=de>]" Hierzu kann Ihnen durch das BMSGPK Folgendes mitgeteilt werden: Ad Frage 7: Nein. Die bescheidmäßige Erledigung der übrigen Fragen wird in Kürze gesondert ergehen. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz S7 Krisenstab Covid-19
Anfragesteller/in
AW: teilweise Auskunftserteilung Anfrage 2024 "COVID-19: Fragen betreffend PCR-Test und Statistik" [#2647] Sehr ge…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: teilweise Auskunftserteilung Anfrage 2024 "COVID-19: Fragen betreffend PCR-Test und Statistik" [#2647]
Datum
8. Juli 2022 23:09
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht vom 07.07.2022 hat nichts mit der Anfrage #2647 "COVID-19: Wirksamkeit von in Österreich erhältlichen FFP2-Masken" zu tun. Ich ersuche daher höflichst um Klarstellung, ob zu den Fragen 3 bis 10 der Anfrage #2647 "COVID-19: Wirksamkeit von in Österreich erhältlichen FFP2-Masken" Ihrerseits noch Antworten zu erwarten sind. Für den Fall, dass Sie auf diese Fragen keine Antworten mehr zu geben gedenken, verweise ich auf den Antrag auf einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG vom 14.05.2022. Mit freundlichen Grüßen, Anfragenr: 2647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2647/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Wirksamkeit von in Österreich erhältlichen FFP2-Masken" vom…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Anfrage #2647 per fragdenstaat.at: "COVID-19: Wirksamkeit von in Österreich erhältlichen FFP2-Masken" [#2647]
Datum
10. Juli 2022 09:17
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "COVID-19: Wirksamkeit von in Österreich erhältlichen FFP2-Masken" vom 14.05.2022 (#2647) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Ebenso wurde der beantragte Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft bis zum heutigen Tage nicht erlassen. Mit freundlichen Grüßen, Anfragenr: 2647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2647/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. …
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Parteiengehör Auskunftspflichtanfragen 2066, 2078, 2117, 2295, 2647 und 2650
Datum
26. Juli 2022 14:44
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die Anfrage 2295 der Seite "FragdenStaat.at", von Ihnen erstellt wurde. Die Anfrage ist auf der genannten Website auffindbar und entspricht dem Aufbau nach sehr stark Ihren übrigen Anfragen. Ein Eingang dieser Anfrage beim BMSGPK lässt sich weder dem Aktenbestand der Behörde entnehmen, noch ist ein solcher auf der genannten Website ersichtlich. 2. Es wird beabsichtigt die von Ihnen eingebrachten Anfragen 2066, 2078, 2117, (2295), 2647 und 2650 der Seite "FragdenStaat.at" wegen mutwilliger Antragstellung und der Gefährdung der übrigen Aufgaben der Verwaltung unter einem bescheidmäßig abzuweisen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu Punkt 1. Bis 17.08.2022 (Einlangen beim BMSGPK unter dieser E-Mail-Adresse) Stellung zu beziehen und darzulegen, ob und welches Auskunftsinteresse bei Ihnen für die jeweiligen Fragenstellungen besteht. (Hinweis: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mit weiteren Nachweisen) nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bescheid
Anfragesteller/in
Bescheidbeschwerde
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Via
Briefpost
Betreff
Bescheidbeschwerde
Datum
23. November 2022
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status