Detaillierte Daten zu Geburten im Jahr 2019

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

(Anfrage der Daten jeweils für das Jahr 2019 in Österreich)

1a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen das Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) der gebärenden Person zum Zeitpunkt der Geburt nicht "weiblich" war.
1b) Anzahl der Totgeburten, bei denen das Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) der gebärenden Person zum Zeitpunkt der Geburt nicht "weiblich" war.

2a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war.
2b) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war.

3a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war.
3b) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war.

4a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war.
4b) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war.

5a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war.
5b) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Oktober 2020
  • Frist
    20. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
Florian Prischl
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Florian Prischl
Betreff
Detaillierte Daten zu Geburten im Jahr 2019 [#2073]
Datum
25. Oktober 2020 22:56
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
(Anfrage der Daten jeweils für das Jahr 2019 in Österreich) 1a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen das Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) der gebärenden Person zum Zeitpunkt der Geburt nicht "weiblich" war. 1b) Anzahl der Totgeburten, bei denen das Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) der gebärenden Person zum Zeitpunkt der Geburt nicht "weiblich" war. 2a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war. 2b) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war. 3a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war. 3b) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war. 4a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war. 4b) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war. 5a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war. 5b) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Florian Prischl <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Florian Prischl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Florian Prischl
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrter Hr. Prischl, das Bundesministerium für Inneres führt über die von Ihnen angeführten Personenstandsf…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
AW: Detaillierte Daten zu Geburten im Jahr 2019 [#2073]
Datum
29. Oktober 2020 14:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Hr. Prischl, das Bundesministerium für Inneres führt über die von Ihnen angeführten Personenstandsfällen keinerlei Statistiken. Nach den Bestimmungen der §§ 9 und 51 PStG 2013 wäre eine Beauskunftung dieser Daten aus dem Jahre 2019 von der Statistik Austria möglich. Bitte wenden sie sich mit ihrem Begehren an diese Organisation. Nach den ho. Informationen wurden diese Daten bereits von der Statistik Austria veröffentlicht. Rechtsgrundlagen im Personenstandsgesetz 2013 § 9 Abs. (5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese personenbezogenen Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. § 51. (1) Die Personenstandsbehörde hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten 1. ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der Statistiken über Geburten, Eheschließungen und Auflösungen von Ehen sowie Begründungen und Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften sowie 2. mit Namen der Betroffenen für die Erstellung von Statistiken über Todesfälle und Todesursachen zu übermitteln. (2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden gemäß Abs. 1 mitzuteilenden Daten, ergänzt um Informationen über die höchste abgeschlossene Ausbildung der Person durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandardregisters gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, Statistiken über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle zu erstellen und den Ländern und Gemeinden aus diesen Statistiken die diese betreffenden Personenstandsdaten in anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bundesministerium für Inneres MR Norbert Kutscher Ref. III/3/b – Personenstandswesen Referatsleiter Minoritenplatz 9 A-1010 Wien TEL: +43-1-53126-3427 <<E-Mail-Adresse>>
Florian Prischl
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre rasche Antwort! Da nachvollziehbar ist, dass seitens des …
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Florian Prischl
Betreff
Re: AW: Detaillierte Daten zu Geburten im Jahr 2019 [#2073]
Datum
29. Oktober 2020 23:30
An
Bundesministerium für Inneres
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre rasche Antwort! Da nachvollziehbar ist, dass seitens des BMI die angefragten Informationen gar nicht vorliegen, ziehe ich der Vollständigkeit halber auch meinen Antrag auf Bescheidausstellung nach § 4 AuskunftspflichtG zurück. Aus meiner Sicht ist diese Anfrage an das BMI damit erledigt. Mit besten Grüßen, Florian Prischl Anfragenr: 2073 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Florian Prischl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>