Drohnenbewilligungspraxis, Nutzerbeirat und Polizeidrohnen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

1) Seit wann gibt es den im § 14 des ACG-Gesetzes zwingend vorgeschriebenen Nutzerbeirat?
2) Wann waren die letzten drei Sitzungen dieses Nutzerbeirates?
3) Wer sind die Mitglieder dieses Nutzerbeirates?
4) Wo kann man im Internet Informationen zu diesem Nutzerbeirat finden?
5) Wie oft hat die ACG seit 2015 aufgrund bei ihr einlangender Informationen über ein rechts-widriges Verhalten von Drohnenpiloten Anzeigen an die zuständigen Verwaltungs-strafbehörden erstattet und bei diesen Drohnenpiloten eine eventuell vorhandene Betriebsbewilligung widerrufen?
6) Trifft es zu, dass obwohl mit Erkenntnis des BVwG vom 29.3.2019, W179 2201454-1, die von der ACG bisher praktizierte Befristung einer Betriebsbewilligung auf ein Jahr als rechtswidrig erkannt wurde und stattdessen vom Bundesverwaltungsgericht (sogar ohne Überprüfung der Luft¬tüchtigkeit der Drohne!) durch eine Befristung auf drei Jahre ersetzt worden war, die ACG aber trotzdem weiterhin für Erstbewilligungen unbeirrt eine Befristung auf jeweils ein Jahr festgesetzt hat?
7) Wie erklären Sie folgenden Widerspruch in der Praxis der ACG: Der Gesetzgeber zeigt - wie aus § 24f Abs. 2 lit. a LFG ersichtlich – dass er darauf vertraut, dass Drohnenpiloten beurteilen können, ob deren Drohnen lufttüchtig sind, indem er sich für die Erteilung von Betriebsbewilligungen mit der bloßen Glaubhaftmachung durch die Antragsteller, dass die Lufttüchtigkeit der Drohnen gegeben sei, zufrieden gibt. Die ACG jedoch will bereits nach einem Jahr überprüfen, ob dies auch weiterhin der Fall sei. Diese Überprüfung ist bei aufrechter Betriebsbewilligung jederzeit möglich, trotzdem werden jedoch wegen der angeblichen Überprüfungsnotwendigkeit die Betriebsbewilligungen auf ein Jahr befristet, obwohl selbst im bemannten Luftfahrtbereich Überprüfungen der Lufttüchtigkeit normalerweise nur alle zwei Jahre vorgeschrieben sind und Drohnen der Klasse 1 nicht unter § 40 ZLLV 2010 fallen. Außerdem überprüft die ACG die Lufttüchtigkeit der Drohnen nicht tatsächlich, sondern begnügt sich mit einer bloßen Einsichtnahme in die Betriebsaufzeichnungen. Sollten sich darin keine Eintragungen über Vorkommnisse finden, die Zweifel an der Lufttüchtigkeit einer Drohne auslösen, wird die Betriebsbewilligung für zwei weitere Jahre erteilt. Einerseits wird also durch die ACG bezweifelt, dass der Drohnenpilot entsprechend Punkt 4.4 der Verordnung LBTH 67 seine Drohne nur dann in Betrieb nimmt, wenn diese lufttüchtig ist, aber andererseits vertraut sie dennoch darauf, dass dessen Eintragungen in den Betriebsaufzeichnungen richtig und vollständig sind! Ein ähnlicher Widerspruch liegt vor hinsichtlich der Prüfung, ob sich die Drohnenpiloten immer gesetzeskonform verhalten haben: Auch dies wird lediglich durch eine Einsichtnahme in die Betriebsaufzeichnungen durch die ACG „überprüft“. Die ACG bezweifelt also einerseits, dass ein Drohnenpilot immer gesetzeskonform mit seiner Drohne geflogen ist und glaubt daher dies überprüfen zu müssen, hat aber andererseits keine Zweifel daran, dass ein Drohnenpilot seine möglichen Gesetzesverletzungen trotzdem korrekt in seine Betriebsaufzeichnungen einträgt und sich dadurch selbst belastet! Wie aber will die ACG durch eine Einsichtnahme in die Betriebsaufzeichnungen herausfinden, ob sich Drohnenpiloten bei ihren Flügen immer rechtskonform verhalten haben, da allein aus den eingetragenen Ortsnamen in vielen Fällen nicht beurteilt werden kann, ob der Startort in einer Flugverbotszone lag? Außerdem ist in diesen Betriebsaufzeichnungen nicht vorgesehen, dass der Drohnenpilot eintragen muss, ob er in eine Flugverbotszone hineingeflogen ist, die zulässige Flughöhe überschritten hat oder die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände unterschritten hat. Kann es sein, dass es sich bei diesen offensichtlich sinnlosen Alibimaßnahmen nur um eine Geldbeschaffungsaktion der ACG handelt, da damit jedes Mal aufs Neue mindestens € 300 kassiert werden können? Soll durch diese hohen Kosten die Anzahl der Drohnenpiloten möglichst niedrig gehalten werden?
8) Wie oft ergaben sich seit 2015 nach Ablauf einer Betriebsbewilligung aufgrund einer Einsichtnahme in die Betriebsaufzeichnungen Zweifel an der Lufttüchtigkeit einer Drohne, die dann zu einer tatsächlichen Überprüfung dieser Drohne führten?
9) Ist der ACG bekannt, ob es in anderen EU-Mitgliedsländern eine mit Österreich vergleichbare Praxis bei Drohnenbewilligungen gibt? Falls ja: in welchem Land?
10) Ist es richtig, dass die Volksanwaltschaft aufgrund einer Beschwerde zur do. Gz. LSA-730-
107/31-18 wegen einer fehlenden Begründung hinsichtlich der eingeschränkten Flugzeiten die ACG dazu aufgefordert hat, künftig in ähnlich gelagerten Fällen eine Beschränkung der Betriebszeiten detailliert und nachvollziehbar zu begründen und die ACG dann diesen Hinweis aber trotzdem in weiteren Fällen nicht beachtet hat?
11) Ist es richtig, dass die ACG zwar im April 2019 aufgrund einer Beschwerde durch die Volks-anwaltschaft darauf hingewiesen wurde, künftige Ermessensentscheidungen über die Dauer der Befristung einer Betriebsbewilligung detailliert und nachvollziehbar zu begründen, aber diese Empfehlung durch die ACG trotzdem weiterhin nicht umgesetzt wurde?
12) Trifft es zu, dass obwohl der Sprecher der ACG im Juli 2018 aufgrund einer Beschwerde gegenüber der Volksanwaltschaft angekündigt hat, dass alle künftigen Betriebsbewilligungen für Drohnen entsprechend dem Erkenntnis des BVwG vom 9.5.2018, W249 2169178-1, ausgefertigt werden würden, aber diese Zusage dann trotzdem hinsichtlich der Betriebszeiten in besiedelten Gebieten nicht eingehalten wurde?
13) Ist es richtig, dass der Antrag des Christian W., do. Zl. LSA730-848/03-18, mehr als fünf Monate unerledigt liegen gelassen wurde, obwohl die durchschnittliche Erledigungsdauer für derartige Anträge damals max. 2 Wochen betrug, weil er die von der ACG vorgeschriebenen und bereits vom BVwG als rechtswidrig beurteilten eingeschränkten Flugzeiten nicht akzeptieren wollte. Sein Ersuchen um Auskunft bzw. Rückruf wurde angeblich ignoriert und erst nachdem er entnervt aufgegeben und seine Zustimmung zu den eingeschränkten Flugzeiten erklärt hatte, erhielt er sofort eine Betriebsbewilligung. Über seine dagegen eingebrachte Beschwerde hat die ACG keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und diese Beschwerde ohne Verteidigung der rechtswidrig vorgeschriebenen Zeiten an das BVwG vorgelegt. Sind diese Behauptungen richtig?
14) Ist es ebenso richtig, dass der Antrag des Herbert M., do. Gz. LSA730-2780/01-17, erst nach 21 Monaten (!) erledigt wurde, weil auch dieser Antragsteller die rechtswidrig eingeschränkten Betriebszeiten nicht akzeptieren wollte. Auch seine telefonischen und schriftlichen Urgenzen führten nicht zu einer Erledigung seines Antrages. Erst die Androhung einer Säumnisbeschwerde führte zur Erlassung einer Betriebsbewilligung. In diesem Bewilligungsbescheid wurde jedoch entgegen der zwingenden Vorschrift des § 58 Abs. 2 AVG nicht begründet, warum die beantragten Flugzeiten nicht bewilligt wurden. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, obwohl diese allein wegen der fehlenden Begründung notwendig gewesen wäre. Die Beschwerde wurde angeblich ohne Verteidigung der eingeschränkten Flugzeiten an das BVwG vorgelegt, ohne dass vorher über den Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden wurde. Sind diese Behauptungen richtig?
15) Warum verlangt die ACG im Antragsformular für die Kategorie C von jedem Drohnenpiloten, dass er sich freiwillig verpflichtet, jene eingeschränkten Flugzeiten einzuhalten, die entsprechend der Judikatur des VwGH und des BVwG nur zulässig wären bei gesundheitsschädlichem Lärm, der jedoch mit elektrisch betriebenen Drohnen nicht möglich ist? Kann es sein, dass mit dieser „freiwilligen“ Zustimmung das Problem gelöst werden soll, dass die ACG – wie sich bisher gezeigt hat – keine taugliche Begründung für diese Einschränkung der Flugzeiten hat?
16) Wurde dieses Antragsformular auch von der Polizei für die von ihr verwendeten Drohnen verwendet? Falls dies nicht der Fall war, warum wurde dies durch die ACG toleriert?
17) Gemäß Pkt. 4.3.4.1 der Verordnung LBTH 67 hätte die Polizei im Zuge des Antrages auf Erteilung eine Betriebsbewilligung bestätigen müssen, dass der von der Polizei verwendete Quadrokopter Phantom 4 Pro+ den technischen Anforderungen der Anlage C der genannten Verordnung entspricht. Wurde diese Bestätigung vorgelegt? Falls diese nicht vorgelegt wurde: Warum wurde dies toleriert? Falls diese Bestätigung jedoch vorgelegt wurde: Wurde sie durch die ACG überprüft? Entsprechen die Quadrokopter der Polizei den genannten Anforderungen für die Kategorie C? Falls nein: Warum wurde die Bewilligung trotzdem erteilt? Gab es dazu eine Weisung aus dem BMVIT?
18) Wie lauten die Auflagen in den Bewilligungsbescheiden für die Polizeidrohnen?
19) Der Betrieb über Menschenansammlungen ist gemäß Pkt. 4.3.1.2 der Verordnung LBTH 67 nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall zulässig. Wurde für die Polizeidrohnen trotzdem eine Pauschalbewilligung für Flüge über Menschenansammlungen erteilt oder muss durch die Polizei für jede Veranstaltung bei der Austro Control um eine Bewilligung angesucht werden?

Ich stelle diese Anfrage, damit zahlreiche Drohnenpiloten, die nach deren Ansicht durch die Austro Control rechtswidrig geschädigt wurden, endlich eine Stellungnahme zu meinen Vorwürfen bekommen, die ich im Kopterforum unter dem Link http://www.kopterforum.de/topic/68808-z…
(mit derzeit über 90.000 Zugriffen!) seit mehr als zwei Jahren erhoben habe. Die Antwort ist aber auch gedacht zur Weiterleitung an die Presse zwecks kritischer Berichterstattung, falls diese Fragen durch die ACG nicht beantwortet werden bzw. die erhobenen Vorwürfe nicht entkräftet werden können. Diese kritische Berichterstattung soll wiederum dazu führen, dass sich die ACG in Zukunft rechtskonformer verhält wie bisher.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Oktober 2019
  • Frist
    12. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
Günter Redtenbacher
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH Details
Von
Günter Redtenbacher
Betreff
Drohnenbewilligungspraxis, Nutzerbeirat und Polizeidrohnen [#1816]
Datum
17. Oktober 2019 11:42
An
Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
1) Seit wann gibt es den im § 14 des ACG-Gesetzes zwingend vorgeschriebenen Nutzerbeirat? 2) Wann waren die letzten drei Sitzungen dieses Nutzerbeirates? 3) Wer sind die Mitglieder dieses Nutzerbeirates? 4) Wo kann man im Internet Informationen zu diesem Nutzerbeirat finden? 5) Wie oft hat die ACG seit 2015 aufgrund bei ihr einlangender Informationen über ein rechts-widriges Verhalten von Drohnenpiloten Anzeigen an die zuständigen Verwaltungs-strafbehörden erstattet und bei diesen Drohnenpiloten eine eventuell vorhandene Betriebsbewilligung widerrufen? 6) Trifft es zu, dass obwohl mit Erkenntnis des BVwG vom 29.3.2019, W179 2201454-1, die von der ACG bisher praktizierte Befristung einer Betriebsbewilligung auf ein Jahr als rechtswidrig erkannt wurde und stattdessen vom Bundesverwaltungsgericht (sogar ohne Überprüfung der Luft¬tüchtigkeit der Drohne!) durch eine Befristung auf drei Jahre ersetzt worden war, die ACG aber trotzdem weiterhin für Erstbewilligungen unbeirrt eine Befristung auf jeweils ein Jahr festgesetzt hat? 7) Wie erklären Sie folgenden Widerspruch in der Praxis der ACG: Der Gesetzgeber zeigt - wie aus § 24f Abs. 2 lit. a LFG ersichtlich – dass er darauf vertraut, dass Drohnenpiloten beurteilen können, ob deren Drohnen lufttüchtig sind, indem er sich für die Erteilung von Betriebsbewilligungen mit der bloßen Glaubhaftmachung durch die Antragsteller, dass die Lufttüchtigkeit der Drohnen gegeben sei, zufrieden gibt. Die ACG jedoch will bereits nach einem Jahr überprüfen, ob dies auch weiterhin der Fall sei. Diese Überprüfung ist bei aufrechter Betriebsbewilligung jederzeit möglich, trotzdem werden jedoch wegen der angeblichen Überprüfungsnotwendigkeit die Betriebsbewilligungen auf ein Jahr befristet, obwohl selbst im bemannten Luftfahrtbereich Überprüfungen der Lufttüchtigkeit normalerweise nur alle zwei Jahre vorgeschrieben sind und Drohnen der Klasse 1 nicht unter § 40 ZLLV 2010 fallen. Außerdem überprüft die ACG die Lufttüchtigkeit der Drohnen nicht tatsächlich, sondern begnügt sich mit einer bloßen Einsichtnahme in die Betriebsaufzeichnungen. Sollten sich darin keine Eintragungen über Vorkommnisse finden, die Zweifel an der Lufttüchtigkeit einer Drohne auslösen, wird die Betriebsbewilligung für zwei weitere Jahre erteilt. Einerseits wird also durch die ACG bezweifelt, dass der Drohnenpilot entsprechend Punkt 4.4 der Verordnung LBTH 67 seine Drohne nur dann in Betrieb nimmt, wenn diese lufttüchtig ist, aber andererseits vertraut sie dennoch darauf, dass dessen Eintragungen in den Betriebsaufzeichnungen richtig und vollständig sind! Ein ähnlicher Widerspruch liegt vor hinsichtlich der Prüfung, ob sich die Drohnenpiloten immer gesetzeskonform verhalten haben: Auch dies wird lediglich durch eine Einsichtnahme in die Betriebsaufzeichnungen durch die ACG „überprüft“. Die ACG bezweifelt also einerseits, dass ein Drohnenpilot immer gesetzeskonform mit seiner Drohne geflogen ist und glaubt daher dies überprüfen zu müssen, hat aber andererseits keine Zweifel daran, dass ein Drohnenpilot seine möglichen Gesetzesverletzungen trotzdem korrekt in seine Betriebsaufzeichnungen einträgt und sich dadurch selbst belastet! Wie aber will die ACG durch eine Einsichtnahme in die Betriebsaufzeichnungen herausfinden, ob sich Drohnenpiloten bei ihren Flügen immer rechtskonform verhalten haben, da allein aus den eingetragenen Ortsnamen in vielen Fällen nicht beurteilt werden kann, ob der Startort in einer Flugverbotszone lag? Außerdem ist in diesen Betriebsaufzeichnungen nicht vorgesehen, dass der Drohnenpilot eintragen muss, ob er in eine Flugverbotszone hineingeflogen ist, die zulässige Flughöhe überschritten hat oder die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände unterschritten hat. Kann es sein, dass es sich bei diesen offensichtlich sinnlosen Alibimaßnahmen nur um eine Geldbeschaffungsaktion der ACG handelt, da damit jedes Mal aufs Neue mindestens € 300 kassiert werden können? Soll durch diese hohen Kosten die Anzahl der Drohnenpiloten möglichst niedrig gehalten werden? 8) Wie oft ergaben sich seit 2015 nach Ablauf einer Betriebsbewilligung aufgrund einer Einsichtnahme in die Betriebsaufzeichnungen Zweifel an der Lufttüchtigkeit einer Drohne, die dann zu einer tatsächlichen Überprüfung dieser Drohne führten? 9) Ist der ACG bekannt, ob es in anderen EU-Mitgliedsländern eine mit Österreich vergleichbare Praxis bei Drohnenbewilligungen gibt? Falls ja: in welchem Land? 10) Ist es richtig, dass die Volksanwaltschaft aufgrund einer Beschwerde zur do. Gz. LSA-730- 107/31-18 wegen einer fehlenden Begründung hinsichtlich der eingeschränkten Flugzeiten die ACG dazu aufgefordert hat, künftig in ähnlich gelagerten Fällen eine Beschränkung der Betriebszeiten detailliert und nachvollziehbar zu begründen und die ACG dann diesen Hinweis aber trotzdem in weiteren Fällen nicht beachtet hat? 11) Ist es richtig, dass die ACG zwar im April 2019 aufgrund einer Beschwerde durch die Volks-anwaltschaft darauf hingewiesen wurde, künftige Ermessensentscheidungen über die Dauer der Befristung einer Betriebsbewilligung detailliert und nachvollziehbar zu begründen, aber diese Empfehlung durch die ACG trotzdem weiterhin nicht umgesetzt wurde? 12) Trifft es zu, dass obwohl der Sprecher der ACG im Juli 2018 aufgrund einer Beschwerde gegenüber der Volksanwaltschaft angekündigt hat, dass alle künftigen Betriebsbewilligungen für Drohnen entsprechend dem Erkenntnis des BVwG vom 9.5.2018, W249 2169178-1, ausgefertigt werden würden, aber diese Zusage dann trotzdem hinsichtlich der Betriebszeiten in besiedelten Gebieten nicht eingehalten wurde? 13) Ist es richtig, dass der Antrag des Christian W., do. Zl. LSA730-848/03-18, mehr als fünf Monate unerledigt liegen gelassen wurde, obwohl die durchschnittliche Erledigungsdauer für derartige Anträge damals max. 2 Wochen betrug, weil er die von der ACG vorgeschriebenen und bereits vom BVwG als rechtswidrig beurteilten eingeschränkten Flugzeiten nicht akzeptieren wollte. Sein Ersuchen um Auskunft bzw. Rückruf wurde angeblich ignoriert und erst nachdem er entnervt aufgegeben und seine Zustimmung zu den eingeschränkten Flugzeiten erklärt hatte, erhielt er sofort eine Betriebsbewilligung. Über seine dagegen eingebrachte Beschwerde hat die ACG keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und diese Beschwerde ohne Verteidigung der rechtswidrig vorgeschriebenen Zeiten an das BVwG vorgelegt. Sind diese Behauptungen richtig? 14) Ist es ebenso richtig, dass der Antrag des Herbert M., do. Gz. LSA730-2780/01-17, erst nach 21 Monaten (!) erledigt wurde, weil auch dieser Antragsteller die rechtswidrig eingeschränkten Betriebszeiten nicht akzeptieren wollte. Auch seine telefonischen und schriftlichen Urgenzen führten nicht zu einer Erledigung seines Antrages. Erst die Androhung einer Säumnisbeschwerde führte zur Erlassung einer Betriebsbewilligung. In diesem Bewilligungsbescheid wurde jedoch entgegen der zwingenden Vorschrift des § 58 Abs. 2 AVG nicht begründet, warum die beantragten Flugzeiten nicht bewilligt wurden. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, obwohl diese allein wegen der fehlenden Begründung notwendig gewesen wäre. Die Beschwerde wurde angeblich ohne Verteidigung der eingeschränkten Flugzeiten an das BVwG vorgelegt, ohne dass vorher über den Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden wurde. Sind diese Behauptungen richtig? 15) Warum verlangt die ACG im Antragsformular für die Kategorie C von jedem Drohnenpiloten, dass er sich freiwillig verpflichtet, jene eingeschränkten Flugzeiten einzuhalten, die entsprechend der Judikatur des VwGH und des BVwG nur zulässig wären bei gesundheitsschädlichem Lärm, der jedoch mit elektrisch betriebenen Drohnen nicht möglich ist? Kann es sein, dass mit dieser „freiwilligen“ Zustimmung das Problem gelöst werden soll, dass die ACG – wie sich bisher gezeigt hat – keine taugliche Begründung für diese Einschränkung der Flugzeiten hat? 16) Wurde dieses Antragsformular auch von der Polizei für die von ihr verwendeten Drohnen verwendet? Falls dies nicht der Fall war, warum wurde dies durch die ACG toleriert? 17) Gemäß Pkt. 4.3.4.1 der Verordnung LBTH 67 hätte die Polizei im Zuge des Antrages auf Erteilung eine Betriebsbewilligung bestätigen müssen, dass der von der Polizei verwendete Quadrokopter Phantom 4 Pro+ den technischen Anforderungen der Anlage C der genannten Verordnung entspricht. Wurde diese Bestätigung vorgelegt? Falls diese nicht vorgelegt wurde: Warum wurde dies toleriert? Falls diese Bestätigung jedoch vorgelegt wurde: Wurde sie durch die ACG überprüft? Entsprechen die Quadrokopter der Polizei den genannten Anforderungen für die Kategorie C? Falls nein: Warum wurde die Bewilligung trotzdem erteilt? Gab es dazu eine Weisung aus dem BMVIT? 18) Wie lauten die Auflagen in den Bewilligungsbescheiden für die Polizeidrohnen? 19) Der Betrieb über Menschenansammlungen ist gemäß Pkt. 4.3.1.2 der Verordnung LBTH 67 nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall zulässig. Wurde für die Polizeidrohnen trotzdem eine Pauschalbewilligung für Flüge über Menschenansammlungen erteilt oder muss durch die Polizei für jede Veranstaltung bei der Austro Control um eine Bewilligung angesucht werden? Ich stelle diese Anfrage, damit zahlreiche Drohnenpiloten, die nach deren Ansicht durch die Austro Control rechtswidrig geschädigt wurden, endlich eine Stellungnahme zu meinen Vorwürfen bekommen, die ich im Kopterforum unter dem Link http://www.kopterforum.de/topic/68808-zeitliche-befristung-der-acg-bewilligung-rechtswidrig/ (mit derzeit über 90.000 Zugriffen!) seit mehr als zwei Jahren erhoben habe. Die Antwort ist aber auch gedacht zur Weiterleitung an die Presse zwecks kritischer Berichterstattung, falls diese Fragen durch die ACG nicht beantwortet werden bzw. die erhobenen Vorwürfe nicht entkräftet werden können. Diese kritische Berichterstattung soll wiederum dazu führen, dass sich die ACG in Zukunft rechtskonformer verhält wie bisher.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Günter Redtenbacher <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Günter Redtenbacher << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Günter Redtenbacher
Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH
Sehr geehrter Herr Redtenbacher, Ihre Anfrage dürfen wir wie folgt beantworten: Zu Auskünften bezüglich Nutzerbe…
Von
Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH
Betreff
WG: Drohnenbewilligungspraxis, Nutzerbeirat und Polizeidrohnen [#1816]
Datum
9. Dezember 2019 13:42
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Redtenbacher, Ihre Anfrage dürfen wir wie folgt beantworten: Zu Auskünften bezüglich Nutzerbeirat dürfen wir an die hierfür zuständige Stelle, das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, verweisen. Zur Befristung der Bewilligung Die Austro Control hat in den erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ausführlich dargelegt, inwieweit eine Befristung der Bescheide gem. § 24f Abs. 2 LFG zur Zweckerreichung iSd Abs. 3 leg. cit. erforderlich ist. Dazu wurde auch vom BVwG bereits ausgeführt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungsfindung beurteilt werden und diese sachkundige Einschätzung nicht für immer Bestand haben kann, da beispielsweise die Geräte eine produktspezifische Lebensdauer aufweisen und sowohl Stand der Technik als auch die geltende Rechtslage Änderungen unterworfen sind. Darüber hinaus hält auch der VwGH im Erkenntnis Ra 2018/03/0074-8 vom 21.5.2019 fest, dass die angeordnete Befristung der Sicherstellung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt dient und damit nicht über den Rahmen zulässiger Befristungen gemäß § 24f LFG hinausgeht, woran auch allfällige Alternativen zur Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen nichts zu ändern vermögen. Die Befristung der Bewilligung wird im Bescheid begründet. Zur Festlegung von Betriebszeiten Das zitierte Erkenntnis des BVwG hält fest, dass im unbesiedelten Gebiet die Festlegung von Betriebszeiten im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt nicht erforderlich ist. In den Bescheiden für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen Kategorie A werden daher die Zeiten für den Betrieb aus Gründen der Sichtbarkeit lediglich durch BCMT und ECET beschränkt. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen im besiedelten bzw. dicht besiedelten Gebiet wird im Erkenntnis nicht behandelt. Zu einzelnen Bewilligungsverfahren bzw. zu Bescheidinhalten kann gegenüber dritten Personen, welche nicht Partei des Verfahrens sind, keine Auskunft gegeben werden. Mit freundlichen Grüßen