Folgeanfrage Polizeidrohnen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:

Am 10. Juli 2019 wurde berichtet, dass die österreichische Polizei Drohnen des Modells DJI Phantom 4 Pro+ nutzt. (https://wien.orf.at/stories/3003928/) Zugleich warnt das US-amerikanische Department of Homeland Security vor Produkten eben dieses Drohnen-Herstellers aus Gründen der Datensicherheit (https://edition.cnn.com/2019/05/20/poli…).

Daher stelle ich folgende Anfrage:

1) Ist Ihnen bekannt, dass das US-amerikanische Department of Homeland Security vor Produkten des chinesischen Drohnen-Herstellers DJI aus Gründen der Datensicherheit gewarnt hat?
2) Wie kann sichergestellt werden, dass die Datensicherheit bei den Modellen, die in Österreich in Betrieb sind, gewährleistet wird?
3) Ist das Modell DJI Phantom 4 Pro+ auch bei Ausfall eines Motors noch sicher steuerbar?
4) Kann der Ausfall eines der Motoren des Modells DJI Phantom 4 Pro+ den sicheren Betrieb der übrigen Motoren beeinträchtigen?
5) Wird die Empfangsanlage des Modells DJI Phantom 4 Pro+ von zwei unabhängigen Stromquellen betrieben?
6) Verfügt jeder Motor des Modells DJI Phantom 4 Pro+ über einen eigenen Regler?
7) Ist beim Modell DJI Phantom 4 Pro+ die Energieversorgung in Hinsicht auf die Strombelastbarkeit und Energieversorgung für das 1,5-fache der geplanten Flugzeit gewährleistet?
8) Gem Pkt 4.4 des LBTH 67 dürfen Drohnen nur von ortsfesten Standorten aus gesteuert werden. Wie erklären Sie, dass auf der Abbildung im oben zitierten Bericht auf wien.orf.at und auf diesem Video: https://www.youtube.com/watch?v=tTACp_z… erkennbar ist, dass dem widersprechend eine Drohne von einem Boot aus gesteuert wird?
9) Wo landet die Drohne bei Funkabbruch wenn sie von einem beweglichen Standort gestartet wird?
10) Da die Polizeidrohnen auch im dicht besiedelten Gebiet verwendet werden, muss durch die Austro Control eine Betriebsbewilligung für die Kategorie C erteilt worden sein. Gemäß Pkt. 4.3.4.1 der Verordnung LBTH 67 hätte daher der Betreiber bestätigen müssen, dass der Quadrokopter Phantom 4 Pro+ den technischen Anforderungen der Anlage C entspricht. Da jedoch die dort verlangten Lufttüchtigkeitsanforderungen nach Auskunft von Experten durch dieses Modell nicht erfüllt werden, stellt sich die Frage, wie dieses Problem „gelöst“ wurde. Wurde eine wahrheitswidrige Bestätigung vorgelegt? Wurde durch die Austro Control auf diese Bestätigung verzichtet?
11) Der Betrieb über Menschenansammlungen ist gemäß Pkt. 4.3.1.2 des LBTH 67 nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall zulässig. Wurde für die Polizeidrohnen eine Pauschalbewilligung erteilt oder muss tatsächlich für jede Veranstaltung bei der Austro Control um eine Bewilligung angesucht werden?
12) Die Austro Control hat in den bisher üblichen Betriebsbewilligungen immer einen Mindestabstand von 50 Meter zwischen der Drohne und unbeteiligten Personen vorgeschrieben. Welche Sicherheitsabstände zu unbeteiligten Personen wurden in den Betriebsbewilligungen für die Polizeidrohnen vorgeschrieben?
13) Wie ist der Wortlaut der behördlichen Bewilligung, das Modell DJI Phantom 4 Pro+ zu nutzen?

Laut dem Antragsformular der Austro Control für Betriebsbewilligungen der Kategorie C (https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/… ) muss sich der oder die AntragstellerIn verpflichten, dass er oder sie folgende Bestimmungen beachten wird:

„Während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges wird zwischen Flugbereich und unbeteiligten Personen ein Abstand eingehalten, welcher zumindest der Flughöhe entspricht. Während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges wird zwischen Flugbereich und Menschenansammlungen oder Orten mit vermehrtem Passantenaufkommen ein Abstand eingehalten, welcher der Flughöhe entspricht, mindestens jedoch 50 m. Sollten Personen in diesen Bereich eindringen, wird das unbemannte Luftfahrzeug sofort gelandet.
Der Betrieb erfolgt ausschließlich Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr Lokalzeit sowie Samstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen bzw. jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET).“

14) Werden diese Bestimmungen durch die Polizeidrohnen in der Praxis tatsächlich eingehalten oder gibt es davon abweichende Regelungen in den Betriebsbewilligungen? Falls dies der Fall ist, wie lauten diese?
15) Falls dieses Antragsformular jedoch für die Polizeidrohnen nicht verwendet wurde: Mit welcher Begründung wurde dies mit der Austro Control so vereinbart?

Ich stelle diese Anfrage als Policy Advisor des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.

Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage!

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z. B.: Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 AuskunftspflichtG.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. September 2019
  • Frist
    20. November 2019
  • Ein:e Follower:in
Angelika Adensamer
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Angelika Adensamer
Betreff
Folgeanfrage Polizeidrohnen [#1806]
Datum
25. September 2019 14:05
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Am 10. Juli 2019 wurde berichtet, dass die österreichische Polizei Drohnen des Modells DJI Phantom 4 Pro+ nutzt. (https://wien.orf.at/stories/3003928/) Zugleich warnt das US-amerikanische Department of Homeland Security vor Produkten eben dieses Drohnen-Herstellers aus Gründen der Datensicherheit (https://edition.cnn.com/2019/05/20/politics/dhs-chinese-drone-warning/index.html). Daher stelle ich folgende Anfrage: 1) Ist Ihnen bekannt, dass das US-amerikanische Department of Homeland Security vor Produkten des chinesischen Drohnen-Herstellers DJI aus Gründen der Datensicherheit gewarnt hat? 2) Wie kann sichergestellt werden, dass die Datensicherheit bei den Modellen, die in Österreich in Betrieb sind, gewährleistet wird? 3) Ist das Modell DJI Phantom 4 Pro+ auch bei Ausfall eines Motors noch sicher steuerbar? 4) Kann der Ausfall eines der Motoren des Modells DJI Phantom 4 Pro+ den sicheren Betrieb der übrigen Motoren beeinträchtigen? 5) Wird die Empfangsanlage des Modells DJI Phantom 4 Pro+ von zwei unabhängigen Stromquellen betrieben? 6) Verfügt jeder Motor des Modells DJI Phantom 4 Pro+ über einen eigenen Regler? 7) Ist beim Modell DJI Phantom 4 Pro+ die Energieversorgung in Hinsicht auf die Strombelastbarkeit und Energieversorgung für das 1,5-fache der geplanten Flugzeit gewährleistet? 8) Gem Pkt 4.4 des LBTH 67 dürfen Drohnen nur von ortsfesten Standorten aus gesteuert werden. Wie erklären Sie, dass auf der Abbildung im oben zitierten Bericht auf wien.orf.at und auf diesem Video: https://www.youtube.com/watch?v=tTACp_zXUHE erkennbar ist, dass dem widersprechend eine Drohne von einem Boot aus gesteuert wird? 9) Wo landet die Drohne bei Funkabbruch wenn sie von einem beweglichen Standort gestartet wird? 10) Da die Polizeidrohnen auch im dicht besiedelten Gebiet verwendet werden, muss durch die Austro Control eine Betriebsbewilligung für die Kategorie C erteilt worden sein. Gemäß Pkt. 4.3.4.1 der Verordnung LBTH 67 hätte daher der Betreiber bestätigen müssen, dass der Quadrokopter Phantom 4 Pro+ den technischen Anforderungen der Anlage C entspricht. Da jedoch die dort verlangten Lufttüchtigkeitsanforderungen nach Auskunft von Experten durch dieses Modell nicht erfüllt werden, stellt sich die Frage, wie dieses Problem „gelöst“ wurde. Wurde eine wahrheitswidrige Bestätigung vorgelegt? Wurde durch die Austro Control auf diese Bestätigung verzichtet? 11) Der Betrieb über Menschenansammlungen ist gemäß Pkt. 4.3.1.2 des LBTH 67 nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall zulässig. Wurde für die Polizeidrohnen eine Pauschalbewilligung erteilt oder muss tatsächlich für jede Veranstaltung bei der Austro Control um eine Bewilligung angesucht werden? 12) Die Austro Control hat in den bisher üblichen Betriebsbewilligungen immer einen Mindestabstand von 50 Meter zwischen der Drohne und unbeteiligten Personen vorgeschrieben. Welche Sicherheitsabstände zu unbeteiligten Personen wurden in den Betriebsbewilligungen für die Polizeidrohnen vorgeschrieben? 13) Wie ist der Wortlaut der behördlichen Bewilligung, das Modell DJI Phantom 4 Pro+ zu nutzen? Laut dem Antragsformular der Austro Control für Betriebsbewilligungen der Kategorie C (https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/ac/data/dokumente/FO_LFA_PPS_054_DE_2019-06-18_1306772.pdf ) muss sich der oder die AntragstellerIn verpflichten, dass er oder sie folgende Bestimmungen beachten wird: „Während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges wird zwischen Flugbereich und unbeteiligten Personen ein Abstand eingehalten, welcher zumindest der Flughöhe entspricht. Während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges wird zwischen Flugbereich und Menschenansammlungen oder Orten mit vermehrtem Passantenaufkommen ein Abstand eingehalten, welcher der Flughöhe entspricht, mindestens jedoch 50 m. Sollten Personen in diesen Bereich eindringen, wird das unbemannte Luftfahrzeug sofort gelandet. Der Betrieb erfolgt ausschließlich Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr Lokalzeit sowie Samstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen bzw. jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET).“ 14) Werden diese Bestimmungen durch die Polizeidrohnen in der Praxis tatsächlich eingehalten oder gibt es davon abweichende Regelungen in den Betriebsbewilligungen? Falls dies der Fall ist, wie lauten diese? 15) Falls dieses Antragsformular jedoch für die Polizeidrohnen nicht verwendet wurde: Mit welcher Begründung wurde dies mit der Austro Control so vereinbart? Ich stelle diese Anfrage als Policy Advisor des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren. Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage! Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z. B.: Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 AuskunftspflichtG. Mit freundlichen Grüßen Angelika Adensamer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Angelika Adensamer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrte Frau Mag. Adensamer! Bezugnehmend auf Ihre Zuschrift vom 25. September 2019 dürfen wir Ihre Fragen –…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Folgeanfrage Polizeidrohnen [#1806]
Datum
7. November 2019 16:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Mag. Adensamer! Bezugnehmend auf Ihre Zuschrift vom 25. September 2019 dürfen wir Ihre Fragen – nach Befassung der relevanten Stellen – wie folgt beantworten: 1) Ist Ihnen bekannt, dass das US-amerikanische Department of Homeland Security vor Produkten des chinesischen Drohnen-Herstellers DJI aus Gründen der Datensicherheit gewarnt hat? Diese Warnung wurde im Mai 2019 verlautbart, die Drohnenbeschaffung im Zuge des BMI-Pilotprojektes erfolgte bereits 2018. 2) Wie kann sichergestellt werden, dass die Datensicherheit bei den Modellen, die in Österreich in Betrieb sind, gewährleistet wird? Durch eine schriftliche Datenschutzvereinbarung mit dem Hersteller DJI. Es werden weiters verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Dies erfolgt in permanenter enger Abstimmung mit anderen europäischen Polizeieinheiten und dem Hersteller. 3) Ist das Modell DJI Phantom 4 Pro+ auch bei Ausfall eines Motors noch sicher steuerbar? Nein, ein Quadcopter (DJI Phantom 4 Pro+) ist bei Ausfall eines Motors nicht mehr kontrolliert steuerbar. 4) Kann der Ausfall eines der Motoren des Modells DJI Phantom 4 Pro+ den sicheren Betrieb der übrigen Motoren beeinträchtigen? Auf die Ausführung zu Frage 3 wird verwiesen. 5) Wird die Empfangsanlage des Modells DJI Phantom 4 Pro+ von zwei unabhängigen Stromquellen betrieben? Die Empfangsanlage des angeführten Modells hat nur eine Stromversorgung. 6) Verfügt jeder Motor des Modells DJI Phantom 4 Pro+ über einen eigenen Regler? Ja. 7) Ist beim Modell DJI Phantom 4 Pro+ die Energieversorgung in Hinsicht auf die Strombelastbarkeit und Energieversorgung für das 1,5-fache der geplanten Flugzeit gewährleistet? Die Flugzeit richtet sich nach dem Akkuzustand. 8) Gem Pkt 4.4 des LBTH 67 dürfen Drohnen nur von ortsfesten Standorten aus gesteuert werden. Wie erklären Sie, dass auf der Abbildung im oben zitierten Bericht auf wien.orf.at und auf diesem Video: https://www.youtube.com/watch?v=tTACp_z… erkennbar ist, dass dem widersprechend eine Drohne von einem Boot aus gesteuert wird? Die Bestimmungen des LBTH 67 Punkt 4.4 wurden eingehalten. Auf den Abbildungen im Beitrag des ORF ist lediglich zu erkennen, dass der Drohnenkoordinator der Landespolizeidirektion Wien auf dem Polizeiboot mitfährt und eine Steuerung in der Hand hält, die keine Verbindung zur Drohne hatte. Gesteuert wurde die Drohne tatsächlich von einem weiteren Piloten an Land abseits vom Landungssteg beim Übertragungswagen der Landespolizeidirektion Wien. 9) Wo landet die Drohne bei Funkabbruch wenn sie von einem beweglichen Standort gestartet wird? Wenn das UAV gültigen GNSS-Empfang hat, landet es an einem definierten „Home Point“. Dieser Punkt wird beim Start per GPS automatisch generiert (Startpunkt), kann vom Operator aber jederzeit geändert werden. 10) Da die Polizeidrohnen auch im dicht besiedelten Gebiet verwendet werden, muss durch die Austro Control eine Betriebsbewilligung für die Kategorie C erteilt worden sein. Gemäß Pkt. 4.3.4.1 der Verordnung LBTH 67 hätte daher der Betreiber bestätigen müssen, dass der Quadrokopter Phantom 4 Pro+ den technischen Anforderungen der Anlage C entspricht. Da jedoch die dort verlangten Lufttüchtigkeitsanforderungen nach Auskunft von Experten durch dieses Modell nicht erfüllt werden, stellt sich die Frage, wie dieses Problem „gelöst“ wurde. Wurde eine wahrheitswidrige Bestätigung vorgelegt? Wurde durch die Austro Control auf diese Bestätigung verzichtet? Für den Betrieb von uLfz der Klasse 1 wurden vom BMI entsprechende Betriebsbewilligungen beantragt und von der Austro Control (ACG) ausgestellt. Im Bewilligungsverfahren wurden vom BMI keine unrichtigen („wahrheitswidrigen“) Bestätigungen oder Unterlagen vorgelegt. Fragen zur Erteilung der Betriebsbewilligung sind grundsätzlich an die ausstellende Behörde (ACG) zu richten. 11) Der Betrieb über Menschenansammlungen ist gemäß Pkt. 4.3.1.2 des LBTH 67 nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall zulässig. Wurde für die Polizeidrohnen eine Pauschalbewilligung erteilt oder muss tatsächlich für jede Veranstaltung bei der Austro Control um eine Bewilligung angesucht werden? Für den Betrieb von uLfz der Klasse 1 wurden vom BMI entsprechende Betriebsbewilligungen beantragt und von der ACG Bescheide erlassen. Eine Einholung einer Bewilligung für jede Veranstaltung ist somit nicht erforderlich. Der Flugbetrieb über Menschenansammlungen ist grundsätzlich nicht vorgesehen und gem. Bescheidauflage ist der Sicherheitsabstand zu Unbeteiligten so zu wählen, dass keine Personen gefährdet werden. 12) Die Austro Control hat in den bisher üblichen Betriebsbewilligungen immer einen Mindestabstand von 50 Meter zwischen der Drohne und unbeteiligten Personen vorgeschrieben. Welche Sicherheitsabstände zu unbeteiligten Personen wurden in den Betriebsbewilligungen für die Polizeidrohnen vorgeschrieben? Auf die Ausführungen zu Frage 11 wird verwiesen. 13) Wie ist der Wortlaut der behördlichen Bewilligung, das Modell DJI Phantom 4 Pro+ zu nutzen? Laut dem Antragsformular der Austro Control für Betriebsbewilligungen der Kategorie C (https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/… ) muss sich der oder die AntragstellerIn verpflichten, dass er oder sie folgende Bestimmungen beachten wird: „Während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges wird zwischen Flugbereich und unbeteiligten Personen ein Abstand eingehalten, welcher zumindest der Flughöhe entspricht. Während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges wird zwischen Flugbereich und Menschenansammlungen oder Orten mit vermehrtem Passantenaufkommen ein Abstand eingehalten, welcher der Flughöhe entspricht, mindestens jedoch 50 m. Sollten Personen in diesen Bereich eindringen, wird das unbemannte Luftfahrzeug sofort gelandet. Der Betrieb erfolgt ausschließlich Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr Lokalzeit sowie Samstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen bzw. jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET).“ Zum Thema „Sicherheitsabstand zu Unbeteiligten“ wird auf die Ausführungen zu Frage 11 verwiesen. Die Betriebszeiten der DJI Phantom 4 Pro+ gem. ACG Betriebsbewilligung: Täglich ab Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET). Die Berechnung es jeweiligen Dämmerungsbeginns nach BCMT und ECET ist aufgrund der Zeitangaben jenes, in den im Luftfahrthandbuch Österreich (Part I Gen 2.7) zur jeweils aktuellen Fassung angegebenen Tabellen, angeführten Flugplatzes zu errechnen, der dem Betriebsort des unbemannten Luftfahrzeuges am nächsten gelegen ist. (Auszug aus der BMI DJI Phantom 4 Pro+ LPD Betriebsbewilligung) Fragen zur Erteilung der Betriebsbewilligung sind grundsätzlich an die ausstellende Behörde (ACG) zu richten. 14) Werden diese Bestimmungen durch die Polizeidrohnen in der Praxis tatsächlich eingehalten oder gibt es davon abweichende Regelungen in den Betriebsbewilligungen? Falls dies der Fall ist, wie lauten diese? Zum Thema „Sicherheitsabstand zu Unbeteiligten“ wird auf die Ausführungen zu Frage 11 verwiesen. Die in den Betriebsbewilligungen erteilten Bescheidauflagen werden vom BMI eingehalten. 15) Falls dieses Antragsformular jedoch für die Polizeidrohnen nicht verwendet wurde: Mit welcher Begründung wurde dies mit der Austro Control so vereinbart? Fragen zur Erteilung der Betriebsbewilligung sind grundsätzlich an die ausstellende Behörde (ACG) zu richten. Mit freundlichen Grüßen