Ermittlungen nach Verbotsgesetz zu Demo von 23.1.2021 in Villach

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Am 23. Jänner 2021 fand in Villach eine Demonstration statt, während der ein Mann einen "Judenstern" auf seiner Jacke getragen haben soll.
https://kurier.at/chronik/oesterreich/p…
Dazu habe ich folgende Fragen:

1) War die Kundgebung untersagt oder in sonstiger Hinsicht "illegal" wie in den Medien berichtet?
2) Welche Delikte wurden angezeigt? Welche führten zu einer Verurteilung? Welche Delikte sind noch in Abklärung?
3) Welcher Straftatbestand auf Basis des Verbotsgesetzes wurde geprüft? Was ergaben die Überprüfungen? Kam es zu einer Strafverfolgung? Welche Strafen wurden verhängt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. November 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Ermittlungen nach Verbotsgesetz zu Demo von 23.1.2021 in Villach [#2483]
Datum
30. November 2021 14:47
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Am 23. Jänner 2021 fand in Villach eine Demonstration statt, während der ein Mann einen "Judenstern" auf seiner Jacke getragen haben soll. https://kurier.at/chronik/oesterreich/polizei-schritt-gegen-illegale-corona-demos-ein/401166006 Dazu habe ich folgende Fragen: 1) War die Kundgebung untersagt oder in sonstiger Hinsicht "illegal" wie in den Medien berichtet? 2) Welche Delikte wurden angezeigt? Welche führten zu einer Verurteilung? Welche Delikte sind noch in Abklärung? 3) Welcher Straftatbestand auf Basis des Verbotsgesetzes wurde geprüft? Was ergaben die Überprüfungen? Kam es zu einer Strafverfolgung? Welche Strafen wurden verhängt?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage "Ermittlungen nach Verbotsgesetz zu Demo von 23.1.2021 in Villach" vom…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Ermittlungen nach Verbotsgesetz zu Demo von 23.1.2021 in Villach [#2483]
Datum
27. Januar 2022 03:19
An
Bundesministerium für Inneres
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage "Ermittlungen nach Verbotsgesetz zu Demo von 23.1.2021 in Villach" vom 30.11.2021 (#2483) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2483 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2483/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Frage 1: Dem PK Villach wurde keine Versammlung angezeigt, daher erfolgte ei…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
AW: Ermittlungen nach Verbotsgesetz zu Demo von 23.1.2021 in Villach [#2483]
Datum
27. Januar 2022 14:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Frage 1: Dem PK Villach wurde keine Versammlung angezeigt, daher erfolgte eine Anzeige nach § 2 Versammlungsgesetz. Zu den Fragen 2 und 3: Seitens des LVT Kärnten wurde ein Bericht gem. § 100 Abs. 3a StPO an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt übermittelt. Für weitere Fragen diesbezüglich ist die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zuständig. Die Auskunftserteilung ist eine Wissenserklärung ohne normativen Charakter. Eine Auskunft ist kein Verwaltungsakt. Verfahrensrechtliche Bestimmungen - insbesondere das AVG - sind nicht anwendbar. Die Auskunft gestaltet keine Rechtsverhältnisse und kann solche nicht in rechtsverbindlicher Weise feststellen. Mit freundlichen Grüßen,