Fahren auf Sicht

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Ich hätte gerne erfragt in welcher Weise "§ 20 StVO (1)", insbesonders das "Fahren auf Sicht", in Österreich kontrolliert wird, wie viele diesbezügliche Stafen es 2018 gab, und ob/wie diese Zahlen in etwaigen Statistiken ablesbar wäre. Explizit meine ich damit nicht die Kontrolle von übergeordneten bzw. lokalen Geschwindigkeitsbeschränkungen, sondern nur die Anpassung an gegebene Umstände bzw. Sichtverhältnisse (z.b. Sichtbarkeit/Ausleuchtung in uneinsichtigen Kurven).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. August 2019
  • Frist
    2. Oktober 2019
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Fahren auf Sicht [#1778]
Datum
7. August 2019 08:45
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ich hätte gerne erfragt in welcher Weise "§ 20 StVO (1)", insbesonders das "Fahren auf Sicht", in Österreich kontrolliert wird, wie viele diesbezügliche Stafen es 2018 gab, und ob/wie diese Zahlen in etwaigen Statistiken ablesbar wäre. Explizit meine ich damit nicht die Kontrolle von übergeordneten bzw. lokalen Geschwindigkeitsbeschränkungen, sondern nur die Anpassung an gegebene Umstände bzw. Sichtverhältnisse (z.b. Sichtbarkeit/Ausleuchtung in uneinsichtigen Kurven).
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
<<E-Mail-Adresse>> zu GZ: BMI-EE2010/0021-II/12/a/2019 Sehr geehrtAntragsteller/in Herzlichen Dank f…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Antwort BM.I zu: Betreff: Fahren auf Sicht [#1778]
Datum
7. August 2019 10:23
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,9 KB


<<E-Mail-Adresse>> zu GZ: BMI-EE2010/0021-II/12/a/2019 Sehr geehrtAntragsteller/in Herzlichen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an diesem Vollzugsbereich. Ihre Anfrage bezieht sich auf den Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960. Der Vollzug der StVO fällt gemäß Artikel 11 Bundes-Verfassungsgesetz in den Kompetenzbereich der Ländern. Das Bundesministerium für Inneres (BM.I) ist keine Verkehrsbehörde und kann daher mangels verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Kompetenz keine Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anordnen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, deren oberste Dienstbehörde wir sind, werden bei der Überwachung der StVO im Sinne des § 97 StVO funktional im Landesvollzug tätig. Würden wir uns, so wie Sie in Ihrer Anfrage, streng an das Auskunftspflichtgesetz halten, müssten wir Ihnen einen Bescheid mit Verweis auf die Unzuständigkeit des BM.I übermitteln, womit Ihnen vermutlich nicht geholfen wäre, da Sie sich an die neun Landesregierungen bzw. an alle Verkehrsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden) in den Bundesländern wenden müssten. Das BM.I stellt den Ländern Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Handhabung der Verkehrspolizei zur Verfügung, welche funktional im Landesvollzug als Organe der Straßenaufsicht tätig werden. Wie angeführt ist das BM.I oberste Dienstbehörde dieser Organe. Das BM.I ist darüber hinaus für die Aus- und Fortbildung sowie die Ausrüstung (z.B. Verkehrsüberwachungstechnik) dieser Organe, für innerorganisatorische Belange des Verkehrsdienstes zuständig und stellt die technische Infrastruktur für die Abarbeitung und Übermittlung von Anzeigen zur Verfügung. Das BM.I führt auch Statistiken über die Tätigkeiten und Leistungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrer Funktion als Verkehrspolizei, welche jährlich auf der Homepage des BM.I veröffentlicht werden. Link Verkehrsüberwachungsbilanz: https://www.bmi.gv.at/202/Verkehrsangel… Link Unfallstatistik: https://www.bmi.gv.at/202/Verkehrsangel… Geschwindigkeitsübertretungen werden jedoch nur in ihrer Gesamtheit erfasst. Aus diesem Grund gibt es keine Aufzeichnungen darüber, wie viele Strafen nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 StVO im Hinblick auf die "situativ angepasste Fahrgeschwindigkeit" eingehoben bzw. Anzeigen erstattet wurden. Da hier sowohl Organstrafverfügungen (inkl. Abmahnungen), also auch Anzeigen in Frage kommen, würde eine statistische Aufdröselung einen viel zu hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Trotz Unzuständigkeit des BM.I im Vollzug der StVO, haben wir natürlich aus den oben angeführten Gründen einen relativ guten Überblick über die Überwachungsmaßnahmen und können Ihnen deshalb folgende Informationen zukommen lassen: Die Überwachung der Fahrgeschwindigkeit erfolgt primär durch punktuelle Geschwindigkeitsüberwachung (Rader- oder Lasertechnologie) im Sinne des § 98b StVO. Diese Geschwindigkeitsüberwachungen sind von den Verkehrsbehörden anzuordnen. Weitere Möglichkeiten bieten die §§ 98a (Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung) bzw. § 98e (Überwachung aus Fahrzeugen). Eine Überwachung der "situativen" Fahrgeschwindigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 StVO mittels automatisierten Verkehrsüberwachungsgeräten ist möglich und wird möglicherweise auch von Verkehrsbehörden angeordnet, bringt jedoch einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich, da alle im § 20 Abs. 1 angeführten Verhältnisse und Umstände in jedem Einzelfall bewertet werden müssen, um festzustellen, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Aus diesem Grund wird mittels automatisierter Verkehrsüberwachungstechnik meist nur die ziffernmäßig festgelegt/erlaubte Höchstgeschwindigkeit überwacht. Im Falle "gefährlicher" Streckenabschnitte bzw. entlang sogenannter Unfallhäufungsstrecken erteilen die Verkehrsbehörden in der Regel den Auftrag mittels Handlasermessgeräten zu überwachen. Auch hier muss eine Einzelfallbeurteilung erfolgen, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Um solche Einzelfallbeurteilungen zu vermeiden, könnten die jeweils zuständigen Verkehrsbehörden im Sinne des § 43 StVO für solche Streckenabschnitte Geschwindigkeitsbeschränkungen verordnen und mittels Verkehrszeichen kundmachen, was auch die Überwachung erleichtert. Insgesamt dürfte es so sein, und darauf zielt Ihre Anfrage vermutlich ab, dass diese "situativ angepasste Fahrgeschwindigkeit" im Vergleich zu den ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten auf Grund der Komplexität in eher geringem Umfang überwacht wird, was jedoch nicht bedeutet, dass rücksichtslose Fahrzeuglenkern/innen bei entsprechender Wahrnehmung von Polizisten/innen nicht entsprechend beanstandet werden. Es steht Ihnen natürlich frei, sich diesbezüglich auch an die vollzugszuständigen Ländern zu wenden. Wir hoffen dennoch, dass wir Ihnen einen Überblick über die Situation aus unsere Sicht geben konnten und verbleiben mit besten Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Danke für Ihre Auskunft! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: Antwort BM.I zu: Betreff: Fahren auf Sicht [#1778]
Datum
21. August 2019 08:59
An
Bundesministerium für Inneres
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Danke für Ihre Auskunft! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1778 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>