Frage zur Neuausarbeitung des ORF-G zur Berücksichtigung Konfessionsfreier im Publikumsrat

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Der ORF Publikumsrat (PR) soll die Interessen der Hörer und Seher wahren. Der PR setzt sich aus Vertretern wesentlicher gesellschaftlicher Gruppen zusammen, u.a. bestellen die römisch-katholische und die evangelische Kirche je ein Mitglied. Diese dürfen die Programmgestaltung beeinflussen, über die Höhe des Programmentgelts entscheiden und einen Teil der Mitglieder des Stiftungsrates wählen.

Die Zusammensetzung der österreichischen Bevölkerung (https://wiki.avoesterreich.at/index.php…) weist jedoch aus, dass nach den Katholiken Konfessionsfreie die zweitgrößte Gruppe stellen und Menschen mit evangelischer Konfession zahlenmäßig erst an vierter Stelle stehen.

Aus der Religionsverfassung Österreichs, insbesondere aus dem Staatsvertrag von Saint-Germain, geht hervor, dass Menschen ohne Bekenntnis in ihren politischen Rechten nicht benachteiligt werden dürfen. Es stellt aber eine krasse Benachteiligung von Konfessionsfreien dar, dass sie nicht zur Wahrnehmung ihrer Interessen im PR vertreten sein dürfen. Historische Gründe können die Feststellung der aktuellen Verfassungswidrigkeit einer geltenden Norm nicht verhindern. Die Bestimmungen des ORF-G über die Bestellung der Mitglieder des PR sind daher als verfassungswidrig anzusehen.

Erkenntnis des VfGH vom 5. Oktober 2023, G 215/2022-26:
In seinem jüngsten Erkenntnis hat der VfGH erkannt, dass Teile der Bestimmungen des ORF-G als verfassungswidrig anzusehen sind. Dazu zählen jedoch nicht die Regeln über die Bestellung des PR durch nur zwei Religionsgemeinschaften. Der Grund, warum der VfGH darüber nicht entschied, ist der Tatsache geschuldet, dass sich der Kläger Burgenland nicht für die Diskriminierung von Konfessionsfreien, Moslems, Orthodoxen und Menschen sonstiger Bekenntnisse interessierte.

Es wird daher die Frage gestellt:
Wird das Bundeskanzleramt anlässlich der nach dem VfGH-Erkenntnis notwendig gewordenen Neuausarbeitung der Regeln des ORF-G zum PR auch den Konfessionsfreien die Möglichkeit der Vertretung im PR einräumen?

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. November 2023
  • Frist
    25. Januar 2024
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Stefan Uttenthaler
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Stefan Uttenthaler
Betreff
Frage zur Neuausarbeitung des ORF-G zur Berücksichtigung Konfessionsfreier im Publikumsrat [#2972]
Datum
30. November 2023 20:02
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Der ORF Publikumsrat (PR) soll die Interessen der Hörer und Seher wahren. Der PR setzt sich aus Vertretern wesentlicher gesellschaftlicher Gruppen zusammen, u.a. bestellen die römisch-katholische und die evangelische Kirche je ein Mitglied. Diese dürfen die Programmgestaltung beeinflussen, über die Höhe des Programmentgelts entscheiden und einen Teil der Mitglieder des Stiftungsrates wählen. Die Zusammensetzung der österreichischen Bevölkerung (https://wiki.avoesterreich.at/index.php/Konfessionen_und_Konfessionsfreie_in_%C3%96sterreich) weist jedoch aus, dass nach den Katholiken Konfessionsfreie die zweitgrößte Gruppe stellen und Menschen mit evangelischer Konfession zahlenmäßig erst an vierter Stelle stehen. Aus der Religionsverfassung Österreichs, insbesondere aus dem Staatsvertrag von Saint-Germain, geht hervor, dass Menschen ohne Bekenntnis in ihren politischen Rechten nicht benachteiligt werden dürfen. Es stellt aber eine krasse Benachteiligung von Konfessionsfreien dar, dass sie nicht zur Wahrnehmung ihrer Interessen im PR vertreten sein dürfen. Historische Gründe können die Feststellung der aktuellen Verfassungswidrigkeit einer geltenden Norm nicht verhindern. Die Bestimmungen des ORF-G über die Bestellung der Mitglieder des PR sind daher als verfassungswidrig anzusehen. Erkenntnis des VfGH vom 5. Oktober 2023, G 215/2022-26: In seinem jüngsten Erkenntnis hat der VfGH erkannt, dass Teile der Bestimmungen des ORF-G als verfassungswidrig anzusehen sind. Dazu zählen jedoch nicht die Regeln über die Bestellung des PR durch nur zwei Religionsgemeinschaften. Der Grund, warum der VfGH darüber nicht entschied, ist der Tatsache geschuldet, dass sich der Kläger Burgenland nicht für die Diskriminierung von Konfessionsfreien, Moslems, Orthodoxen und Menschen sonstiger Bekenntnisse interessierte. Es wird daher die Frage gestellt: Wird das Bundeskanzleramt anlässlich der nach dem VfGH-Erkenntnis notwendig gewordenen Neuausarbeitung der Regeln des ORF-G zum PR auch den Konfessionsfreien die Möglichkeit der Vertretung im PR einräumen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Stefan Uttenthaler Anfragenr: 2972 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2972/ Postanschrift Stefan Uttenthaler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Uttenthaler