Freiwilligkeit gemäß § 3 Z 1 AMFG

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Im Schreiben zu GZ 2024-0.808.703 erklärt ein Herr Roland Sauer im Namen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW): »Der Zustimmung des Arbeitssuchenden zur Vermittlung durch das AMS bedarf es nicht.«
Diese bemerkenswerte Aussage wirft grundsätzliche Fragen auf. Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) vom BMAW die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:

1)
Im Hinblick darauf, dass der Grundsatz nach § 3 Z 1 AMFG »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.« aufgrund von § 32 Abs. 5 ASMG unbestreitbar auch für die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gilt, welche (nach dem eingangs bezeichneten Schreiben des BMAW »dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen« ist und damit) dem Privatrechtsregime unterliegt:
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass im Privatrechtsregime innerhalb der österreichischen Rechtsordnung eine Freiwilligkeit angenommen werden darf, obwohl keine Zustimmung der beteiligten Privatrechtssubjekte vorliegt?

2)
Falls Frage 1 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus?
Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!

3)
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass (der für das eingangs bezeichnete Schreiben verantwortlich zeichnende) Herr Roland Sauer eine juristische Ausbildung genossen hat?

4)
Falls Frage 3 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus?
Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.

Darüber hinaus sei der der Hinweis gestattet, dass bis dato (21.11.2024) keine der Fragen des Auskunftsbegehrens „Illegale Arbeitsvermittlung des AMS“ [https://fragdenstaat.at/a/3148] beantwortet wurde.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. November 2024
  • Frist
    16. Januar 2025
  • 4 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Schreiben zu GZ 2024-0.808.703 erklärt ein Herr Roland Sauer im Namen des Bundesm…
An Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Freiwilligkeit gemäß § 3 Z 1 AMFG [#3239]
Datum
21. November 2024 09:21
An
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Schreiben zu GZ 2024-0.808.703 erklärt ein Herr Roland Sauer im Namen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW): »Der Zustimmung des Arbeitssuchenden zur Vermittlung durch das AMS bedarf es nicht.« Diese bemerkenswerte Aussage wirft grundsätzliche Fragen auf. Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) vom BMAW die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Im Hinblick darauf, dass der Grundsatz nach § 3 Z 1 AMFG »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.« aufgrund von § 32 Abs. 5 ASMG unbestreitbar auch für die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gilt, welche (nach dem eingangs bezeichneten Schreiben des BMAW »dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen« ist und damit) dem Privatrechtsregime unterliegt: Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass im Privatrechtsregime innerhalb der österreichischen Rechtsordnung eine Freiwilligkeit angenommen werden darf, obwohl keine Zustimmung der beteiligten Privatrechtssubjekte vorliegt? 2) Falls Frage 1 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht! 3) Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass (der für das eingangs bezeichnete Schreiben verantwortlich zeichnende) Herr Roland Sauer eine juristische Ausbildung genossen hat? 4) Falls Frage 3 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht! Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen. Darüber hinaus sei der der Hinweis gestattet, dass bis dato (21.11.2024) keine der Fragen des Auskunftsbegehrens „Illegale Arbeitsvermittlung des AMS“ [https://fragdenstaat.at/a/3148] beantwortet wurde. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3239/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG [#3239] Sehr geehrteAntragsteller/in Das Auskunfts…
An Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG [#3239]
Datum
22. Mai 2025 10:53
An
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Auskunftsbegehren "Freiwilligkeit gemäß § 3 Z 1 AMFG" vom 21.11.2024 (#3239) wurde von Ihnen nicht beantwortet. Auch wurde kein Bescheid betreffend die Nichterteilung der Auskunft erlassen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. Mai 2025 10:53
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Anfragesteller/in
Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG
An Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Via
Briefpost
Betreff
Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG
Datum
22. Mai 2025
An
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Status
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
AW: Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG [#3239] Sehr geehrteAntragsteller/in danke für…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Betreff
AW: Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG [#3239]
Datum
23. Mai 2025 09:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihr Schreiben, betreffend welches im BM für Wirtschaft, Energie und Tourismus keine Zuständigkeit gegeben ist. Wir haben Ihr ursprüngliches Anbringen an die "Sektion Arbeit" des damaligen BM für Arbeit und Wirtschaft zuständigkeitshalber weitergeleitet. Bitte richten Sie Ihre Urgenz an das BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie erreichen das BMASGPK unter: https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=b74a92e8b7ba4434a1adff6eb9a8f8ad&pn=B44b1abbe726640b2831074a64590fd83 . In der Hoffnung, Ihnen geholfen zu haben, verbleiben wir mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
WG: Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG [1834194] Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG [1834194]
Datum
23. Mai 2025 12:16
Status
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktion, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 0800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMSGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/Resources/SMS/DSGVO_BS_12_2024.pdf ) die Information zum Datenschutz im BMSGPK zur Kenntnis.