Freiwilligkeit gemäß § 3 Z 1 AMFG

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Im Schreiben zu GZ 2024-0.808.703 erklärt ein Herr Roland Sauer im Namen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW): »Der Zustimmung des Arbeitssuchenden zur Vermittlung durch das AMS bedarf es nicht.«
Diese bemerkenswerte Aussage wirft grundsätzliche Fragen auf. Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) vom BMAW die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:

1)
Im Hinblick darauf, dass der Grundsatz nach § 3 Z 1 AMFG »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.« aufgrund von § 32 Abs. 5 ASMG unbestreitbar auch für die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gilt, welche (nach dem eingangs bezeichneten Schreiben des BMAW »dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen« ist und damit) dem Privatrechtsregime unterliegt:
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass im Privatrechtsregime innerhalb der österreichischen Rechtsordnung eine Freiwilligkeit angenommen werden darf, obwohl keine Zustimmung der beteiligten Privatrechtssubjekte vorliegt?

2)
Falls Frage 1 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus?
Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!

3)
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass (der für das eingangs bezeichnete Schreiben verantwortlich zeichnende) Herr Roland Sauer eine juristische Ausbildung genossen hat?

4)
Falls Frage 3 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus?
Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.

Darüber hinaus sei der der Hinweis gestattet, dass bis dato (21.11.2024) keine der Fragen des Auskunftsbegehrens „Illegale Arbeitsvermittlung des AMS“ [https://fragdenstaat.at/a/3148] beantwortet wurde.

Warte auf Antwort

  • Datum
    21. November 2024
  • Frist
    16. Januar 2025
  • 4 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Schreiben zu GZ 2024-0.808.703 erklärt ein Herr Roland Sauer im Namen des Bundesm…
An Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Freiwilligkeit gemäß § 3 Z 1 AMFG [#3239]
Datum
21. November 2024 09:21
An
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Schreiben zu GZ 2024-0.808.703 erklärt ein Herr Roland Sauer im Namen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW): »Der Zustimmung des Arbeitssuchenden zur Vermittlung durch das AMS bedarf es nicht.« Diese bemerkenswerte Aussage wirft grundsätzliche Fragen auf. Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) vom BMAW die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Im Hinblick darauf, dass der Grundsatz nach § 3 Z 1 AMFG »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.« aufgrund von § 32 Abs. 5 ASMG unbestreitbar auch für die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gilt, welche (nach dem eingangs bezeichneten Schreiben des BMAW »dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen« ist und damit) dem Privatrechtsregime unterliegt: Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass im Privatrechtsregime innerhalb der österreichischen Rechtsordnung eine Freiwilligkeit angenommen werden darf, obwohl keine Zustimmung der beteiligten Privatrechtssubjekte vorliegt? 2) Falls Frage 1 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht! 3) Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass (der für das eingangs bezeichnete Schreiben verantwortlich zeichnende) Herr Roland Sauer eine juristische Ausbildung genossen hat? 4) Falls Frage 3 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht! Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen. Darüber hinaus sei der der Hinweis gestattet, dass bis dato (21.11.2024) keine der Fragen des Auskunftsbegehrens „Illegale Arbeitsvermittlung des AMS“ [https://fragdenstaat.at/a/3148] beantwortet wurde. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3239/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>