Generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Ortsgebiet Bad Ischl

Sehr geehrteAntragsteller/in

Hiermit wird gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz die Erteilung folgender Auskunft beantragt :

WANN (Datum) wurde aufgrund WELCHER Beweismittel (Fakten) von WELCHEM gerichtlich beeideten Sachverständigen (Name) festgestellt, dass das GESAMTE Ortsgebiet von Bad Ischl – ausgenommen Vorrangstraßen, da wurde diese Gefahr ja nicht „erkannt“ – so gefährlich ist, dass die in einem Ortsgebiet übliche Geschwindigkeit von 50 km/h zwingend auf 30 km/h zu reduzieren ist (Übermittlung des vollständigen 30 km/h-Sachverständigengutachtens)?

Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft wird die Ausstellung eines Bescheides gem § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz beantragt.

Sollten Kosten anfallen, ist deren Höhe VOR Anfragebeantwortung mitzuteilen und die Rechtsgrundlage auf der sie (vermeintlich) basieren zu nennen!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. September 2018
  • Frist
    7. November 2018
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit wird gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterve…
An Bad Ischl, Oberösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Ortsgebiet Bad Ischl [#1620]
Datum
12. September 2018 11:43
An
Bad Ischl, Oberösterreich
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit wird gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz die Erteilung folgender Auskunft beantragt : WANN (Datum) wurde aufgrund WELCHER Beweismittel (Fakten) von WELCHEM gerichtlich beeideten Sachverständigen (Name) festgestellt, dass das GESAMTE Ortsgebiet von Bad Ischl – ausgenommen Vorrangstraßen, da wurde diese Gefahr ja nicht „erkannt“ – so gefährlich ist, dass die in einem Ortsgebiet übliche Geschwindigkeit von 50 km/h zwingend auf 30 km/h zu reduzieren ist (Übermittlung des vollständigen 30 km/h-Sachverständigengutachtens)? Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft wird die Ausstellung eines Bescheides gem § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz beantragt. Sollten Kosten anfallen, ist deren Höhe VOR Anfragebeantwortung mitzuteilen und die Rechtsgrundlage auf der sie (vermeintlich) basieren zu nennen!
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn die Anfrage bis Mittwoch, 7. November 2018 (Ende der 8-Wochen-Frist [1]) nich…
An Bad Ischl, Oberösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Ortsgebiet Bad Ischl [#1620]
Datum
22. Oktober 2018 08:48
An
Bad Ischl, Oberösterreich
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn die Anfrage bis Mittwoch, 7. November 2018 (Ende der 8-Wochen-Frist [1]) nicht beantwortet, bzw. das Sachverständigengutachten nicht übermittelt wird, erfolgt am Donnerstag, 8. November 2018 automatisch eine Verständigung der Volksanwaltschaft. [2] Bei der Anfragebeantwortung sollten sowohl die Inhalte der Rechtssätze des VwGH-Erkenntnis Ra 2017/03/0083 [3][4], als auch die Klarstellung des FAGVG zur Gebührenpflicht von journalistischen Anfragen [5] berücksichtigt werden (Die Publikation der erhaltenen Auskünfte erfolgt wieder [6] im der Öffentlichkeit zugänglichen Medium https://fragdenstaat.at) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in ___ [1] https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000261&FassungVom=2018-06-27&Artikel=&Paragraf=4 („Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen.“) [2] https://www.parlament.gv.at/PERK/KONTR/VA/ („Sie hat die Aufgabe, behauptete oder vermutete Missstände in der Verwaltung zu prüfen.“) [3] https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssatzkette.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2017030083_20180529L13 [4] https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssatzkette.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2017030083_20180529L14 [5] https://www.gemeindebund.steiermark.at/fileadmin/user_upload/Stellungnahmen/2018/OeStGB/13.8.18_Antwort_Ergaenzungsanfragen_Gemeindebund.pdf („Ist aus der Anfrage klar ersichtlich, dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche und Datenanalyse odgl. vorliegt, und soll diesem durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden, fällt keine Gebühr nach dem Gebührengesetz an.“) [6] https://fragdenstaat.at/a/759 Anfragenr: 1620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bad Ischl, Oberösterreich
Sehr geehrtAntragsteller/in Wir bestätigen den Erhalt Ihres Mails vom 12. September d.J. und teilen Ihnen dazu mit…
Von
Bad Ischl, Oberösterreich
Betreff
AW: Generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Ortsgebiet Bad Ischl [#1620]
Datum
23. Oktober 2018 15:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Wir bestätigen den Erhalt Ihres Mails vom 12. September d.J. und teilen Ihnen dazu mit, dass die von Ihnen angesprochene verkehrspolizeiliche Maßnahme vom Verkehrssachverständigen Hrn. Ing. Gerhard Lindenberger (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1) fachlich begutachtet wurde (18.Dezember 2013, ergänzt 24. März 2014). Eine Übermittlung des Gutachtens überschreitet die Verpflichtungen der Stadtgemeinde gem. Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz und kommt daher nicht in Betracht. Ein entsprechender Bescheid wird dazu ausgestellt. Um Kenntnisnahme wird höflich ersucht. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, da die Übermittlung des Gutachtens (abgek. GA) - aufgrund fehlender Verpflichtung …
An Bad Ischl, Oberösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: AW: Generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Ortsgebiet Bad Ischl [#1620]
Datum
30. Oktober 2018 11:34
An
Bad Ischl, Oberösterreich
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, da die Übermittlung des Gutachtens (abgek. GA) - aufgrund fehlender Verpflichtung - abgelehnt wurde, wird das am 12. September 2018 eingebrachte Auskunftsbegehren wie folgt ergänzt, bzw. präzisiert: 1.) Wie lautet die Nr., bzw. Zahl des GA vom 18.Dezember 2013, bzw. dessen Ergänzung vom 24. März 2014? 2.) Wie wird im GA die Aufgabenstellung beschrieben (zB „Lücken bei den 30 km/h-Zonen sind zu schließen“ [1])? 3.) Wann (Datum) wurde vom SV lt. GA der Lokalaugenschein durchgeführt? 4.) Welche verwendeten Unterlagen werden im GA aufgeführt? 5.) Wie wird im GA das Straßenumfeld [2] beschrieben? 6.) In welchem Zeitraum wurden lt. GA vom SV an welchen Standorten Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt, welche Geschwindigkeiten durften dort gefahren werden, welche „V85-Werte“ [km/h] wurden an den jeweiligen Standorten messtechnisch erhoben und dokumentiert? 7.) Wie wird im GA das Geschwindigkeitsniveau [3] beschrieben? 8.) Wie wird im GA die Unfallsituation [4] beschrieben? 9.) Welche Straßen werden im GA als Haupt-, bzw. Sammelstraßen definiert, als charakteristisch [5] aufgeführt? 10.) Wie werden diese Straßen im GA bewertet? 11.) Welche Verkehrsdaten [6] werden im GA aufgeführt? 12.) Welche Straßenquerschnittsdaten [7] werden im GA aufgeführt? 13.) Welche verkehrsberuhigenden Straßenraumgestaltungen [8] wurden im GA empfohlen? 14.) Wie wird im GA die Erforderlichkeit der Ausweitung der bereits umfangreich vorhanden 30 km/h-Zonen auf das gesamte Ortsgebiet nachvollziehbar [9][10] begründet (zB als „eine tolle Sache“ [11], bzw. „einfachste Lösung“ [1])? 15.) Wann, bzw. wie wurde lt. GA vom SV festgestellt, dass es sich bei dem Gebiet innerhalb der Ortstafeln tatsächlich ausschließlich um (verbautes) Ortsgebiet i.S.d. der StVO 1960 [12] handelt? Hinweis: „Es kann […] zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren […], zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ - und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben - geringer ausfallen kann.“ [13] Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in ___ [1] http://www.bad-ischl.ooe.gv.at/system/web/GetDocument.ashx?fileid=834868 (S. 50) [2] http://cdn1.vol.at/2006/07/Verkehrstechnischen_Gutachten_ImWinkel_Simmesgasse_30_kmh.pdf (S. 4) [3] http://cdn1.vol.at/2006/07/Verkehrstechnischen_Gutachten_ImWinkel_Simmesgasse_30_kmh.pdf (S. 8) [4] http://cdn1.vol.at/2006/07/Verkehrstechnischen_Gutachten_ImWinkel_Simmesgasse_30_kmh.pdf (S. 9) [5] https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/verkehr/verkehrsplanung/downloads/mobile_1-17_webfassung.pdf (S.14) [6] https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/verkehr/verkehrsplanung/downloads/mobile_1-17_webfassung.pdf (S.15) [7] https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/verkehr/verkehrsplanung/downloads/mobile_1-17_webfassung.pdf (S.16) [8] http://www.verkehr.steiermark.at/cms/dokumente/12490718_15914779/22b03795/Richtlinie%20Geschwindigkeitsharmonisierung.pdf (S. 12) [9] https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/verkehr/verkehrsplanung/downloads/mobile_1-17_webfassung.pdf (S.13) [10] https://www.wko.at/site/kampagnen/BetriebsanlagenserviceNoe/Vortrag-Stand-der-Technik.pdf (S. 24, bzw. VwGH 26.6.2013, 2012/05/0187) [11] http://www.bad-ischl.ooe.gv.at/system/web/GetDocument.ashx?fileid=302232 (S. 16) [12] Eine Verordnung, mit der die Aufstellung der Ortstafel an anderer Stelle als am Beginn des verbauten Gebietes - unter Einbeziehung unverbauten Gebietes - verfügt wird, ist gesetzwidrig. (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFR_19661015_66V00003_01) [13] VwGH Ra 29.05.2018, 2017/03/0083 (https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssatzkette.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2017030083_20180529L14) Anfragenr: 1620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>