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Gerichtsvollzieherverordnung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:

Bitte um Information, mit welchem Beschluss (oder ähnliches) die Gerichtsvollzieherverordnung im Jahr 2006 aufgehoben worden ist. Sollte es sich um die Bundesbereinigungsgesetze handeln, so bitte ich um eine Information, was mit diesen Gesetzen aufgehoben wurde, damit ich endlich mal Klarheit habe und diesen Schrott im Internet bereinigen kann.

Vielen Dank!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Februar 2017
  • Frist
    14. April 2017
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Gerichtsvollzieherverordnung [#760]
Datum
17. Februar 2017 18:21
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Bitte um Information, mit welchem Beschluss (oder ähnliches) die Gerichtsvollzieherverordnung im Jahr 2006 aufgehoben worden ist. Sollte es sich um die Bundesbereinigungsgesetze handeln, so bitte ich um eine Information, was mit diesen Gesetzen aufgehoben wurde, damit ich endlich mal Klarheit habe und diesen Schrott im Internet bereinigen kann. Vielen Dank! Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrteAntragsteller/in Im österreichischen Rechtsbestand findet sich keine Rechtsvorschrift mit dem Titel G…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: WG: Gerichtsvollzieherverordnung [#760]
Datum
22. Februar 2017 16:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Im österreichischen Rechtsbestand findet sich keine Rechtsvorschrift mit dem Titel Gerichtsvollzieherverordnung. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften die auf den Gerichtsvollzieher (das Gesetz spricht vom Beamten des Vollstreckungsdienstes) Bezug nehmen, insbesondere die Exekutionsordnung, die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz und die Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung. Eine Gerichtsvollzieherordnung findet sich dagegen im deutschen Rechtsbestand, das Bundesministerium für Justiz kann zu dieser jedoch keine Auskünfte erteilen, weil dies nicht den eigenen Wirkungsbereich betrifft. Ihrem Ersuchen auf Auskunftserteilung kann daher nicht nachgekommen werden. Gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz können Sie nunmehr ausdrücklich die Erlassung eines (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheides beantragen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Eingabegebühr in der Höhe von EUR 14,30 (§ 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957) sowie eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 (§ 1 Abs 1 Tarif Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983) anfallen können, wenn die Anfrage (wie hier) wesentlich in Ihrem Privatinteresse liegt. Mit freundlichen Grüßen
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