Gesetzliche Regelung für Datenweitergabe zwischen Behörden
Sehr geehrteAntragsteller/in
§ 25 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) besagt: »Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.« Darauf folgt in ebendiesem Paragraphen des AMSG eine detaillierte, sehr konkrete Listung aller in Frage kommenden Datenarten.
Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich eine Reihe von Fragen, auf welche im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) höflichst um Beantwortung ersucht wird:
1) Fällt nun - im Hinblick auf die Tatsache, dass es derzeit kein Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (gemäß § 25 AMSG) gibt - das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend unter den Regelungsbereich des § 25 AMSG oder aber das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz? (Die Fragen 2 und 4 dieses Auskunftsbegehrens gehen von Zweiterem aus.)
2) Welche gesetzliche Grundlage (zusätzlich bzw. ergänzend zur DSGVO und dem DSG) gilt für die Weitergabe von Daten zwischen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - wenn die betroffenen Daten ganz klar nicht in den Regelungsbereich des § 25 AMSG fallen?
3) So es eine spezielle gesetzliche Grundlage - wie sie in Frage 2 angesprochen ist - nicht gibt: Welche gesetzliche Grundlage (zusätzlich bzw. ergänzend zur DSGVO und dem DSG) gilt für die Weitergabe von Daten zwischen Behörden allgemein?
4) Welche gesetzliche Grundlage (zusätzlich bzw. ergänzend zur DSGVO und dem DSG) gilt für die Weitergabe von Daten zwischen dem Dienstleistungsunternehmen (des öffentlichen Rechts) Arbeitsmarktservice (UID: ATU 38908009) und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - wenn die betroffenen Daten ganz klar nicht in den Regelungsbereich des § 25 AMSG fallen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) wird an dieser Stelle der Antrag auf Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 AuskunftspflichtG gestellt.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum5. März 2020
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30. April 2020
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