Gesetzliche Regelung für Datenweitergabe zwischen Behörden

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

§ 25 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) besagt: »Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.« Darauf folgt in ebendiesem Paragraphen des AMSG eine detaillierte, sehr konkrete Listung aller in Frage kommenden Datenarten.

Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich eine Reihe von Fragen, auf welche im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) höflichst um Beantwortung ersucht wird:
1) Fällt nun - im Hinblick auf die Tatsache, dass es derzeit kein Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (gemäß § 25 AMSG) gibt - das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend unter den Regelungsbereich des § 25 AMSG oder aber das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz? (Die Fragen 2 und 4 dieses Auskunftsbegehrens gehen von Zweiterem aus.)
2) Welche gesetzliche Grundlage (zusätzlich bzw. ergänzend zur DSGVO und dem DSG) gilt für die Weitergabe von Daten zwischen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - wenn die betroffenen Daten ganz klar nicht in den Regelungsbereich des § 25 AMSG fallen?
3) So es eine spezielle gesetzliche Grundlage - wie sie in Frage 2 angesprochen ist - nicht gibt: Welche gesetzliche Grundlage (zusätzlich bzw. ergänzend zur DSGVO und dem DSG) gilt für die Weitergabe von Daten zwischen Behörden allgemein?
4) Welche gesetzliche Grundlage (zusätzlich bzw. ergänzend zur DSGVO und dem DSG) gilt für die Weitergabe von Daten zwischen dem Dienstleistungsunternehmen (des öffentlichen Rechts) Arbeitsmarktservice (UID: ATU 38908009) und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - wenn die betroffenen Daten ganz klar nicht in den Regelungsbereich des § 25 AMSG fallen?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) wird an dieser Stelle der Antrag auf Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 AuskunftspflichtG gestellt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. März 2020
  • Frist
    30. April 2020
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in § 25 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) besagt: »Das Arbeitsmarktservice, das B…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Gesetzliche Regelung für Datenweitergabe zwischen Behörden [#1904]
Datum
5. März 2020 21:57
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in § 25 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) besagt: »Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.« Darauf folgt in ebendiesem Paragraphen des AMSG eine detaillierte, sehr konkrete Listung aller in Frage kommenden Datenarten. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich eine Reihe von Fragen, auf welche im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) höflichst um Beantwortung ersucht wird: 1) Fällt nun - im Hinblick auf die Tatsache, dass es derzeit kein Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (gemäß § 25 AMSG) gibt - das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend unter den Regelungsbereich des § 25 AMSG oder aber das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz? (Die Fragen 2 und 4 dieses Auskunftsbegehrens gehen von Zweiterem aus.) 2) Welche gesetzliche Grundlage (zusätzlich bzw. ergänzend zur DSGVO und dem DSG) gilt für die Weitergabe von Daten zwischen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - wenn die betroffenen Daten ganz klar nicht in den Regelungsbereich des § 25 AMSG fallen? 3) So es eine spezielle gesetzliche Grundlage - wie sie in Frage 2 angesprochen ist - nicht gibt: Welche gesetzliche Grundlage (zusätzlich bzw. ergänzend zur DSGVO und dem DSG) gilt für die Weitergabe von Daten zwischen Behörden allgemein? 4) Welche gesetzliche Grundlage (zusätzlich bzw. ergänzend zur DSGVO und dem DSG) gilt für die Weitergabe von Daten zwischen dem Dienstleistungsunternehmen (des öffentlichen Rechts) Arbeitsmarktservice (UID: ATU 38908009) und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - wenn die betroffenen Daten ganz klar nicht in den Regelungsbereich des § 25 AMSG fallen? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) wird an dieser Stelle der Antrag auf Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 AuskunftspflichtG gestellt. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in das Service für Bürgerinnen und Bürger im Sozialministerium bedankt sich für Ihre An…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
RE: WG: Gesetzliche Regelung für Datenweitergabe zwischen Behörden [#1904] [20200306-075957260/20200316-092059738]
Datum
16. März 2020 09:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in das Service für Bürgerinnen und Bürger im Sozialministerium bedankt sich für Ihre Anfrage. Für weitere Informationen bzw. zur Ausstellung eines Bescheids ersuchen wir Sie die persönlichen Daten – Name und Adresse bekannt zu geben. Wir hoffen, dass wir mit diesem Schreiben zur Klärung Ihrer Anfrage betragen konnten.
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Name und Adresse finden Sie im Anhang. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in …
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: RE: WG: Gesetzliche Regelung für Datenweitergabe zwischen Behörden [#1904] [20200306-075957260/20200316-092059738] [#1904]
Datum
16. März 2020 10:00
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
rm.pdf
9,7 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in Name und Adresse finden Sie im Anhang. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - rm.pdf Anfragenr: 1904 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "Gesetzliche Regelung für Datenweitergabe zwischen Behörden" vom 05.03…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Gesetzliche Regelung für Datenweitergabe zwischen Behörden [#1904] / Säumnisbeschwerde [#1904]
Datum
4. Juli 2020 00:49
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage "Gesetzliche Regelung für Datenweitergabe zwischen Behörden" vom 05.03.2020 (#1904) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Ebenso wurde der beantragte Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft bis zum jetztigen Zeitpunkt nicht erlassen. Aus diesem Grunde habe ich eine Säumnisbeschwerde (siehe Anhang) eingebracht. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - saeumnisbeschwerde_gesamtfax__anonymisiert.pdf Anfragenr: 1904 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Säumnisbeschwerde - Auskunftsersuchen vom 05.04.2020 zu § 25 AMSG
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Via
Briefpost
Betreff
Säumnisbeschwerde - Auskunftsersuchen vom 05.04.2020 zu § 25 AMSG
Datum
13. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort