Gilt Syrien für in Österreich lebende Asylwerber als sicheres Herkunftsland?

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Nachdem das Außenministerium die höchste Warnstufe bei Syrien-Besuchen erlassen hat, und von Gefahr für Leib und Leben spricht, möchte ich gerne wissen, ob syrisch-stämmige Asylwerber in << Adresse entfernt >> abgewiesen werden, weil Syrien mittlerweile als sicheres Herkunftsland gilt.

Weiters: Gelten die Vorsichtsmaßnahmen seitens des Außenministeriums tatsächlich nur für Österreicher, die verreisen, oder gilt die beanstandete Gefahr für Leib und Leben insgesamt, also auch für Syrer, die dort ihre Heimat haben?

Danke für Zeit im Voraus!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Februar 2019
  • Frist
    19. April 2019
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René Müllner
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Details
Von
René Müllner
Betreff
Gilt Syrien für in << Adresse entfernt >> lebende Asylwerber als sicheres Herkunftsland? [#1693]
Datum
22. Februar 2019 03:26
An
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Nachdem das Außenministerium die höchste Warnstufe bei Syrien-Besuchen erlassen hat, und von Gefahr für Leib und Leben spricht, möchte ich gerne wissen, ob syrisch-stämmige Asylwerber in << Adresse entfernt >> abgewiesen werden, weil Syrien mittlerweile als sicheres Herkunftsland gilt. Weiters: Gelten die Vorsichtsmaßnahmen seitens des Außenministeriums tatsächlich nur für << Adresse entfernt >>er, die verreisen, oder gilt die beanstandete Gefahr für Leib und Leben insgesamt, also auch für Syrer, die dort ihre Heimat haben? Danke für Zeit im Voraus! Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. René Müllner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift René Müllner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Sehr geehrter Herr Müllner, vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.…
Von
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Betreff
WG: Gilt Syrien für in << Adresse entfernt >> lebende Asylwerber als sicheres Herkunftsland? [#1693]
Datum
19. März 2019 10:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Müllner, vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 1 HStV und § 19 BFA-VG Syrien nicht zu den „sicheren Herkunftsstaaten“ zählt. Das BFA orientiert sich bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat nicht an Reisewarnungen des Außenministeriums oder externen Gutachtern, sondern verfügt über eigene gesetzlich eingerichtete spezialisierte Abteilung im Bereich der Herkunftsländerrecherche (Abteilung „Staatendokumentation“), die Informationen über Situation in Herkunftsländern sammelt. Die Staatendokumentation wird von einem unabhängigen Beirat qualitativ beraten und arbeitet nach beschlossenen Standards höchster Objektivität. Die Standards der Staatendokumentation folgen den Standards der Europäischen Asylagentur (EASO) im Bereich der Herkunftslandrecherche. Mit freundlichen Grüßen