Home Office während Corona-Maßnahmen (Lockdowns)

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:

Wie viele MitarbeiterInnen konnten während den sogenannten Lockdowns 1 & 2 ihre Tätigkeiten aus dem „Home Office“ erledigen?
Wie viele mussten ihre Tätigkeiten vollständig oder großteils vor Ort durchführen?
Welche Maßnahmen wurden getroffen, um diese Anzahl zu erhöhen?
In welchen Organisationseinheiten war kein „Home Office“ möglich, und aus welchen Gründen?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. November 2020
  • Frist
    4. Januar 2021
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Markus 'fin' Hametner
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Markus 'fin' Hametner
Betreff
Home Office während Corona-Maßnahmen (Lockdowns) [#2093]
Datum
9. November 2020 17:53
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte: Wie viele MitarbeiterInnen konnten während den sogenannten Lockdowns 1 & 2 ihre Tätigkeiten aus dem „Home Office“ erledigen? Wie viele mussten ihre Tätigkeiten vollständig oder großteils vor Ort durchführen? Welche Maßnahmen wurden getroffen, um diese Anzahl zu erhöhen? In welchen Organisationseinheiten war kein „Home Office“ möglich, und aus welchen Gründen? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Markus 'fin' Hametner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus 'fin' Hametner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrter Herr Hametner, Ihre Anfrage vom 9. November 2020 dürfen wir mit Stand 16. Dezember 2020 wie folgt b…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: Home Office während Corona-Maßnahmen (Lockdowns) [#2093]
Datum
21. Dezember 2020 09:19
Status
Anfrage abgeschlossen
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105 Bytes


Sehr geehrter Herr Hametner, Ihre Anfrage vom 9. November 2020 dürfen wir mit Stand 16. Dezember 2020 wie folgt beantworten: 1. Wie viele MitarbeiterInnen konnten während der sogenannten Lockdowns 1 & 2 ihre Tätigkeiten aus dem „Home Office“ erledigen? 2. Wie viele mussten ihre Tätigkeiten vollständig oder großteils vor Ort durchführen? Der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht im Bundesministerium für Justiz an oberster Stelle, weshalb im Zusammenhang mit COVID-19 umfassende Schutzmaßnahmen getroffen wurden und werden. In Entsprechung der bundesweiten Vorgangsweise zum Schutz der öffentlichen Bediensteten unter gleichzeitiger bestmöglicher Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs befanden sich von 16. März bis 5. Juli 2020 ca. 90 % der (rund 370) Bediensteten des BMJ im Home-Office. Davon waren alle, deren Arbeitsplatz dafür geeignet ist, technisch so ausgestattet, dass sie ihrer Arbeit uneingeschränkt auch von zuhause nachkommen konnten. Demgegenüber wurde ein eingeschränkter Kreis aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (ca. 10 %) als Schlüsselpersonal definiert und waren diese – unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen – (grundsätzlich abwechselnd) auch physisch in den Büroräumlichkeiten des BMJ anwesend. Seit 6. November 2020 befinden sich wieder rund 80% der Bediensteten des BMJ im Home-Office, etwa 20 % sind als Schlüsselpersonal definiert, die sich (abwechselnd) physisch in der Dienststelle befinden. Seit 1. Juli 2020 bestehen im BMJ grundsätzlich großzügige Regelungen zur Verrichtung von Telearbeit, diese Möglichkeit wird auch von rund 50% der Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten genützt. Davon unabhängig können Bedienstete, die der COVID-19-Risikogruppe angehören (derzeit 9 Personen) seit 12. Mai 2020 ihrer Arbeit von zuhause nachkommen und wurden technisch auch dafür ausgestattet. 3. Welche Maßnahmen wurden getroffen, um diese Anzahl zu erhöhen? Der Anteil der Bediensteten, die ihre Arbeit während der geltenden Einschränkungen iZm COVID-19 im Home-Office verrichten, lag und liegt wie dargestellt bei etwa 80%- 90%. Dieser hohe Wert konnte erzielt werden, indem im Rahmen der Home-Office-Initiative sowie auch im Rahmen der BMG-Novelle 2020 zahlreiche zusätzlich beschaffte Notebooks in Minimalzeit softwaremäßig konfiguriert sowie für externe Endgeräte ein gesicherter Zugang zu den IT-Systemen geschaffen wurde. Im Zuge der Entwicklung der Covid-19-Krise sowie im Hinblick auf die grundsätzliche Entscheidung des BMJ, moderne Arbeitsplätze für die Bediensteten zur Verfügung zu stellen, wird damit dem Schwerpunkt „Modernes Arbeiten" besondere Bedeutung beigemessen und durch konkrete Maßnahmen unterstrichen. Selbstverständlich werden diese Maßnahmen so kostenschonend als möglich umgesetzt. 4. In welchen Organisationseinheiten war kein „Home Office“ möglich, und aus welchen Gründen? In bestimmten Bereichen wie etwa den politischen Büros, im Bereich Wirtschafts-, Veranstaltungs- und Protokollwesen sowie im IT- und Kommunikationswesen ist die physische Anwesenheit ausgewählter Personen fallweise unumgänglich, um den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. Selbstverständlich wird die Anzahl dieser Personen auf das dienstlich absolut erforderliche Ausmaß reduziert und wurden jeweils Gruppen gebildet. Mit freundlichen Grüßen