Sehr geehrtAntragsteller/in
Ihre Anfrage unterliegt nicht dem Auskunftspflichtgesetz, weil sich die von Ihnen gewünschten Informationen ausschließlich auf Inhalte von strafgerichtlichen (und allenfalls verwaltungsgerichtlichen, damit nicht der Justiz unterliegenden) Verfahren beziehen, die nicht dem Regime des Auskunftspflichtsgesetzes sondern jenem der Verfahrensordnungen (für die Justiz: StPO) unterliegen.
Unter den Organen des Bundes iSd § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 sind im Lichte verfassungskonformer Auslegung nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht jedoch die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche. Diese Bestimmung darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt. Andererseits würde sich die Justizverwaltung in einen bedauerlichen und nur Missverständnisse hervorrufenden Gegensatz zur Rechtsprechung setzen, wenn sie es als ihre Aufgabe betrachten würde, Rechtsauskünfte über Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit im Einzelfall zu erteilen (VwGH 13.09.1991, 90/18/0193).
Gemäß Art. 90a B-VG sind auch Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. (…) In Rechts- und Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft, welche (…) Bestandteil des Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft wurden, (kann) nur unter den in der StPO geregelten Bedingungen Akteneinsicht genommen werden. Die Erteilung einer entsprechenden Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz durch den Bundesminister für Justiz als Verwaltungsorgan würde die einschlägigen Vorschriften der StPO konterkarieren. (BVwG 13.07.2016, W225 2115814-1).
Insoferne dürfen wir Sie auf die Voraussetzungen einer Antragstellung gemäß § 77 StPO (Strafgerichte) bzw § 35 StAG (Staatsanwaltschaften) aufmerksam machen und explizit darauf hinweisen, dass der Antrag von der Universität Innsbruck ("wissenschaftlich anerkannte Einrichtung") gestellt werden muss.
Das Bundesministerium für Justiz selbst verfügt über keine der angefragten Daten.
Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen
Mit freundlichen Grüßen