Insassen- und Gefangenenzeitungen in den österreichischen Justizanstalten – Bestandsübersicht, sämtliche Ausgaben und Rahmenvorgaben

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

betreffend von Insassinnen und Insassen verfasste bzw. (mit)gestaltete Zeitungen und Zeitschriften („Gefangenenzeitungen", „Insassenzeitungen", „Anstaltszeitungen") in den österreichischen Justizanstalten:

1. **Bestandsübersicht:** Eine Übersicht, in welchen der 28 Justizanstalten (einschließlich ihrer Außenstellen und der Forensisch-Therapeutischen Zentren) derzeit eine solche Publikation erscheint oder seit dem Jahr 2000 erschienen ist – jeweils mit Titel, Justizanstalt, Erscheinungszeitraum, Erscheinungsweise (z. B. quartalsweise), ungefährer Auflage und der Angabe, ob die Publikation noch aktiv ist. Bekannt sind mir bislang „Der Insider" (Justizanstalt Graz-Karlau) und „Blickpunkte" bzw. vormals „Mittersteig-News" (Justizanstalt Wien-Mittersteig) sowie Hinweise auf je eine Publikation in Salzburg und in der Justizanstalt Schwarzau (jeweils Stand 2007).

2. **Sämtliche Ausgaben:** Kopien sämtlicher Ausgaben aller unter Punkt 1 fallenden Publikationen, und zwar wie folgt:
- **a) Elektronisch vorhandene Ausgaben:** Übermittlung aller Ausgaben, die beim Bundesministerium oder den Justizanstalten bereits in elektronischer Form (PDF, Scan, Layoutdatei) vorliegen, unabhängig vom Erscheinungsjahr.
- **b) Bestandsverzeichnis:** Ein Verzeichnis sämtlicher darüber hinaus – auch nur in Papierform – archivierten Ausgaben je Titel (Jahrgänge, Ausgabennummern, Aufbewahrungsort), damit ersichtlich wird, welche Bestände überhaupt noch existieren.
- **c) Papierbestände:** Für die nur in Papierform vorhandenen Ausgaben Kopien bzw. Digitalisate; sollte der Aufwand hierfür in einem Durchgang unverhältnismäßig sein, bin ich ausdrücklich mit einer gestaffelten Übermittlung in Tranchen oder ersatzweise mit der Einräumung von Einsichtnahme (mit Möglichkeit eigener Reproduktion) einverstanden.

Soweit Ausgaben oder Bestandsverzeichnisse nicht zentral beim Bundesministerium vorliegen, ersuche ich um Weiterleitung des Antrags an die jeweilige Justizanstalt als informationspflichtige Stelle und um Verständigung hiervon.

3. **Rahmenvorgaben:** Allfällige Erlässe, Richtlinien oder sonstige Vorgaben des Bundesministeriums bzw. der Generaldirektion – einschließlich einschlägiger Abschnitte des Vollzugshandbuchs – zur Herausgabe solcher Publikationen, etwa zu Genehmigung, inhaltlicher Kontrolle bzw. Freigabe, Finanzierung, Ausstattung der Redaktionen und zur Verbreitung innerhalb und außerhalb der Anstalt.

4. **Externer Bezug:** Information, ob und auf welchem Weg anstaltsfremde Personen einzelne dieser Publikationen beziehen können (z. B. Abonnement, Einzelbestellung, Übermittlung als PDF) und an wen dafür heranzutreten ist.

Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Aufwands schlage ich folgende Erledigungsreihenfolge vor: zunächst Punkt 1, 3 und 4 sowie Punkt 2a (elektronisch Vorhandenes verursacht keinen nennenswerten Aufwand) und Punkt 2b (Bestandsverzeichnis); die Übermittlung nach Punkt 2c kann danach einvernehmlich in Tranchen erfolgen. Ich ersuche, den Antrag keinesfalls zur Gänze wegen des Umfangs einzelner Teilbegehren abzuweisen, sondern die übrigen Punkte jedenfalls zu erledigen.

Personenbezogene Daten von Insassinnen und Insassen oder Bediensteten (etwa Namen oder Fotos), die einem Geheimhaltungsgrund nach § 6 IFG unterliegen, können selbstverständlich geschwärzt werden; ich ersuche in diesem Fall um teilweisen Zugang unter Schwärzung ausschließlich der betroffenen Passagen anstelle einer gänzlichen Verweigerung.

Ich ersuche um Übermittlung der Informationen in elektronischer Form über diese Plattform und verweise auf die gesetzliche Erledigungsfrist von vier Wochen.

Warte auf Antwort

  • Datum
    28. Juli 2026
  • Frist
    25. August 2026
  • Ein:e Follower:in
Matthias Schabhüttl
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Matthias Schabhüttl
Betreff
Insassen- und Gefangenenzeitungen in den österreichischen Justizanstalten – Bestandsübersicht, sämtliche Ausgaben und Rahmenvorgaben [#5125]
Datum
28. Juli 2026 02:11
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
betreffend von Insassinnen und Insassen verfasste bzw. (mit)gestaltete Zeitungen und Zeitschriften („Gefangenenzeitungen", „Insassenzeitungen", „Anstaltszeitungen") in den österreichischen Justizanstalten: 1. **Bestandsübersicht:** Eine Übersicht, in welchen der 28 Justizanstalten (einschließlich ihrer Außenstellen und der Forensisch-Therapeutischen Zentren) derzeit eine solche Publikation erscheint oder seit dem Jahr 2000 erschienen ist – jeweils mit Titel, Justizanstalt, Erscheinungszeitraum, Erscheinungsweise (z. B. quartalsweise), ungefährer Auflage und der Angabe, ob die Publikation noch aktiv ist. Bekannt sind mir bislang „Der Insider" (Justizanstalt Graz-Karlau) und „Blickpunkte" bzw. vormals „Mittersteig-News" (Justizanstalt Wien-Mittersteig) sowie Hinweise auf je eine Publikation in Salzburg und in der Justizanstalt Schwarzau (jeweils Stand 2007). 2. **Sämtliche Ausgaben:** Kopien sämtlicher Ausgaben aller unter Punkt 1 fallenden Publikationen, und zwar wie folgt: - **a) Elektronisch vorhandene Ausgaben:** Übermittlung aller Ausgaben, die beim Bundesministerium oder den Justizanstalten bereits in elektronischer Form (PDF, Scan, Layoutdatei) vorliegen, unabhängig vom Erscheinungsjahr. - **b) Bestandsverzeichnis:** Ein Verzeichnis sämtlicher darüber hinaus – auch nur in Papierform – archivierten Ausgaben je Titel (Jahrgänge, Ausgabennummern, Aufbewahrungsort), damit ersichtlich wird, welche Bestände überhaupt noch existieren. - **c) Papierbestände:** Für die nur in Papierform vorhandenen Ausgaben Kopien bzw. Digitalisate; sollte der Aufwand hierfür in einem Durchgang unverhältnismäßig sein, bin ich ausdrücklich mit einer gestaffelten Übermittlung in Tranchen oder ersatzweise mit der Einräumung von Einsichtnahme (mit Möglichkeit eigener Reproduktion) einverstanden. Soweit Ausgaben oder Bestandsverzeichnisse nicht zentral beim Bundesministerium vorliegen, ersuche ich um Weiterleitung des Antrags an die jeweilige Justizanstalt als informationspflichtige Stelle und um Verständigung hiervon. 3. **Rahmenvorgaben:** Allfällige Erlässe, Richtlinien oder sonstige Vorgaben des Bundesministeriums bzw. der Generaldirektion – einschließlich einschlägiger Abschnitte des Vollzugshandbuchs – zur Herausgabe solcher Publikationen, etwa zu Genehmigung, inhaltlicher Kontrolle bzw. Freigabe, Finanzierung, Ausstattung der Redaktionen und zur Verbreitung innerhalb und außerhalb der Anstalt. 4. **Externer Bezug:** Information, ob und auf welchem Weg anstaltsfremde Personen einzelne dieser Publikationen beziehen können (z. B. Abonnement, Einzelbestellung, Übermittlung als PDF) und an wen dafür heranzutreten ist. Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Aufwands schlage ich folgende Erledigungsreihenfolge vor: zunächst Punkt 1, 3 und 4 sowie Punkt 2a (elektronisch Vorhandenes verursacht keinen nennenswerten Aufwand) und Punkt 2b (Bestandsverzeichnis); die Übermittlung nach Punkt 2c kann danach einvernehmlich in Tranchen erfolgen. Ich ersuche, den Antrag keinesfalls zur Gänze wegen des Umfangs einzelner Teilbegehren abzuweisen, sondern die übrigen Punkte jedenfalls zu erledigen. Personenbezogene Daten von Insassinnen und Insassen oder Bediensteten (etwa Namen oder Fotos), die einem Geheimhaltungsgrund nach § 6 IFG unterliegen, können selbstverständlich geschwärzt werden; ich ersuche in diesem Fall um teilweisen Zugang unter Schwärzung ausschließlich der betroffenen Passagen anstelle einer gänzlichen Verweigerung. Ich ersuche um Übermittlung der Informationen in elektronischer Form über diese Plattform und verweise auf die gesetzliche Erledigungsfrist von vier Wochen.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Matthias Schabhüttl Anfragenr: 5125 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/5125/ Postanschrift Matthias Schabhüttl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Matthias Schabhüttl
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrter Herr Schabhüttl! An das Bundesministerium für Justiz gerichtete Informationsanträge nach dem Inform…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Insassen- und Gefangenenzeitungen in den österreichischen Justizanstalten – Bestandsübersicht, sämtliche Ausgaben und Rahmenvorgaben [#5125]
Datum
28. Juli 2026 08:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schabhüttl! An das Bundesministerium für Justiz gerichtete Informationsanträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz können mündlich (z.B. telefonisch), schriftlich (z.B. postalisch) oder in elektronischer Form über das auf der Website des Bundesministeriums für Justiz unter https://www.bmj.gv.at/service/Informati… dafür vorgesehene Webformular eingebracht werden. Mit freundlichen Grüßen
Matthias Schabhüttl
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung und die Übersicht der Einbringungswege. Dazu hal…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Matthias Schabhüttl
Betreff
AW: Insassen- und Gefangenenzeitungen in den österreichischen Justizanstalten – Bestandsübersicht, sämtliche Ausgaben und Rahmenvorgaben [#5125]
Datum
28. Juli 2026 08:53
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung und die Übersicht der Einbringungswege. Dazu halte ich Folgendes fest: 1. Der Antrag ist bereits wirksam eingebracht. Mein Informationsbegehren betreffend Insassen- und Gefangenenzeitungen in den österreichischen Justizanstalten wurde per E-Mail und damit schriftlich eingebracht. Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG, BGBl. I Nr. 5/2024) sind an keine besondere Form gebunden; auch Ihre eigene Auskunft nennt die schriftliche Einbringung ausdrücklich als zulässigen Weg, und eine E-Mail ist ein schriftliches Anbringen. Weder das IFG noch das dahinterstehende, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a StGG) machen die elektronische Einbringung von der Verwendung eines bestimmten Webformulars abhängig. Der Antrag ist zudem nachweislich bei Ihnen eingelangt und wurde bearbeitet – andernfalls hätte ich Ihre Rückmeldung nicht erhalten. 2. Ich ersuche um Behandlung über diesen Kanal. Ich wähle bewusst den schriftlichen Weg über die Plattform FragDenStaat.at, weil damit der gesamte Verfahrensgang – Antrag, Fristen und Erledigung – transparent und öffentlich nachvollziehbar dokumentiert wird. Das entspricht dem erklärten Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes. Ich ersuche daher, sämtliche Erledigungen und Rückfragen an die Absenderadresse dieser Nachricht zu richten. 3. Ersuchen. Ich ersuche um Bestätigung, dass mein bereits eingebrachter Antrag (der Antragstext liegt Ihnen mit meiner ursprünglichen Nachricht vor und ist im unten stehenden Verlauf ersichtlich) inhaltlich behandelt wird und die gesetzliche Erledigungsfrist von vier Wochen ab dem ursprünglichen Einlangen läuft. Sollte das Bundesministerium hingegen die Auffassung vertreten, die Einbringung per E-Mail sei unzulässig, ersuche ich um Bekanntgabe der konkreten Rechtsgrundlage hierfür sowie – unter Verweis auf meinen bereits gestellten Antrag nach § 11 IFG – um bescheidmäßige Erledigung, damit die Frage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Ich gehe allerdings davon aus, dass es dessen nicht bedarf, und danke im Voraus für die inhaltliche Bearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Matthias Schabhüttl Anfragenr: 5125 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/5125/ Postanschrift Matthias Schabhüttl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrter Herr Schabhüttl! Wie bereits mitgeteilt, können an das Bundesministerium für Justiz gerichtete Info…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Insassen- und Gefangenenzeitungen in den österreichischen Justizanstalten – Bestandsübersicht, sämtliche Ausgaben und Rahmenvorgaben [#5125]
Datum
28. Juli 2026 09:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schabhüttl! Wie bereits mitgeteilt, können an das Bundesministerium für Justiz gerichtete Informationsanträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz mündlich (z.B. telefonisch), schriftlich (z.B. postalisch) oder in elektronischer Form über das auf der Website des Bundesministeriums für Justiz unter https://www.bmj.gv.at/service/Informati… dafür vorgesehene Webformular eingebracht werden. Informationsanträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz via E-Mail sind nicht vorgesehen (zur Zulässigkeit siehe BVwG W258 2326511-1). Ihre Eingabe wurde daher nicht wirksam eingebracht. Dasselbe gilt im Übrigen auch für Anträge auf Bescheiderlassung und sonstige Eingaben nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Justiz
IFG Anfrage EB: 2026-2807094012829 Guten Tag! Im Anhang finden Sie die Eingangsbestätigung Ihrer Eingabe. DIE …
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
IFG Anfrage EB: 2026-2807094012829
Datum
28. Juli 2026 09:40
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
inlineimage-0.bin
3,1 KB
Guten Tag! Im Anhang finden Sie die Eingangsbestätigung Ihrer Eingabe. DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ
Matthias Schabhüttl
Sehr geehrte<< Anrede >> ich nehme Ihre Mitteilung zur Kenntnis, wonach die Einbringung von IFG-Anträgen per E-Ma…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Matthias Schabhüttl
Betreff
AW: Insassen- und Gefangenenzeitungen in den österreichischen Justizanstalten – Bestandsübersicht, sämtliche Ausgaben und Rahmenvorgaben [#5125]
Datum
28. Juli 2026 09:40
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich nehme Ihre Mitteilung zur Kenntnis, wonach die Einbringung von IFG-Anträgen per E-Mail unter Verweis auf BVwG 13.2.2026, W258 2326511-1 als unwirksam angesehen wird. Diese Rechtsansicht teile ich nicht - ein per E-Mail eingebrachtes Begehren ist ein schriftliches Anbringen, und die Kanalisierung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationszugangs (Art. 22a StGG) in ein einzelnes Webformular halte ich für nicht vereinbar mit dem Zweck des Gesetzes. Aus prozessökonomischen Gründen habe ich das inhaltsgleiche Begehren dennoch heute über das von Ihnen genannte Webformular eingebracht und dabei um Erledigung an die Absenderadresse dieser Anfrage ersucht, damit der Verfahrensgang öffentlich nachvollziehbar bleibt. Ich ersuche um Bestätigung des Einlangens über das Formular und werde die Erledigungsfrist ab diesem Zeitpunkt im Auge behalten. Mit freundlichen Grüßen Matthias Schabhüttl Anfragenr: 5125 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/5125/ Postanschrift Matthias Schabhüttl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>