Kontrollen von Grenzübertritten und Quarantäne bei Einreise

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Liegen dem BMI Schätzungen vor, wie viele Grenzübertritte aus Tschechien und der Slowakei in KFZ kontrolliert wurden, und wie viele nicht?

Liegen dem BMI Schätzungen vor, wie viele Grenzübertritte aus Tschechien und der Slowakei in Bus- bzw. Bahnverbindungen kontrolliert wurden, und wie viele nicht?

Liegen dem BMI Schätzungen vor, wie viele Grenzübertritte aus << Adresse entfernt >> und anderen Ländern in KFZ kontrolliert wurden, und wie viele nicht?

Liegen dem BMI Schätzungen vor, wie viele Grenzübertritte aus << Adresse entfernt >> und anderen Ländern in Bus- bzw. Bahnverbindungen kontrolliert wurden, und wie viele nicht?

Von wie vielen Personen wurden Selbstverpflichtungen kontrolliert, von wie vielen Kontakt- bzw. Unterkunftdaten aufgenommen, von wie vielen die Einhaltung der Quarantänebestimmungen auch überprüft?

Besten Dank für Ihre Bemühungen um die Beauskunftung der obigen Fragen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. Februar 2021
  • Frist
    8. April 2021
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Markus 'fin' Hametner
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Markus 'fin' Hametner
Betreff
Kontrollen von Grenzübertritten und Quarantäne bei Einreise [#2190]
Datum
10. Februar 2021 23:41
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Liegen dem BMI Schätzungen vor, wie viele Grenzübertritte aus Tschechien und der Slowakei in KFZ kontrolliert wurden, und wie viele nicht? Liegen dem BMI Schätzungen vor, wie viele Grenzübertritte aus Tschechien und der Slowakei in Bus- bzw. Bahnverbindungen kontrolliert wurden, und wie viele nicht? Liegen dem BMI Schätzungen vor, wie viele Grenzübertritte aus << Adresse entfernt >> und anderen Ländern in KFZ kontrolliert wurden, und wie viele nicht? Liegen dem BMI Schätzungen vor, wie viele Grenzübertritte aus << Adresse entfernt >> und anderen Ländern in Bus- bzw. Bahnverbindungen kontrolliert wurden, und wie viele nicht? Von wie vielen Personen wurden Selbstverpflichtungen kontrolliert, von wie vielen Kontakt- bzw. Unterkunftdaten aufgenommen, von wie vielen die Einhaltung der Quarantänebestimmungen auch überprüft? Besten Dank für Ihre Bemühungen um die Beauskunftung der obigen Fragen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Markus 'fin' Hametner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus 'fin' Hametner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Markus 'fin' Hametner
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrter Herr Hametner, seitens des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung V/6 – Integriertes Grenzmanag…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
AW: Kontrollen von Grenzübertritten und Quarantäne bei Einreise [#2190]
Datum
16. Februar 2021 08:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hametner, seitens des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung V/6 – Integriertes Grenzmanagement darf zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung genommen werden: Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 wurde seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verordnung hinsichtlich der Einreise nach Österreich erlassen (BGBl. II Nr. 462/2020 idgF BGBl. II Nr. 69/2021). Betreffend ihrer Fragen wird hingewiesen, dass die Einreise aus den genannten EU-Staaten Tschechien, Slowakei bzw. Deutschland unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 der genannten Verordnung möglich ist. Demnach haben Personen, ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen. Hinsichtlich der gewünschten Daten wird seitens Bundesministeriums für Inneres mitgeteilt, dass entsprechende Statistiken nicht geführt werden. Betreffend weiteren Fragen zu Covid-19 wird gebeten, sich mit dem zuständigen Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen
Markus 'fin' Hametner
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für die rasche Bearbeitung meiner Anfrage! Mit freundlichen Grüßen Ma…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Markus 'fin' Hametner
Betreff
Re: AW: Kontrollen von Grenzübertritten und Quarantäne bei Einreise [#2190]
Datum
16. Februar 2021 18:26
An
Bundesministerium für Inneres
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für die rasche Bearbeitung meiner Anfrage! Mit freundlichen Grüßen Markus 'fin' Hametner Anfragenr: 2190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus 'fin' Hametner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>