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Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister

Verwendetes Gesetz: NÖ Auskunftsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

1) Wie viele Personen wurden in Ihrer Gemeinde im Vorfeld der Niederösterreichischen Landtagswahl 2018 aus dem Wählerverzeichnis gestrichen?

2) Wie viele Personen davon, die am Stichtag mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet waren, wurden wegen einem fehlenden ordentlichen Wohnsitz aus dem Wählerverzeichnis gestrichen?

3) Wie viele Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde waren bei der Landtagswahl 2018 wahlberechtigt?

4) Welche Ermittlungsverfahren und Kontaktversuche mit Betroffenen wurden durchgeführt und nach welchen Kriterien erfolgte die Beurteilung, ob ein „ordentlicher Wohnsitz“ bestand und die betroffene Person wahlberechtigt war?

5) Wie viele Betroffene wurden über die Streichung aus dem Wählerregister informiert?

6) Wie viele Berichtigungsanträge gem. §28 der NÖ Landtagswahlordnung trafen bei der Gemeinde ein? Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben?

Ich erlaube, darauf hinzuweisen, dass nach § 4 NÖ AuskunftsG die Auskunft möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden muss. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muss der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

Ich bitte, soweit möglich, um eine Beantwortung per Email.

Für den Fall, dass Sie die begehrte Auskunft nicht oder nicht in vollem Umfang erteilen wollen oder können beantrage ich bereits jetzt die Ausstellung eines negativen Bescheides gem § 6 NÖ AuskunftsG.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. März 2018
  • Frist
    9. Mai 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: …
An Breitenau, Niederösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#955]
Datum
14. März 2018 14:17
An
Breitenau, Niederösterreich
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: 1) Wie viele Personen wurden in Ihrer Gemeinde im Vorfeld der Niederösterreichischen Landtagswahl 2018 aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? 2) Wie viele Personen davon, die am Stichtag mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet waren, wurden wegen einem fehlenden ordentlichen Wohnsitz aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? 3) Wie viele Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde waren bei der Landtagswahl 2018 wahlberechtigt? 4) Welche Ermittlungsverfahren und Kontaktversuche mit Betroffenen wurden durchgeführt und nach welchen Kriterien erfolgte die Beurteilung, ob ein „ordentlicher Wohnsitz“ bestand und die betroffene Person wahlberechtigt war? 5) Wie viele Betroffene wurden über die Streichung aus dem Wählerregister informiert? 6) Wie viele Berichtigungsanträge gem. §28 der NÖ Landtagswahlordnung trafen bei der Gemeinde ein? Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben? Ich erlaube, darauf hinzuweisen, dass nach § 4 NÖ AuskunftsG die Auskunft möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden muss. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muss der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen. Ich bitte, soweit möglich, um eine Beantwortung per Email. Für den Fall, dass Sie die begehrte Auskunft nicht oder nicht in vollem Umfang erteilen wollen oder können beantrage ich bereits jetzt die Ausstellung eines negativen Bescheides gem § 6 NÖ AuskunftsG. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Breitenau, Niederösterreich
Sehr geehrtAntragsteller/in Anbei die Beantwortung Ihres Auskunftsbegehrens vom 14.3.2018: 1) 3 2 ) u. 3) Die Fra…
Von
Breitenau, Niederösterreich
Betreff
AW: Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#955]
Datum
7. Mai 2018 12:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Anbei die Beantwortung Ihres Auskunftsbegehrens vom 14.3.2018: 1) 3 2 ) u. 3) Die Frage der Wahlberechtigung ist für die NÖ Landtagswahl in § 21 LWO geregelt. Die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) kennt den von Ihnen verwendeten Begriff des „Nebenwohnsitzes“ nicht, vielmehr haben sich die Gemeinden bei der Beurteilung der Wahlberechtigung im Zusammenhang mit den Eintragungen in das Wählerverzeichnis ausdrücklich und alleine am Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der §§ 21 und 24 LWO zu orientieren. Gemäß diesen Bestimmungen ist es nicht Aufgabe der Gemeinde bei der Auflage des Wählerverzeichnisses nach anderen Wohnsitzqualitäten zu differenzieren. Insofern ist im Wählerverzeichnis eine Differenzierung zwischen verschiedenen Wohnsitzqualitäten auch nicht ersichtlich. Das Wählerverzeichnis hat bei der Auflage lediglich die fortlaufende Zahl, Haus/Türnummer, Name und das Geburtsjahr zu beinhalten. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. Die danach endgültig wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde können für den gesamten Bereich von Niederösterreich auf der Homepage des Landes Niederösterreich zur Landtagswahl 2018 unter http://www.noe.gv.at/wahlen/L20181/Index.html?area=g abgerufen werden. 4) Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO gebunden. Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff LWO zu erfolgen. Über einen Berichtigungsantrag hat nicht die Gemeinde, sondern die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden, wobei die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde dem Betroffenen mitzuteilen ist (§ 30 LWO). Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO. Bezüglich der Information der Betroffenen in Ihrer Frage 5 wird nochmals auf die Regelungen des §§ 29 und 30 LWO verwiesen. Danach ist jede zur Streichung beantragte Person über den Berichtigungsantrag und in weiterer Folge über die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zu verständigen. Diese Vorgaben wurden und werden von der Gemeinde im Falle von Berichtigungsanträgen selbstverständlich eingehalten. 5) 5 6) 0 Mit freundlichen Grüßen
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