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Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister

Verwendetes Gesetz: NÖ Auskunftsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

1) Wie viele Personen wurden in Ihrer Gemeinde im Vorfeld der Niederösterreichischen Landtagswahl 2018 aus dem Wählerverzeichnis gestrichen?

2) Wie viele Personen davon, die am Stichtag mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet waren, wurden wegen einem fehlenden ordentlichen Wohnsitz aus dem Wählerverzeichnis gestrichen?

3) Wie viele Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde waren bei der Landtagswahl 2018 wahlberechtigt?

4) Welche Ermittlungsverfahren und Kontaktversuche mit Betroffenen wurden durchgeführt und nach welchen Kriterien erfolgte die Beurteilung, ob ein „ordentlicher Wohnsitz“ bestand und die betroffene Person wahlberechtigt war?

5) Wie viele Betroffene wurden über die Streichung aus dem Wählerregister informiert?

6) Wie viele Berichtigungsanträge gem. §28 der NÖ Landtagswahlordnung trafen bei der Gemeinde ein? Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben?

Ich erlaube, darauf hinzuweisen, dass nach § 4 NÖ AuskunftsG die Auskunft möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden muss. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muss der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

Ich bitte, soweit möglich, um eine Beantwortung per Email.

Für den Fall, dass Sie die begehrte Auskunft nicht oder nicht in vollem Umfang erteilen wollen oder können beantrage ich bereits jetzt die Ausstellung eines negativen Bescheides gem § 6 NÖ AuskunftsG.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. März 2018
  • Frist
    11. Mai 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: …
An Guntramsdorf, Niederösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#1352]
Datum
16. März 2018 12:38
An
Guntramsdorf, Niederösterreich
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: 1) Wie viele Personen wurden in Ihrer Gemeinde im Vorfeld der Niederösterreichischen Landtagswahl 2018 aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? 2) Wie viele Personen davon, die am Stichtag mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet waren, wurden wegen einem fehlenden ordentlichen Wohnsitz aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? 3) Wie viele Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde waren bei der Landtagswahl 2018 wahlberechtigt? 4) Welche Ermittlungsverfahren und Kontaktversuche mit Betroffenen wurden durchgeführt und nach welchen Kriterien erfolgte die Beurteilung, ob ein „ordentlicher Wohnsitz“ bestand und die betroffene Person wahlberechtigt war? 5) Wie viele Betroffene wurden über die Streichung aus dem Wählerregister informiert? 6) Wie viele Berichtigungsanträge gem. §28 der NÖ Landtagswahlordnung trafen bei der Gemeinde ein? Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben? Ich erlaube, darauf hinzuweisen, dass nach § 4 NÖ AuskunftsG die Auskunft möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden muss. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muss der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen. Ich bitte, soweit möglich, um eine Beantwortung per Email. Für den Fall, dass Sie die begehrte Auskunft nicht oder nicht in vollem Umfang erteilen wollen oder können beantrage ich bereits jetzt die Ausstellung eines negativen Bescheides gem § 6 NÖ AuskunftsG. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Guntramsdorf, Niederösterreich
Sehr geehrtAntragsteller/in zur Feststellung der Identität des Auskunftsansuchenden benötigen wir einen amtlichen…
Von
Guntramsdorf, Niederösterreich
Betreff
WG: Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#1352]
Datum
19. März 2018 14:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zur Feststellung der Identität des Auskunftsansuchenden benötigen wir einen amtlichen Lichtbildausweis. Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit und Serviceorientiertheit reicht eine elektronische Übermittlung (Scan). Sollten dieser Nachweis binnen 2 Wochen nicht erbracht werden, betrachten wir Ihr Ansuchen als gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben bereits meinen Namen und meine Postadresse. Mir ist keine gesetzliche Basi…
An Guntramsdorf, Niederösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: WG: Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#1352]
Datum
6. April 2018 16:57
An
Guntramsdorf, Niederösterreich
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben bereits meinen Namen und meine Postadresse. Mir ist keine gesetzliche Basis bekannt auf derer ich Ihnen eine Ausweiskopie zu übermitteln habe. Falls es eine solche gibt, bitte ich Sie, diese mir zu nennen. Weiters möchte ich anmerken, dass ich diese Anfrage als ehrenamtlicher Helfer des Vereins Forum Informationsfreiheit stelle und wir die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen veröffentlichen werden und für eine Analyse des Wahlsystems verwenden werden. Es liegt deshalb kein Privatinteresse, sondern öffentliches Interesse vor. Es gibt deshalb keine gesetzliche Basis für die Vorschreibung einer Gebühr. Ich bedanke mich vielmals für die Bemühungen und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Guntramsdorf, Niederösterreich
Sehr geehrtAntragsteller/in Die Identität des Bescheid Adressaten muss für eine Behörde zweifelsfrei feststehen. …
Von
Guntramsdorf, Niederösterreich
Betreff
WG: WG: Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#1352]
Datum
11. April 2018 10:34
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Die Identität des Bescheid Adressaten muss für eine Behörde zweifelsfrei feststehen. Die einschlägigen Rechtsquellen finden Sie u.a. in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (AVG). Die Prüfung einer etwaigen Gebühr wird von uns als Behörde im Einzelfall vorgenommen. Wir nehmen Ihren Hinweis zum öffentlichen Interesse zur Kenntnis. Wir ersuchen nochmalig um Übersendung einer Ausweiskopie, um Ihre Identität zweifelsfrei feststellen zu können. Mit freundlichen Grüßen
Guntramsdorf, Niederösterreich
Anfrage zu Landtagswahl: Streichung aus Wählerregister Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit Schreiben vom 1…
Von
Guntramsdorf, Niederösterreich
Betreff
Anfrage zu Landtagswahl: Streichung aus Wählerregister
Datum
7. Mai 2018 09:38
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit Schreiben vom 16. März 2018 gemäß § 2 NÖ Auskunftsgesetz einen Antrag auf Auskunftserteilung zu diversen Fragen gestellt. Zu den Fragen 1, 2, 4, 5 und 6: In unserer Gemeinde wurden 37 Personen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, da kein ordentlicher Wohnsitz vorhanden war. Es langten keine Berichtigungsanträge gemäß § 28 LWO ein. Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO gebunden. Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff LWO zu erfolgen. Über einen Berichtigungsantrag hat nicht die Gemeinde, sondern die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden, wobei die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde dem Betroffenen mitzuteilen ist (§ 30 LWO). Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO. Bezüglich der Information der Betroffenen in Ihrer Frage 5 wird nochmals auf die Regelungen des §§ 29 und 30 LWO verwiesen. Danach ist jede zur Streichung beantragte Person über den Berichtigungsantrag und in weiterer Folge über die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zu verständigen. Diese Vorgaben wurden und werden von der Gemeinde im Falle von Berichtigungsanträgen selbstverständlich eingehalten. Somit wurden 37 Personen per Einschreiben von uns verständigt. Zur Frage 3: Die Frage der Wahlberechtigung ist für die NÖ Landtagswahl in § 21 LWO geregelt. Die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) kennt den von Ihnen verwendeten Begriff des "Nebenwohnsitzes" nicht, vielmehr haben sich die Gemeinden bei der Beurteilung der Wahlberechtigung im Zusammenhang mit den Eintragungen in das Wählerverzeichnis ausdrücklich und alleine am Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der §§ 21 und 24 LWO zu orientieren. Gemäß diesen Bestimmungen ist es nicht Aufgabe der Gemeinde bei der Auflage des Wählerverzeichnisses nach anderen Wohnsitzqualitäten zu differenzieren. Insofern ist im Wählerverzeichnis eine Differenzierung zwischen verschiedenen Wohnsitzqualitäten auch nicht ersichtlich. Das Wählerverzeichnis hat bei der Auflage lediglich die fortlaufende Zahl, Haus/Türnummer, Name und das Geburtsjahr zu beinhalten. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. Die danach endgültig wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde können für den gesamten Bereich von Niederösterreich auf der Homepage des Landes Niederösterreich zur Landtagswahl 2018 unter http://www.noe.gv.at/wahlen/L20181/Index.html?area=g abgerufen werden. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.