Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister

Verwendetes Gesetz: NÖ Auskunftsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

1) Wie viele Personen wurden in Ihrer Gemeinde im Vorfeld der Niederösterreichischen Landtagswahl 2018 aus dem Wählerverzeichnis gestrichen?

2) Wie viele Personen davon, die am Stichtag mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet waren, wurden wegen einem fehlenden ordentlichen Wohnsitz aus dem Wählerverzeichnis gestrichen?

3) Wie viele Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde waren bei der Landtagswahl 2018 wahlberechtigt?

4) Welche Ermittlungsverfahren und Kontaktversuche mit Betroffenen wurden durchgeführt und nach welchen Kriterien erfolgte die Beurteilung, ob ein „ordentlicher Wohnsitz“ bestand und die betroffene Person wahlberechtigt war?

5) Wie viele Betroffene wurden über die Streichung aus dem Wählerregister informiert?

6) Wie viele Berichtigungsanträge gem. §28 der NÖ Landtagswahlordnung trafen bei der Gemeinde ein? Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben?

Ich erlaube, darauf hinzuweisen, dass nach § 4 NÖ AuskunftsG die Auskunft möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden muss. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muss der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

Ich bitte, soweit möglich, um eine Beantwortung per Email.

Für den Fall, dass Sie die begehrte Auskunft nicht oder nicht in vollem Umfang erteilen wollen oder können beantrage ich bereits jetzt die Ausstellung eines negativen Bescheides gem § 6 NÖ AuskunftsG.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

BETREFF
LANDTAGSWAHL: STREICHUNGEN AUS WÄHLERREGISTER (#1014)

Sehr geehrter Herr Huter!

Sie haben mit Schreiben vom 14. März 2018 gemäß § 2 NÖ Auskunftsgesetz einen Antrag auf Auskunftserteilung zu diversen Fragen gestellt.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass in Ihrer Anfrage Begriffe verwendet werden, die in den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die gegenständliche Sache entscheidungsrelevanten Gesetzen finden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes versuchen wir dennoch, möglichst vollständig auf Ihre Fragen einzugehen.

Da sich Ihre Anfrage auf das Wählerverzeichnis und die damit verbundenen Berichtigungsanträge bezieht, wird bereits vorweg auf die hierfür maßgeblichen Bestimmungen der §§ 23 – 34 LWO verwiesen. Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von einer Wiedergabe dieser Bestimmungen in der Anfragebeantwortung abgesehen. Das Wählerverzeichnis zur NÖ Landtagswahl 2018 wurde unter Zugrundelegung des Stichtages von unserer Gemeinde ab 1. Dezember 2017 zur Einsicht aufgelegt. Bis zum 10. Dezember 2017 konnte jeder Staatsbürger gegen das Wählerverzeichnis einen Berichtigungsantrag einbringen. Die Entscheidung darüber oblag der Gemeindewahlbehörde. Dagegen konnte bei der Gemeinde eine Beschwerde eingebracht werden, über die das NÖ Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte.

Ihren Hinweis auf die Pflicht zur raschen Erledigung möchten wir vollständigkeitshalber insofern ergänzen, dass die betroffenen Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zur regelnden Selbstverwaltung gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz angehalten sind, den Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft möglichst gering zu halten. Es darf hier auf die durchgängige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlich gelagerten Auskunftsgesetzen der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe zu keinen umfangreichen Ausarbeitungen angehalten sind, sondern die Information vielmehr kurz und einfach zu erteilen ist (VwGH v. 28.2.2005, 2005/10/0008 u.a).
Zu den Fragen 1, 4, 5 und 6:
In unserer Gemeinde wurden keine Personen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Es langten keine Berichtigungsanträge gemäß § 28 LWO ein.
Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO gebunden. Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff LWO zu erfolgen. Über einen Berichtigungsantrag hat nicht die Gemeinde, sondern die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden, wobei die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde dem Betroffenen mitzuteilen ist (§ 30 LWO). Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.

Bezüglich der Information der Betroffenen in Ihrer Frage 5 wird nochmals auf die Regelungen des §§ 29 und 30 LWO verwiesen. Danach ist jede zur Streichung beantragte Person über den Berichtigungsantrag und in weiterer Folge über die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zu verständigen. Diese Vorgaben wurden und werden von der Gemeinde im Falle von Berichtigungsanträgen selbstverständlich eingehalten.

Zur Frage 2 und 3:
Die Frage der Wahlberechtigung ist für die NÖ Landtagswahl in § 21 LWO geregelt. Die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) kennt den von Ihnen verwendeten Begriff des „Nebenwohnsitzes“ nicht, vielmehr haben sich die Gemeinden bei der Beurteilung der Wahlberechtigung im Zusammenhang mit den Eintragungen in das Wählerverzeichnis ausdrücklich und alleine am Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der §§ 21 und 24 LWO zu orientieren. Gemäß diesen Bestimmungen ist es nicht Aufgabe der Gemeinde bei der Auflage des Wählerverzeichnisses nach anderen Wohnsitzqualitäten zu differenzieren. Insofern ist im Wählerverzeichnis eine Differenzierung zwischen verschiedenen Wohnsitzqualitäten auch nicht ersichtlich. Das Wählerverzeichnis hat bei der Auflage lediglich die fortlaufende Zahl, Haus/Türnummer, Name und das Geburtsjahr zu beinhalten. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. Die danach endgültig wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde können für den gesamten Bereich von Niederösterreich auf der Homepage des Landes Niederösterreich zur Landtagswahl 2018 unter http://www.noe.gv.at/wahlen/L20181/Inde… abgerufen werden.

Der Bürgermeister:

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. März 2018
  • Frist
    9. Mai 2018
  • 0 Follower:innen
Mathias Huter (Forum Informationsfreiheit)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft…
An Hohenau an der March, Niederösterreich Details
Von
Mathias Huter (Forum Informationsfreiheit)
Betreff
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#1014]
Datum
14. März 2018 15:19
An
Hohenau an der March, Niederösterreich
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: 1) Wie viele Personen wurden in Ihrer Gemeinde im Vorfeld der Niederösterreichischen Landtagswahl 2018 aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? 2) Wie viele Personen davon, die am Stichtag mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet waren, wurden wegen einem fehlenden ordentlichen Wohnsitz aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? 3) Wie viele Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde waren bei der Landtagswahl 2018 wahlberechtigt? 4) Welche Ermittlungsverfahren und Kontaktversuche mit Betroffenen wurden durchgeführt und nach welchen Kriterien erfolgte die Beurteilung, ob ein „ordentlicher Wohnsitz“ bestand und die betroffene Person wahlberechtigt war? 5) Wie viele Betroffene wurden über die Streichung aus dem Wählerregister informiert? 6) Wie viele Berichtigungsanträge gem. §28 der NÖ Landtagswahlordnung trafen bei der Gemeinde ein? Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben? Ich erlaube, darauf hinzuweisen, dass nach § 4 NÖ AuskunftsG die Auskunft möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden muss. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muss der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen. Ich bitte, soweit möglich, um eine Beantwortung per Email. Für den Fall, dass Sie die begehrte Auskunft nicht oder nicht in vollem Umfang erteilen wollen oder können beantrage ich bereits jetzt die Ausstellung eines negativen Bescheides gem § 6 NÖ AuskunftsG. Mit freundlichen Grüßen,
Mathias Huter <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mathias Huter << Adresse entfernt >>
Hohenau an der March, Niederösterreich
Sehr geehrter Herr Huter! Bezüglich Ihrer Anfrage vom 14. März 2018 betreffend Landtagswahl 2018 teilt die Marktg…
Von
Hohenau an der March, Niederösterreich
Betreff
WG: Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#1014]
Datum
4. April 2018 11:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Huter! Bezüglich Ihrer Anfrage vom 14. März 2018 betreffend Landtagswahl 2018 teilt die Marktgemeinde Hohenau mit, dass für Ihre Eingabe gemäß § 14 TP 6 Z 1 Gebührengesetz eine Eingabegebühr in der Höhe von € 14,30 zu verrechnen ist. Erst wenn der Betrag auf das Konto der Marktgemeinde Hohenau, IBAN AT80 3298 5000 0960 0016, BIC RLNWATWWZDF, bei der Raika Zistersdorf-Dürnkrut, Zweigstelle Hohenau, Verwendungszweck "Bundesgebühr, Auskunftsgesetz Landtagswahl" eingezahlt wurde, kann die beantragte Auskunft erteilt werden. Bitte teilen Sie uns mit, ob unter diesen Voraussetzungen Ihre Anfrage aufrecht bleibt. Mit freundlichem Gruß Claudia Kreuzwegerer Meldeamt, Claudia Kreuzwegerer 2273 Hohenau an der March, Rathausplatz 1 Tel.: 02535 / 2307 – 14 Fax: 02535 / 2307 – 18 Internet: www.hohenau.at
Mathias Huter (Forum Informationsfreiheit)
Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für Ihre Rückmeldung! Ich möchte ergänzend zu meinem Auskunftsbegehren anme…
An Hohenau an der March, Niederösterreich Details
Von
Mathias Huter (Forum Informationsfreiheit)
Betreff
Re: Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#1014]
Datum
11. April 2018 15:42
An
Hohenau an der March, Niederösterreich
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für Ihre Rückmeldung! Ich möchte ergänzend zu meinem Auskunftsbegehren anmerken: Ich engagiere mich als Generalsekretär des Vereins Forum Informationsfreiheit (www.informationsfreiheit.at) für eine Stärkung von demokratischen Grundrechten sowie für mehr Transparenz in Politik und Verwaltung. Die beantragten Auskünfte werden wir für eine Analyse des NÖ Wahlsystems verwenden und samt den detaillierten Daten veröffentlichen. Unser Verein leistet einen Beitrag zu öffentlichen Debatten, unter anderem durch Publikationen, öffentliche Diskussionsveranstaltungen und Stellungnahmen im Rahmen parlamentarischer Begutachtungen. Unsere gesellschaftliche Rolle ist deshalb, im Sinne von Erkenntnissen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit der von JournalistInnen vergleichbar. Ich weise darauf hin, dass das Gebührengesetz keine Gebühren für Eingaben vorsieht, wenn Anfragen im öffentlichen Interesse liegen. Zahlreiche Gemeinden haben für meine Anfrage keine Gebühren in Rechnung gestellt, eine Auflistung (die wir weiter aktualisieren) finden Sie unter: https://www.informationsfreiheit.at/2018/04/09/waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen um die Beantwortung meiner Anfrage! Mit freundlichen Grüßen, Mathias Huter Anfragenr: 1014 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mathias Huter << Adresse entfernt >>
Hohenau an der March, Niederösterreich
Sehr geehrter Herr Huter! Bitte um Beachtung des beiliegenden Schreibens. Mit freundlichem Gruß Claudia Kreuzweg…
Von
Hohenau an der March, Niederösterreich
Betreff
WG: Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#1014]
Datum
17. April 2018 17:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Landtagswahl2018FragdenStaat.docx.doc
164,0 KB
Sehr geehrter Herr Huter! Bitte um Beachtung des beiliegenden Schreibens. Mit freundlichem Gruß Claudia Kreuzwegerer Meldeamt, Claudia Kreuzwegerer 2273 Hohenau an der March, Rathausplatz 1 Tel.: 02535 / 2307 – 14 Fax: 02535 / 2307 – 18 Internet: www.hohenau.at