Medizinalhanfblüten

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

"Cannabiskraut" oder Medizinalhanfblüten sind in vielen Mitgliedsstaaten der EU verschreibungsfähig, da aber „Cannabiskraut“ in Österreich nach geltender Rechtslage in der Aufzählung des § 24 Abs 6 SV genannt ist, ist die Verbringung von Medizinalhanfblüten EU-Bürgern nicht erlaubt.

Aus der Beantwortung der Anfrage mit der Geschäftszahl BMASGK-21561/0022-X/9/2018 geht hervor, dass hier nationales Recht über EU-Recht zu stehen scheint (SV vs SDÜ). Jedoch hat das von den europäischen Organen verabschiedete Recht (SDÜ) in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überzugehen (SV, SMG) und diese sind zu seiner Beachtung verpflichtet. Es gilt dieser Grundsatz für alle nationalen Rechtsakte, unabhängig von ihrer Art: Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse, Rundschreiben usw., ganz gleich ob diese Texte exekutiven oder legislativen Ursprungs des betreffenden Mitgliedstaates sind (vgl Costa v ENEL 1964, Ministero dell’Industria, del Commercio e dell’Artigianato v Lucchini SpA 2007).

Daher stellen sich folgende Fragen:
1) Ist dem Ministerium diese Problematik bekannt?
Wenn ja, sehen Sie Handlungsbedarf?
Wenn nein, warum nicht?
2) Sind seitens des Gesetzgebers oder den betreffenden Ministerien, etwaige Änderungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen, insbesondere der SV, geplant?
3) Plant das Ministerium mittels Erlass diese Problematik zu lösen?
4) Welche (insbesondere rechtlichen) Optionen haben Patientinnen und Patienten aus einem EU-Mitgliedsstaat, die Medizinalhanfblüten verschrieben bekommen haben, diese nach Österreich zu verbringen (ohne eine etwaige Umstellung auf ein womöglich schlechter verträgliches Präparat) im Hinblick auf Art 8 EMRK?
5) Was passiert bei Patientinnen und Patienten aus einem EU-Mitgliedsstaat, die Medizinalhanfblüten verschrieben bekommen haben und im Besitz einer gültigen Bescheinigung nach Art 75 SDÜ sind, bei der Einreise oder bei einer Polizeikontrolle wenn sie mit dem Arzneimittel (Medizinalhanfblüten) betreten werden?
6) Ist es aus wissenschaftlicher Sicht noch zeitgemäß an dem suchtmittelrechtlichen Verschreibungsverbot von Medizinalhanfblüten in Österreich festzuhalten? (vgl Br J Pharmacol. 2011 Aug; 163(7): 1344–1364)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. November 2019
  • Frist
    6. Januar 2020
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Horst Grünzweig
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Horst Grünzweig
Betreff
Medizinalhanfblüten [#1840]
Datum
11. November 2019 18:08
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
"Cannabiskraut" oder Medizinalhanfblüten sind in vielen Mitgliedsstaaten der EU verschreibungsfähig, da aber „Cannabiskraut“ in Österreich nach geltender Rechtslage in der Aufzählung des § 24 Abs 6 SV genannt ist, ist die Verbringung von Medizinalhanfblüten EU-Bürgern nicht erlaubt. Aus der Beantwortung der Anfrage mit der Geschäftszahl BMASGK-21561/0022-X/9/2018 geht hervor, dass hier nationales Recht über EU-Recht zu stehen scheint (SV vs SDÜ). Jedoch hat das von den europäischen Organen verabschiedete Recht (SDÜ) in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überzugehen (SV, SMG) und diese sind zu seiner Beachtung verpflichtet. Es gilt dieser Grundsatz für alle nationalen Rechtsakte, unabhängig von ihrer Art: Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse, Rundschreiben usw., ganz gleich ob diese Texte exekutiven oder legislativen Ursprungs des betreffenden Mitgliedstaates sind (vgl Costa v ENEL 1964, Ministero dell’Industria, del Commercio e dell’Artigianato v Lucchini SpA 2007). Daher stellen sich folgende Fragen: 1) Ist dem Ministerium diese Problematik bekannt? Wenn ja, sehen Sie Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht? 2) Sind seitens des Gesetzgebers oder den betreffenden Ministerien, etwaige Änderungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen, insbesondere der SV, geplant? 3) Plant das Ministerium mittels Erlass diese Problematik zu lösen? 4) Welche (insbesondere rechtlichen) Optionen haben Patientinnen und Patienten aus einem EU-Mitgliedsstaat, die Medizinalhanfblüten verschrieben bekommen haben, diese nach Österreich zu verbringen (ohne eine etwaige Umstellung auf ein womöglich schlechter verträgliches Präparat) im Hinblick auf Art 8 EMRK? 5) Was passiert bei Patientinnen und Patienten aus einem EU-Mitgliedsstaat, die Medizinalhanfblüten verschrieben bekommen haben und im Besitz einer gültigen Bescheinigung nach Art 75 SDÜ sind, bei der Einreise oder bei einer Polizeikontrolle wenn sie mit dem Arzneimittel (Medizinalhanfblüten) betreten werden? 6) Ist es aus wissenschaftlicher Sicht noch zeitgemäß an dem suchtmittelrechtlichen Verschreibungsverbot von Medizinalhanfblüten in Österreich festzuhalten? (vgl Br J Pharmacol. 2011 Aug; 163(7): 1344–1364)
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Horst Grünzweig <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Horst Grünzweig << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Horst Grünzweig
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrter Herr Grünzweig, besten Dank für Ihre Mail an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: WG: Medizinalhanfblüten [#1840] [20191112-081022719/20191112-141625323]
Datum
12. November 2019 14:16
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
DSGVO.pdf
286,8 KB
Sehr geehrter Herr Grünzweig, besten Dank für Ihre Mail an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK). Ich möchte Sie informieren, dass ich Ihre Anfrage der Fachabteilung zur Beantwortung übermittelt habe.
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antwortschreiben BMASGK Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Antwortschreiben BMASGK
Datum
13. Dezember 2019 09:34
Status
Anfrage abgeschlossen