Naturschutzgesetz 2002

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

An das Amt der Kärntner Landesregierung-Verfassungsdienst:

Nach §58 Abs.2 erster Satz K-NSG 2002 obliegt in Naturschutzgebieten die Erteilung einer-gegebenenfalls erforderlichen-naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung. Dies gilt auch für die Erteilung von Bewilligungen für weitergehende Nutzungsmaßnahmen an gemeldeten Natura 2000-Gebieten gemäß §24 Abs.4 K-NSG 2002.
Ist für eine Erteilung einer "naturschutzrechtliche Bewilligung" in einem Bauverfahren eine Abstimmung ( einfacher Mehrheitsbeschluß) im Kärntner Landtag erforderlich? Wie ist die genaue Vorgangsweise?

Ergebnis der Anfrage


Eine Beschlussfassung des Kärntner Landtages ist nicht vorgesehen.
Das Verfahen wird über Antrag eingeleitet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. April 2026
  • Frist
    24. Mai 2026
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Landesregierung Kärnten Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Naturschutzgesetz 2002 [#4770]
Datum
26. April 2026 09:43
An
Landesregierung Kärnten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
An das Amt der Kärntner Landesregierung-Verfassungsdienst: Nach §58 Abs.2 erster Satz K-NSG 2002 obliegt in Naturschutzgebieten die Erteilung einer-gegebenenfalls erforderlichen-naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung. Dies gilt auch für die Erteilung von Bewilligungen für weitergehende Nutzungsmaßnahmen an gemeldeten Natura 2000-Gebieten gemäß §24 Abs.4 K-NSG 2002. Ist für eine Erteilung einer "naturschutzrechtliche Bewilligung" in einem Bauverfahren eine Abstimmung ( einfacher Mehrheitsbeschluß) im Kärntner Landtag erforderlich? Wie ist die genaue Vorgangsweise?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4770 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4770/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Landesregierung Kärnten
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage darf ich Ihnen nachstehende Information erteilen: Die …
Von
Landesregierung Kärnten
Betreff
Naturschutzgesetz 2002
Datum
29. April 2026 13:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage darf ich Ihnen nachstehende Information erteilen: Die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002, erfolgt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die jeweils zuständige Behörde. Ein Beschluss des Kärntner Landtages ist im Zusammenhang mit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gesetzlich nicht vorgesehen. Das Verfahren wird dabei über Antrag eingeleitet ( § 51 K-NSG- 2002). Sofern ein Zusammenhang mit einem baurechtlichen Verfahren besteht, wird darauf hingewiesen, dass naturschutzrechtliche und baurechtliche Bewilligungen unterschiedliche Rechtsmaterien betreffen und jeweils gesondert zu prüfen sind. Ich hoffe, Ihre Anfrage damit ausreichendbeantwortet zu haben. Mit besten Grüßen
Anfragesteller/in
Guten Tag, Herzlichen Danke für Ihre rasche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
An Landesregierung Kärnten Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Naturschutzgesetz 2002 [#4770]
Datum
29. April 2026 22:43
An
Landesregierung Kärnten
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Herzlichen Danke für Ihre rasche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4770 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4770/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landesregierung Kärnten
Anfrage K-IFG, Weiterleitung Gemeinde Krumpendorf Sehr geehrtAntragsteller/in betreffend Ihrer Anfrage darf ich I…
Von
Landesregierung Kärnten
Betreff
Anfrage K-IFG, Weiterleitung Gemeinde Krumpendorf
Datum
15. Juli 2026 07:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in betreffend Ihrer Anfrage darf ich Ihnen folgende Auskunft erteilen: 1. Gelten jetzt die Naturschutzverordnung von 1953/55 und die Natura 2000-Europaschutzverordnung 2025 als nebeneinander gleichwertig? Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Rechtsmaterien mit unterschiedlichem Schutzzweck. Ob und in welchem Umfang Abweichungen bestehen, ergibt sich aus den jeweils geltenden Verordnungen. Die Europaschutzgebietsverordnung enthält keine Aufhebungsbestimmung hinsichtlich der Naturschutzverordnung 193/55. Die Europaschutzgebietsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG. 2.) Befindet sich der westliche Teilbereich der Grst.Parzelle 318/5 lt. Verordnung von 1953/55 noch unter Naturschutz? Der westliche Teilbereich des Grundstücks 318/5 mit einer Fläche von 727 m2 befindet sich lt. Naturschutzverordnung 1953 Änderung 1955 im "Naturschutzgebiet Gut Walterskirchen. Mit der Natura 2000-Europaschutzverordnung wurde die Grenzlinie des Europa-Schutzgebietes in Richtung Westen verschoben. Mit besten Grüßen