Parteiwerbung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Welches Gesetz, wenn nicht das UWG, wird auf Werbemaßnahmen von politischen Parteien (övp, spö, grüne, neos,...) angewandt?

Falls das UWG nicht angewandt wird, welches Gesetz/Rechtsprechung wird es?

Falls es nicht angewandt wird, warum wird das UWG nicht auf Werbemaßnahmen von politischen Parteien angewandt?

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  • Datum
    1. Juli 2020
  • Frist
    26. August 2020
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Parteiwerbung [#1995]
Datum
1. Juli 2020 00:48
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Welches Gesetz, wenn nicht das UWG, wird auf Werbemaßnahmen von politischen Parteien (övp, spö, grüne, neos,...) angewandt? Falls das UWG nicht angewandt wird, welches Gesetz/Rechtsprechung wird es? Falls es nicht angewandt wird, warum wird das UWG nicht auf Werbemaßnahmen von politischen Parteien angewandt?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in wahlwerbende Maßnahmen sind im Parteiengesetz geregelt, das vor allem finanzielle Bes…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: Parteiwerbung [#1995]
Datum
2. Juli 2020 09:32
Status
Anfrage abgeschlossen
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9,2 KB
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105 Bytes


Sehr geehrtAntragsteller/in wahlwerbende Maßnahmen sind im Parteiengesetz geregelt, das vor allem finanzielle Beschränkungen (Wahlkampfkostenobergrenzen) vorsieht. Für das Parteiengesetz ist das Bundeskanzleramt legistisch zuständig. Im Wirkungsbereich des BMJ können sich inhaltliche Grenzen für Parteiwerbung vor allem aus strafrechtlichen Bestimmungen (z.B. § 283 StGB, Verhetzung) ergeben. Auch das Urheberrecht oder andere Immaterialgüterrechte wie das Marken- und das Musterrecht setzen Werbemaßnahmen bestimmte Grenzen. Eine allgemeingültige Aussage zu treffen ist hier jedoch nicht möglich, da hier grundsätzlich jede werbende Maßnahme einer Partei für sich zu beurteilen ist. Das UWG knüpft jedenfalls an den "geschäftlichen Verkehr" an; soweit politische Parteien also im Bereich der politischen Auseinandersetzung bleiben, liegt keine derartige Tätigkeit vor. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Herzlichen Dank und noch eine angenehme Woche. Mit freundlichen Grüßen Antragstell…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: Antwort: Parteiwerbung [#1995]
Datum
2. Juli 2020 10:16
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Herzlichen Dank und noch eine angenehme Woche. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1995 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>