Parteiwerbung
- Anfrage an:
- Bundesministerium für Justiz
- Genutztes Gesetz:
- Auskunftspflichtgesetz
- Status dieser Anfrage:
- Information nicht vorhanden
- Zusammenfassung der Anfrage
Welches Gesetz, wenn nicht das UWG, wird auf Werbemaßnahmen von politischen Parteien (övp, spö, grüne, neos,...) angewandt?
Falls das UWG nicht angewandt wird, welches Gesetz/Rechtsprechung wird es?
Falls es nicht angewandt wird, warum wird das UWG nicht auf Werbemaßnahmen von politischen Parteien angewandt?
Korrespondenz
-
Frist: – 26.08.2020
- 01. Jul 2020
- 12. Jul
- 23. Jul
- 04. Aug
- 26. Aug 2020
- Von
- Anfragesteller/in
- Betreff
- Parteiwerbung [#1995]
- Datum
- 1. Juli 2020 00:48
- An
- Bundesministerium für Justiz
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail erfolgreich abgeschickt!
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Welches Gesetz, wenn nicht das UWG, wird auf Werbemaßnahmen von politischen Parteien (övp, spö, grüne, neos,...) angewandt?
Falls das UWG nicht angewandt wird, welches Gesetz/Rechtsprechung wird es?
Falls es nicht angewandt wird, warum wird das UWG nicht auf Werbemaßnahmen von politischen Parteien angewandt?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
Antragsteller/in Antragsteller/in
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
[… Zeige kompletten Anfragetext]
Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
- 9 Monate, 2 Wochen her1. Juli 2020 16:14: Anfragesteller/in hat eine Nachricht an Bundesministerium für Justiz gesendet.
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- Von
- Bundesministerium für Justiz
- Betreff
- Antwort: Parteiwerbung [#1995]
- Datum
- 2. Juli 2020 09:32
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Anhänge
Sehr geehrtAntragsteller/in
wahlwerbende Maßnahmen sind im Parteiengesetz geregelt, das vor allem
finanzielle Beschränkungen (Wahlkampfkostenobergrenzen) vorsieht. Für das
Parteiengesetz ist das Bundeskanzleramt legistisch zuständig.
Im Wirkungsbereich des BMJ können sich inhaltliche Grenzen für
Parteiwerbung vor allem aus strafrechtlichen Bestimmungen (z.B. § 283 StGB,
Verhetzung) ergeben. Auch das Urheberrecht oder andere
Immaterialgüterrechte wie das Marken- und das Musterrecht setzen
Werbemaßnahmen bestimmte Grenzen. Eine allgemeingültige Aussage zu treffen
ist hier jedoch nicht möglich, da hier grundsätzlich jede werbende Maßnahme
einer Partei für sich zu beurteilen ist.
Das UWG knüpft jedenfalls an den "geschäftlichen Verkehr" an; soweit
politische Parteien also im Bereich der politischen Auseinandersetzung
bleiben, liegt keine derartige Tätigkeit vor.
Mit freundlichen Grüßen
- 9 Monate, 2 Wochen her2. Juli 2020 09:33: Nachricht von Bundesministerium für Justiz erhalten.
- Von
- Anfragesteller/in
- Betreff
- Re: Antwort: Parteiwerbung [#1995]
- Datum
- 2. Juli 2020 10:16
- An
- Bundesministerium für Justiz
- Status
- E-Mail erfolgreich abgeschickt!
Sehr geehrteAntragsteller/in
Herzlichen Dank und noch eine angenehme Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 1995
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
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Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.at versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.at/hilfe/fuer-be...
- 9 Monate, 2 Wochen her2. Juli 2020 10:16: Anfragesteller/in hat eine Nachricht an Bundesministerium für Justiz gesendet.
- 9 Monate, 2 Wochen her2. Juli 2020 10:17: Anfragesteller/in hat den Status auf 'Information nicht vorhanden' gesetzt.