Parteiwerbung

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Für Parteienwerbung gilt das Parteiengesetz und nicht das UWG.

Welche Kontrollmaßnahmen, abgesehen einer monetären Obergrenze, kennt das Parteiengesetz für politische Werbemaßnahmen?

Wenn es keine/wenige kennt, warum nicht?

Aus welchem Grund wurde Wahlwerbung legistisch nicht dem UWG zugeordnet?

Warum wird das UWG nicht auf Werbemaßnahmen von politischen Parteien angewandt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Juli 2020
  • Frist
    27. August 2020
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Parteiwerbung [#1997]
Datum
2. Juli 2020 10:26
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Für Parteienwerbung gilt das Parteiengesetz und nicht das UWG. Welche Kontrollmaßnahmen, abgesehen einer monetären Obergrenze, kennt das Parteiengesetz für politische Werbemaßnahmen? Wenn es keine/wenige kennt, warum nicht? Aus welchem Grund wurde Wahlwerbung legistisch nicht dem UWG zugeordnet? Warum wird das UWG nicht auf Werbemaßnahmen von politischen Parteien angewandt?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundeskanzleramt
In der Anlage wird ein Schreiben des Bundeskanzleramtes übermittelt. Freundliche Grüße
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
GZ 2020-0.506.622; Auskunftspflichtgesetz; Parteiwerbung [#1997]
Datum
14. August 2020 13:20
Status
Anfrage abgeschlossen
In der Anlage wird ein Schreiben des Bundeskanzleramtes übermittelt. Freundliche Grüße