Präzisierung §12 Abs.3 des TNRSG - gültig ab 1.5.2018
In der Novelle des TNRSG, welches ab 01.05.2018 Gültigkeit erlangen wird, findet sich unter anderem diese Novellierung:
"Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz"
§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für
3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
Was fällt hier unter "solche Einrichtungen"? Bitte um eine beschreibende Aufzählung. Vielen Dank.
Anfrage eingeschlafen
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Datum3. November 2017
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29. Dezember 2017
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