Präzisierung §12 Abs.3 des TNRSG - gültig ab 1.5.2018
In der Novelle des TNRSG, welches ab 01.05.2018 Gültigkeit erlangen wird, findet sich unter anderem diese Novellierung:
"Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz"
§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für
3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
Was fällt hier unter "solche Einrichtungen"? Bitte um eine beschreibende Aufzählung. Vielen Dank.
Antwort verspätet
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Datum3. November 2017
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29. Dezember 2017
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- Von
- Andreas Halbmayr
- Betreff
- Präzisierung §12 Abs.3 des TNRSG - gültig ab 1.5.2018 [#859]
- Datum
- 3. November 2017 08:47
- An
- ehemaliges Bundesministerium für Gesundheit
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Andreas Halbmayr
- Betreff
- AW: Präzisierung §12 Abs.3 des TNRSG - gültig ab 1.5.2018 [#859]
- Datum
- 30. Dezember 2017 09:55
- An
- ehemaliges Bundesministerium für Gesundheit
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