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Quarantäne

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Die derzeit verhängten Absonderungs/Quarantänebescheide stellen einen Freiheitsentzug dar.
Bedarf dieser keiner richterlichen Verfügung, die eine Anhörung des Betroffenen voraussetzt?

Wenn nein, wieso nicht?
Wenn ja, wieso werden dann keine richterlichen Verfügung eingeholt und wieso kommt es zu keiner Anhörung des Betroffenen.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    22. Oktober 2020
  • Frist
    17. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Quarantäne [#2070]
Datum
22. Oktober 2020 20:58
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Die derzeit verhängten Absonderungs/Quarantänebescheide stellen einen Freiheitsentzug dar. Bedarf dieser keiner richterlichen Verfügung, die eine Anhörung des Betroffenen voraussetzt? Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, wieso werden dann keine richterlichen Verfügung eingeholt und wieso kommt es zu keiner Anhörung des Betroffenen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in Reine Rechtsauskünfte unterliegen nicht dem Auskunftspflichtgesetz. Das Auskunftsrech…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: Quarantäne [#2070]
Datum
28. Oktober 2020 11:06
Status
16368504.gif
9,2 KB
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105 Bytes


Sehr geehrtAntragsteller/in Reine Rechtsauskünfte unterliegen nicht dem Auskunftspflichtgesetz. Das Auskunftsrecht soll die Transparenz der Behörden durch Informationen aus dem eigenen Wirkungsbereich gewährleisten, gewährt aber kein Recht auf Erstattung von Rechtgutachten. Unabhängig davon ist mit Ihrer Frage eine Angelegenheit des Verfassungsrechts angesprochen, für welche grundsätzlich das Bundeskanzleramt und der dort angesiedelte Verfassungsdienst angesprochen sind. Ob ein Bescheid eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage hat (welche nicht eine richterliche Anordnung sein muss) und daher zulässigerweise eine Freiheitseinschränkung ausspricht, berührt ausschließlich das Verfassungsrecht und fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz. Mit freundlichen Grüßen
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