Sach- und Personalausstattung der Datenschutzbehörde

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Gemäß § 37 (2) Datenschutzgesetz 2000 ist die notwendige Sach- und Personalausstattung der per 1.1.2014 neu eingerichteten Datenschutzbehörde im Bundesfinanzgesetz sicherzustellen. Leider war es mir nicht möglich eine entsprechende gesetzliche Regelung zu finden.

Im Rahmen einer entsprechenden Anfrage an das Finanzministerium wurde mir mitgeteilt, dass "die Angelegenheiten des Datenschutzes und damit auch der Datenschutzbehörde (inkl. der diesbzgl. zu treffenden budgetären Vorsorge) gem. Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetzes 1986, Teil 2, lit. A. in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, sodass diesbezügliche Auskünfte dem Bundeskanzleramt vorbehalten bleiben."

Bitte teilen Sie mir daher mit, welche Sach- und Personalausstattung dieser Behörde zur Verfügung steht und welchen Aufgabenbereichen oder sonstigen Zwecken diese Mittel gegebenenfalls gewidmet bzw. zugeordnet sind.

Besten Dank für Ihre Bemühungen!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2014
  • Frist
    9. April 2014
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Andreas Krisch
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andreas Krisch
Betreff
Datum
12. Februar 2014 17:52
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Gemäß § 37 (2) Datenschutzgesetz 2000 ist die notwendige Sach- und Personalausstattung der per 1.1.2014 neu eingerichteten Datenschutzbehörde im Bundesfinanzgesetz sicherzustellen. Leider war es mir nicht möglich eine entsprechende gesetzliche Regelung zu finden. Im Rahmen einer entsprechenden Anfrage an das Finanzministerium wurde mir mitgeteilt, dass "die Angelegenheiten des Datenschutzes und damit auch der Datenschutzbehörde (inkl. der diesbzgl. zu treffenden budgetären Vorsorge) gem. Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetzes 1986, Teil 2, lit. A. in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, sodass diesbezügliche Auskünfte dem Bundeskanzleramt vorbehalten bleiben." Bitte teilen Sie mir daher mit, welche Sach- und Personalausstattung dieser Behörde zur Verfügung steht und welchen Aufgabenbereichen oder sonstigen Zwecken diese Mittel gegebenenfalls gewidmet bzw. zugeordnet sind. Besten Dank für Ihre Bemühungen!
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Andreas Krisch Postanschrift Andreas Krisch << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Krisch
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
Datum
27. Februar 2014 06:31
Status
Anfrage erfolgreich