Schadstoffe und Mikroplastik in FFP2 Masken - Gefährdung von SchülerInnen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Hintergrundinformationen zu dieser Anfrage:

1) Aufgrund der derzeit geltenden Maßnahmengesetze und oder Verordnungen sind SchülerInnen ab der 5. Klasse Oberstufe verpflichtet, während des gesamten Unterrichts eine FFP2 Maske zu tragen. In der Unterstufe darf ein anderweitiger MNS getragen werden - die meisten SchülerInnen tragen mittlerweile sogenannte OP-Masken.

Diese Maskenpflicht betrifft auch auf Corona getestete SchülerInnen und Lehrpersonal mit n e g a t i v e m Testergebnis (also nicht Corona positiv).

2) Im Bereich der Privatwirtschaft (z.B. Büros) gibt es derzeit zwar eine Masken Tragepflicht, wenn sich mehrere Personen im selben Raum aufhalten. Allerdings gibt es hier keine FFP2-Pflicht sondern es ist lediglich eine (für den Fremdschutz absolut ausreichende) Tragepflicht von „Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung“ (MNS) vorgesehen.
Das wohlgemerkt bei einer Belegschaft, die nicht - wie alle SchülerInnen und Lehrpersonal 1-2 mal pro Woche - auf Corona getestet werden.

3a) Das Tragen von MNS jeglicher Art stellt bereits für Erwachsene eine Erschwernis beim Atmen dar: Die Atemfrequenz wird negativ beeinflusst („Angstatmung“), es erfolgt eine Kohlenmonoxid-Rückatmung, das Einatmen erfordert eine höhere Anstrengung der Lunge.

Zu diesen bereits bekannten Problematiken reiht sich nun eine neue Erkenntnis des HAMBURGER UMWELTINSTITUTS ein: OP-Masken („medizinische Masken“) sowie FFP2 Masken beinhalten teilweise eine erhebliche Menge an Schadstoffen sowie Mikro-Plastik-Partikel, welche vor allem bei längerem Tragen ins Lungensystem geatmet werden.

Je länger FFP2 Masken und OP Masken getragen werden desto mehr dieser Mikroplastik-Partikel lösen sich von der Oberfläche der Maske und gelangen in die tieferen Atemwege.
(Eine deatillierte Beschreibung der Problematik finden sie hier (Pressespiegel vom 03.02.2021): http://www.hamburger-umweltinst.org und noch detaillierter inklusive mikroskopischer Darstellung der losen Fasern an der Maskenoberfläche hier: https://www.buchkomplizen.de/blog/autor…)

3b) Die österreichische Arbeitsinspektion gibt vor, „Die Belastung des Organismus durch den erhöhten Atemwiderstand beim Tragen von filtrierenden Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3) {…} von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln, zu beurteilen und dagegen Maßnahmen zu setzen."

Weiters kann es lt. Arbeitsinspektion bei Perioden mit längerer kontinuierlicher Tragedauer zu vermehrtem Auftreten von Beschwerden sowie unter Umständen zu Hautschäden kommen.
Es gibt klare Vorgaben für die maximale Tragedauer von FFP2 Masken (75 Minuten) und die anschließende verpflichtete Maskenpause (30 Minuten).
(Arbeitsinspektion & Maskenpflicht: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Ges…)

4) Der Anteil der positiv Getesteten innerhalb der Schul-Massentest zeigt eine sehr geringe Rate von 0.041%.
Das entspricht einem Verhältnis von 1 positiv Getesteten zu 2450 nicht positiv Getesteten (1:2450).
Lange Zeit galten die Schulen als Unsicherheitsfaktor, da man aufgrund der geringen Teilnahme an Tests wenig Aufschluß darüber hatte, wie das Infektionsgeschehen in der Altersgruppe 6-18 Jahre einzuschätzen sei.

Durch die Ergebnisse der Schul-Massentests liegt nun offen: unter den 6-18-Jährigen gibt es nur eine sehr geringe Anzahl an positiv Getesteten (von der wiederum nur ein geringer Anteil auch tatsächlich infektiös ist).

5) Der technische und damit gesundheitliche Unterschied von FFP2 Masken gegenüber herkömmlichen MNS besteht per Definition darin, daß mit FFP2 Masken DER TRÄGER einen höheren EIGENSCHUTZ genießt.

Als Schutz vor Anderen ist es sogar in OP-Räumen usus, sogenannte Medizinische Masken zu tragen und nicht FFP2 Masken.
Eine ausführliche Klassifizierung zu "Eigenschutz/Fremdschutz von MNS und FFP2 Masken gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit Deutschland: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoi…

6) Gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) Artikel 1 hat „Jedes Kind {…} Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das WOHL DES KINDES eine VORRANGIGE ERWÄGUNG sein.“

Artikel 6 schränkt diesen Anspruch unter anderem dann ein, wenn die Einschränkung „gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, {…und} zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

FRAGE 1: Steht die bewusste und vorsätzliche Belastung und Gefährung des Lungen- und Atemsystems (Einatmen von Schadstoffen und Mikroplastik-Fasern 7-8 Stunden pro Tag, erschwertes Atmen durch Widerstand, Rückatmung von Kohlenmonoxid) von 2450 Kindern und Jugendlichen in Relation zu dem 1 etwaig positiv Getesteten? (Betrifft FFP2 und OP-Masken)

FRAGE 2: Warum müssen SchülerInnen der Oberstufe FFP2 Masken tragen und SchülerInnen der Unterstufe MNS tragen, obwohl sie negativ getestet sind und maximal 2 Tage in Folge am Unterricht teilnehmen (danach entweder Home Schooling oder neuerlicher Test)?

FRAGE 3: Wenn Erwachsenen in gemeinsam genutzten Büros FFP2 Masken nicht vorgeschrieben sind, warum werden Jugendliche, welche sich noch in ihrer körperlichen Entwicklung befinden, dem erhöhten gesundheitlichen Risiko von FFP2 Masken ausgesetzt?

FRAGE 4: Warum werden die vom Nationalrat gesetzlich verankerten Grundrechte der Kinder und Jugendlichen im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) durch die FFP2-Pflicht übergangen, obwohl FFP2 Masken dezidiert nur einem besseren EIGENSCHUTZ dienen (und damit Artikel 6 des BVG über die Rechte der Kinder nicht zum Tragen kommt)?

FRAGE 5: Wodurch wurde/wird gewährleistet, daß, analog zur Vorgabe der Arbeitsinspektion, in den Schulen die Belastung des Organismus durch den erhöhten Atemwiderstand beim Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 + MNS) ermittelt wird, beurteilt wird und dagegen Maßnahmen gesetzt werden?

FRAGE 6: Wodurch wird gewährleistet, daß Kinder und Jugendlichen als besonders schützenswerte Bevölkerungsgruppe über die Risiken und den sachgemäßen Umgang mit MNS und FFP2 Masken umfassend aufgeklärt werden?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    23. Februar 2021
  • Frist
    20. April 2021
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Schadstoffe und Mikroplastik in FFP2 Masken - Gefährdung von SchülerInnen [#2205]
Datum
23. Februar 2021 09:20
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Hintergrundinformationen zu dieser Anfrage: 1) Aufgrund der derzeit geltenden Maßnahmengesetze und oder Verordnungen sind SchülerInnen ab der 5. Klasse Oberstufe verpflichtet, während des gesamten Unterrichts eine FFP2 Maske zu tragen. In der Unterstufe darf ein anderweitiger MNS getragen werden - die meisten SchülerInnen tragen mittlerweile sogenannte OP-Masken. Diese Maskenpflicht betrifft auch auf Corona getestete SchülerInnen und Lehrpersonal mit n e g a t i v e m Testergebnis (also nicht Corona positiv). 2) Im Bereich der Privatwirtschaft (z.B. Büros) gibt es derzeit zwar eine Masken Tragepflicht, wenn sich mehrere Personen im selben Raum aufhalten. Allerdings gibt es hier keine FFP2-Pflicht sondern es ist lediglich eine (für den Fremdschutz absolut ausreichende) Tragepflicht von „Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung“ (MNS) vorgesehen. Das wohlgemerkt bei einer Belegschaft, die nicht - wie alle SchülerInnen und Lehrpersonal 1-2 mal pro Woche - auf Corona getestet werden. 3a) Das Tragen von MNS jeglicher Art stellt bereits für Erwachsene eine Erschwernis beim Atmen dar: Die Atemfrequenz wird negativ beeinflusst („Angstatmung“), es erfolgt eine Kohlenmonoxid-Rückatmung, das Einatmen erfordert eine höhere Anstrengung der Lunge. Zu diesen bereits bekannten Problematiken reiht sich nun eine neue Erkenntnis des HAMBURGER UMWELTINSTITUTS ein: OP-Masken („medizinische Masken“) sowie FFP2 Masken beinhalten teilweise eine erhebliche Menge an Schadstoffen sowie Mikro-Plastik-Partikel, welche vor allem bei längerem Tragen ins Lungensystem geatmet werden. Je länger FFP2 Masken und OP Masken getragen werden desto mehr dieser Mikroplastik-Partikel lösen sich von der Oberfläche der Maske und gelangen in die tieferen Atemwege. (Eine deatillierte Beschreibung der Problematik finden sie hier (Pressespiegel vom 03.02.2021): http://www.hamburger-umweltinst.org und noch detaillierter inklusive mikroskopischer Darstellung der losen Fasern an der Maskenoberfläche hier: https://www.buchkomplizen.de/blog/autoren/fuehrerschein-fuer-einkaufswagen/maskenpflicht-gift-im-gesicht/) 3b) Die österreichische Arbeitsinspektion gibt vor, „Die Belastung des Organismus durch den erhöhten Atemwiderstand beim Tragen von filtrierenden Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3) {…} von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln, zu beurteilen und dagegen Maßnahmen zu setzen." Weiters kann es lt. Arbeitsinspektion bei Perioden mit längerer kontinuierlicher Tragedauer zu vermehrtem Auftreten von Beschwerden sowie unter Umständen zu Hautschäden kommen. Es gibt klare Vorgaben für die maximale Tragedauer von FFP2 Masken (75 Minuten) und die anschließende verpflichtete Maskenpause (30 Minuten). (Arbeitsinspektion & Maskenpflicht: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1/Atemschutz_PSA.html) 4) Der Anteil der positiv Getesteten innerhalb der Schul-Massentest zeigt eine sehr geringe Rate von 0.041%. Das entspricht einem Verhältnis von 1 positiv Getesteten zu 2450 nicht positiv Getesteten (1:2450). Lange Zeit galten die Schulen als Unsicherheitsfaktor, da man aufgrund der geringen Teilnahme an Tests wenig Aufschluß darüber hatte, wie das Infektionsgeschehen in der Altersgruppe 6-18 Jahre einzuschätzen sei. Durch die Ergebnisse der Schul-Massentests liegt nun offen: unter den 6-18-Jährigen gibt es nur eine sehr geringe Anzahl an positiv Getesteten (von der wiederum nur ein geringer Anteil auch tatsächlich infektiös ist). 5) Der technische und damit gesundheitliche Unterschied von FFP2 Masken gegenüber herkömmlichen MNS besteht per Definition darin, daß mit FFP2 Masken DER TRÄGER einen höheren EIGENSCHUTZ genießt. Als Schutz vor Anderen ist es sogar in OP-Räumen usus, sogenannte Medizinische Masken zu tragen und nicht FFP2 Masken. Eine ausführliche Klassifizierung zu "Eigenschutz/Fremdschutz von MNS und FFP2 Masken gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit Deutschland: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html 6) Gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) Artikel 1 hat „Jedes Kind {…} Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das WOHL DES KINDES eine VORRANGIGE ERWÄGUNG sein.“ Artikel 6 schränkt diesen Anspruch unter anderem dann ein, wenn die Einschränkung „gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, {…und} zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ FRAGE 1: Steht die bewusste und vorsätzliche Belastung und Gefährung des Lungen- und Atemsystems (Einatmen von Schadstoffen und Mikroplastik-Fasern 7-8 Stunden pro Tag, erschwertes Atmen durch Widerstand, Rückatmung von Kohlenmonoxid) von 2450 Kindern und Jugendlichen in Relation zu dem 1 etwaig positiv Getesteten? (Betrifft FFP2 und OP-Masken) FRAGE 2: Warum müssen SchülerInnen der Oberstufe FFP2 Masken tragen und SchülerInnen der Unterstufe MNS tragen, obwohl sie negativ getestet sind und maximal 2 Tage in Folge am Unterricht teilnehmen (danach entweder Home Schooling oder neuerlicher Test)? FRAGE 3: Wenn Erwachsenen in gemeinsam genutzten Büros FFP2 Masken nicht vorgeschrieben sind, warum werden Jugendliche, welche sich noch in ihrer körperlichen Entwicklung befinden, dem erhöhten gesundheitlichen Risiko von FFP2 Masken ausgesetzt? FRAGE 4: Warum werden die vom Nationalrat gesetzlich verankerten Grundrechte der Kinder und Jugendlichen im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) durch die FFP2-Pflicht übergangen, obwohl FFP2 Masken dezidiert nur einem besseren EIGENSCHUTZ dienen (und damit Artikel 6 des BVG über die Rechte der Kinder nicht zum Tragen kommt)? FRAGE 5: Wodurch wurde/wird gewährleistet, daß, analog zur Vorgabe der Arbeitsinspektion, in den Schulen die Belastung des Organismus durch den erhöhten Atemwiderstand beim Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 + MNS) ermittelt wird, beurteilt wird und dagegen Maßnahmen gesetzt werden? FRAGE 6: Wodurch wird gewährleistet, daß Kinder und Jugendlichen als besonders schützenswerte Bevölkerungsgruppe über die Risiken und den sachgemäßen Umgang mit MNS und FFP2 Masken umfassend aufgeklärt werden?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage „Schadstoffe und Mikroplastik in FFP2 Masken - Gefährdung von SchülerI…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: Schadstoffe und Mikroplastik in FFP2 Masken - Gefährdung von SchülerInnen [#2205]
Datum
20. April 2021 18:22
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage „Schadstoffe und Mikroplastik in FFP2 Masken - Gefährdung von SchülerInnen“ vom 23.02.2021 (#2205) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen der Afragesteller Anfragenr: 2205 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage „Schadstoffe und Mikroplastik in FFP2 Masken - Gefährdung von SchülerI…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: Schadstoffe und Mikroplastik in FFP2 Masken - Gefährdung von SchülerInnen [#2205]
Datum
26. April 2021 10:22
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage „Schadstoffe und Mikroplastik in FFP2 Masken - Gefährdung von SchülerInnen“ vom 23.02.2021 (#2205) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich erlaube mir weiters folgende Aktualisierungen zum Stand der Dinge anzumerken: Zu Anmerkung 2: Mittlerweile werden VolksschülerInnen nicht mehr „nur“ 1-2 mal wöchentlich sondern 3x wöchentlich getestet. Diese Testfrequenz ist nun mit 17.05.2021 auch für die Unter- und Oberstufen der weiterführenden Schulen angedacht. Dennoch gibt es außer in Volksschulen eine Maskenpflicht während des gesamten Unterrichts - in den Oberstufen sogar eine FFP2-Maskenpflicht. In der Gastronomie wird Personal, welches von den Berufsgruppentests Gebrauch macht, statt einer FFP2-Maske auf einen „beliebigen eng anliegenden MNS ausweichen“ dürfen. Zu Anmerkung 4: Wie aktuell bekannt wurde, sind bisher insgesamt rund 12 Millionen Corona-Tests in den Schulen durchgeführt worden. Dabei wurden an die 9.500 positiv getestete Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrkräfte (nach PCR-Bestätigung) "aus der Infektionskette herausgenommen“. (Quelle: https://www.derstandard.at/story/2000126118634/so-werden-alle-schulen-am-17-mai-wieder-geoeffnet-die) Das entspricht einer Positivitätsrate von 0.08% (!) - der Österreich-Durchschnitt der Positivitätsrate liegt bei 1% (pro 100 Getestete 1 Positiver). Die Positivitätsrate in den Schulen ist also um mehr als ein 10-FACHES niedriger als in der restlichen Bevölkerung. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 2205 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben, das dem Bürger/innenservice des Bundesministeriums für…
Von
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Betreff
WG: Schadstoffe und Mikroplastik in FFP2 Masken - Gefährdung von SchülerInnen [#2205] [~41616]
Datum
28. April 2021 12:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben, das dem Bürger/innenservice des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bearbeitung überantwortet wurde. Es ist für uns vollkommen nachvollziehbar, dass Corona und die damit verbundenen Einschränkungen/Auswirkungen Sie mit Sorge erfüllen. Das Eindämmen der Corona-Infektionen und die Wichtigkeit von Bildung für unsere Kinder – das in Einklang zu bringen schafft ein schwieriges und belastendes Spannungsverhältnis. Die Tatsache, dass in Österreich täglich gegen das Corona-Virus geimpft wird, lässt uns alle etwas „aufatmen“. Gleichzeitig liegt auch noch eine Zeit mit dem Virus und seinen Mutationen vor uns. Deshalb müssen auch im Schulbereich nach wie vor Maßnahmen gesetzt werden, um die Infektionszahlen möglichst stabil auf ein niedriges Niveau zu bringen bzw. auf diesem zu halten. Die Verordnungen und Erlässe zum aktuellen Schulbetrieb finden Sie hier: www.bmbwf.gv.at/schulbetrieb Mit 26.1.2021 gilt: In der Sekundarstufe I müssen alle Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, einen Mund-Nasen-Schutz tragen – auch während des Unterrichts. Hier kann derzeit freiwillig von den Schülerinnen und Schülern eine FFP2 Schutzmaske getragen werden. In Volks- und Sonderschulen gilt das nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume und bei Anordnung der Schulleitung. Lehrpersonen sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen. Die derzeit geltende C-SchVO 2020/21 stellt eine solche Rechtsordnung dar – das Tragen von MNS gehört demnach zu den Pflichten von Schüler/innen und Lehrpersonen. Lehrpersonen und Schulleitung können daher in dieser Tätigkeit nicht rechtswidrig handeln bzw. für deren Vollzug nicht haftbar gemacht werden. Für Schüler/innen, denen aufgrund einer Vorerkrankung, Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sieht die Covid-Schulverordnung vor, dass sie vom verpflichtenden Tragen des MNS ausgenommen sind. Hierzu wird ein ärztliches Attest benötigt, welches der Schule vorzulegen ist. Falls gesundheitliche Probleme während des Tragens eines MNS auftreten, sind die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Wenn gesundheitliche Probleme, wie z.B. Schwindel, aus welchem Grunde auch immer, auftreten, kann eine erforderliche Maßnahme sein, den Mund-Nasenschutz für eine bestimmte Zeit abzunehmen und die Klasse gut durchzulüften. Die erforderlichen Maßnahmen sind immer im Einzelfall zu beurteilen. Lehrpersonen und Personen, die in der Schulverwaltung arbeiten, haben im Schulgebäude FFP2-Masken zu tragen. Die FFP2-Masken-Pflicht entfällt, wenn alle sieben Tage das negative Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgewiesen wird. Das Ergebnis ist der Schulleitung vorzulegen. Schwangere sind von der FFP2-Masken-Pflicht ausgenommen (siehe 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ) Alle für das Schulwesen getroffenen Entscheidungen und Vorgaben medizinischer Natur basieren auf jenen des Gesundheitsministeriums bzw. der Corona-Kommission der Bundesregierung. Informationen dazu, was als MNS gilt, welche Form des MNS empfohlen wird, inwiefern dieser zum Fremd- und Eigenschutz in Bezug auf Covid-19 beitragen kann, sowie einen Verweis auf internationale Studien zur Schutzwirkung von MNS, finden Sie auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: https://www.sozialministerium.at/Inform… Zu den Selbsttests an Schulen Es gehört zu unser aller Verantwortung, alles dafür zu tun, dass Schule auch in Zeiten der Pandemie ein möglichst sicherer Ort bleibt. Ohne die Möglichkeit zur regelmäßigen, flächendeckenden Durchführung von Selbsttests an der Schule wäre ein (partieller) Präsenzbetrieb nach wie vor nicht möglich. Nur durch diese Testungen spannt sich jenes Sicherheitsnetz, das wir im Schulbetrieb benötigen. Die an den Schulstandorten stattfindenden anterio-nasalen Selbsttests geben Schülerinnen und Schülern sowie schulischem Lehr- und Verwaltungspersonal Klarheit über die Infektionslage am Schulstandort. Die Tests werden von den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines Schultages in der Regel im Klassenverband durchgeführt und sind Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht bzw. die Inanspruchnahme von Betreuung. Lehrpersonen unterstützen die Schüler/innen bei der Durchführung. In Volks- und Sonderschulen (über die 4. Schulstufe hinaus) können Erziehungsberechtigte im Bedarfsfall die Tests mit ihren Kindern an eigens eingerichteten Teststationen durchführen. Alle für das Schulwesen getroffenen Entscheidungen und Vorgaben medizinischer Natur basieren auf jenen des Gesundheitsministeriums und medizinischer Expert/innen. Das Bildungsministerium gibt die zugehörigen Rahmenbedingungen und Präventivmaßnahmen für die Bildungseinrichtungen vor. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Danke für die Antwort auf mein Schreiben. Leider wurden meine Fragen darin nur teilw…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: WG: Schadstoffe und Mikroplastik in FFP2 Masken - Gefährdung von SchülerInnen [#2205] [~41616] [#2205]
Datum
30. April 2021 10:34
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Danke für die Antwort auf mein Schreiben. Leider wurden meine Fragen darin nur teilweise beantwortet, weshalb ich die nicht beantworteten Fragen hier wiederholt stelle und um Beantwortung ersuche: FRAGE 1: Steht die bewusste und vorsätzliche Belastung und Gefährung des Lungen- und Atemsystems (Einatmen von Schadstoffen und Mikroplastik-Fasern 7-8 Stunden pro Tag, erschwertes Atmen durch Widerstand, Rückatmung von Kohlenmonoxid) von 1260 Kindern/Jugendlichen/Lehrern in Relation zu dem 1 etwaig positiv Getesteten? (Betrifft FFP2 und OP-Masken)? FRAGE 2: a) Warum werden SchülerInnen der Oberstufe gegenüber LehrerInnen benachteiligt, indem sie sich als Altersgruppe in physischer Entwicklung nicht von einer FFP2 Maskenpflicht freitesten können? b) Falls das aufgrund bestehender Gesetze "nicht vorgesehen" ist - welche Anstrengungen werden unternommen, um die Gesetzeslage zugunsten der SchülerInnen zu ändern? FRAGE 3: Wenn Erwachsenen in gemeinsam genutzten Büros FFP2 Masken nicht vorgeschrieben sind, warum werden Jugendliche, welche sich noch in ihrer körperlichen Entwicklung befinden, dem erhöhten gesundheitlichen Risiko von FFP2 Masken ausgesetzt? FRAGE 4: Warum werden die vom Nationalrat gesetzlich verankerten Grundrechte der Kinder und Jugendlichen im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) durch die FFP2-Pflicht übergangen, obwohl FFP2 Masken dezidiert nur einem besseren EIGENSCHUTZ dienen (und damit Artikel 6 des BVG über die Rechte der Kinder nicht zum Tragen kommt)? FRAGE 5: Wodurch wurde/wird gewährleistet, daß, analog zur Vorgabe der Arbeitsinspektion, in den Schulen die Belastung des Organismus durch den erhöhten Atemwiderstand beim Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 + MNS) ermittelt wird, beurteilt wird und dagegen Maßnahmen gesetzt werden? FRAGE 6: Wodurch wird gewährleistet, daß Kinder und Jugendlichen als besonders schützenswerte Bevölkerungsgruppe über die Risiken und den sachgemäßen Umgang mit MNS und FFP2 Masken umfassend aufgeklärt werden? Mit freundlichen Grüßen Der Anfragesteller Anfragenr: 2205 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Scheiben, zu dem wir gerne Stellung beziehen möchten. Wir sind b…
Von
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Betreff
WG: WG: Schadstoffe und Mikroplastik in FFP2 Masken - Gefährdung von SchülerInnen [#2205] [~41898]
Datum
5. Mai 2021 10:32
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Scheiben, zu dem wir gerne Stellung beziehen möchten. Wir sind bemüht, Ihnen auf jede Frage eine Antwort zu geben, bitten jedoch um Verständnis, dass wir nur zu jenen Themengebieten Auskunft geben können, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung fallen. 1. Wie bereits im vorherigen Schreiben erwähnt, liegt die Zuständigkeit für gesundheitsspezifische Fragen beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Alle für das Schulwesen getroffenen Entscheidungen und Vorgaben medizinischer Natur basieren auf jenen des Gesundheitsministeriums bzw. der Corona-Kommission der Bundesregierung. 2. Ad a. Die Möglichkeit für Lehrpersonen, sich von der FFP2 Pflicht befreien zu können, fußt auf der Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (§6 Absch.4). Ad b. Das BMBWF bemüht sich um ein Angleichen der Vorgangsweisen. 3. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung setzt schulbehördliche Maßnahmen, um für die Sicherheit an den Schulstandorten zu sorgen. Die Vorschreibung einer FFP2 Pflicht für Büros liegt nicht in unserem Kompetenzbereich. Des Weiteren hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz das Tragen einer FFP2 Maske für Kinder ab 14 Jahren festgelegt. 4. Diese Frage wäre ebenfalls mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschütz sowie der Corona-Kommission zu klären. 5. Die Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin hat folgende Empfehlungen zum Tragen von FFP2-Masken in Klassenzimmer ausgesprochen: FFP2-Masken sollen nur unter Einhaltung besonderer Kriterien wiederverwendet werden, wie im weiteren Text beschrieben wird. Solange eine FFP2-Maske nicht durchfeuchtet, nicht beschmutzt oder kontaminiert und nicht beschädigt ist, behält sie ihre Funktionstüchtigkeit. Eine durchfeuchtete FFP2-Maske soll umgehend kontaminationsfrei abgelegt und gegen eine frische Maske getauscht werden. Die Tragedauer für jeweils eine Unterrichtseinheit (50min) wird von der ÖGHMP, im Regelfall für angemessen und zumutbar gehalten. Die anschließende Tragepause soll mindestens 5min und besser 10min betragen. Im Schulbetrieb ist laut ÖGHMP die Verwendung einer FFP2-Maske pro Arbeitstag vertretbar. Diese muss der Person zugeordnet sein (z.B. Kennzeichnung am Halteband), wird in Tragepausen an den Haltebändern abgenommen und an einem geeigneten, nicht allgemein zugänglichen Ort zwischengelagert. Tragepausen sollen möglichst im Freien oder in einem gut durchlüfteten Raum stattfinden, wobei das Abstand halten zu anderen Personen wichtig ist. Beschränkung der Aufenthaltsdauer, der Anzahl von Personen (vor allem solcher ohne Masken!) sowie Einhalten des empfohlenen Abstands von 1-2 m sind dann essentiell! In geschlossenen Räumen ist es empfehlenswert während der Zeit der Tragepause einen Mund-Nasen-Schutz zu verwenden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Für Personen mit eingeschränkter Atemfunktion müssen individuelle Entscheidungen getroffen werden: Verkürzte Tragedauer und/oder längere Tragepausen, Einsatz der Person in Arbeitsfeldern, in denen ein Mund-Nasenschutz ausreicht oder auf eine Mund-Nasenbedeckung verzichtet werden kann. Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts ist es bei mehrmaliger Nutzung der FFP2- Maske zweckmäßig, wenn die Masken zum Trocknen frei an der Luft hängen. Alternativ können sie auch in einem offenen Behälter zwischengelagert werden. Dazu muss die Innenseite der FFP2- Maske nach oben gerichtet sein, damit sie gut trocknen kann. Die Maske muss eindeutig einer Person zugeordnet sein, damit ein Tragen durch andere Personen ausgeschlossen ist. Beim Auf- und Absetzen der Maske soll diese nur an den Gummibändern angegriffen werden. Die Innenseite der Maske darf dabei nicht berührt werden. Auf die Notwendigkeit des regelmäßigen Händewaschens wird hingewiesen (siehe Website der ÖGHMB). In der Covid-19-Schulverordnung 2020/21 wurde in der Anlage A unter dem Punkt 3.4.3 die Einhaltung einer Tragepause festgelegt. 6. Um vor allem Kinder und Jugendliche altersgerecht über das Corona Virus zu informieren, wurden bereits mehrere Kampagnen und Projekte verschiedenster Initiativen ins Leben gerufen (siehe z.B. https://www.gemeinsamlesen.at/corona) Des Weiteren thematisieren und informieren Pädagog/innen Schülerinnen und Schüler altersgerecht. Darüber hinaus liegt es jedoch bei dem/der Konsument/in, sich vor Ingebrauchnahme eines Produktes über dieses sowie über dessen sachgemäße Handhabung zu informieren. Wir bedanken und nochmals für Ihr Schreiben und verbleiben mit den besten Grüßen