Seilbahnanlagen im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes
Anfrage an:
Landesregierung Tirol
Verwendetes Gesetz:
Informationsfreiheitsgesetz
a) eine Liste aller bestehenden, geplanten oder in den letzten 5 Jahren stillgelegten Seilbahnanlagen, für die der Landeshauptmann die zuständige Behörde nach §13 SeilbG ist.
b) eine Liste aller bestehenden, geplanten oder in den letzten 5 Jahren stillgelegten Seilbahnanlagen, bei denen die Bezirksverwaltungsbehörde nach §13 Abs. 3 SeilbG zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse ermächtigt wurde.
c) eine Liste aller bestehenden, geplanten oder in den letzten 5 Jahren stillgelegten Seilbahnanlagen, bei denen dem Landeshauptmann Aufgaben gemäß §14 Abs. 4 SeilbG vom Bundesminister für Verkehr übertragen wurden.
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum9. Juni 2026
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7. Juli 2026
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