simpliTV - unlautere Werbung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

diese Anfrage ist an die Abteilung Konsumentenschutz gerichtet. Einleitend ein wenig Fiktion:

Stellen wir uns vor, dass ein Versicherungsvertreter potentiellen Kunden mitteilt, dass es bald keine staatliche Rente mehr gibt. Wer im Alter versorgt sein will, der muss bei ihm eine private Rentenversicherung abschließen.

Dieser Schwindel würde wohl schnell auffliegen. Dem Vertreter würde diese Tätigkeit untersagt und er müsste sich wegen Betrugs verantworten. Und alle Verträge, die er unter der Vorspielung falscher Tatsachen abgeschlossen hat, würden annulliert werden.

Ende der Fiktion, widmen wir uns der Realität:

Im Zeitraum Okt. 2016 bis Okt. 2017 hat der Österreichische Rundfunk sogenannte "HD-Umstellungen" vorgenommen und den Rundfunkteilnehmern mitgeteilt, dass es nach der Umstellung kein öffentlich-rechtliches Fernsehen mehr gibt. Wer nicht vor schwarzem Bildschirm sitzen will, der muss *unbedingt* einen Vertrag mit einem Privatunternehmen abschließen.

Auch hier handelt es sich um Vorspielung falscher Tatsachen: vor und nach der Umstellung werden die gleichen Programme in gewohnter Qualität verbreitet - schwarze Bildschirme gibt es nicht (sondern es besteht die Empfangsmöglichkeit unverschlüsselter SD Signale auch ohne Vertragsabschluss). Folglich sind mehr als 300 tausend Verträge mit dem Privatunternehmen simpliTV durch eine unlautere Geschäftspraktik entstanden (begleitet durch die wohl größte Schleichwerbungskampagne die es in Österreich je gegeben hat).

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 6 Ob 140/18h vom 31.08.2018 die Aufhebung mehrerer Passagen der simpliTV-AGB bestätigt, aufgrund einer Verbandsklage, welche vom VKI geführt und von der Abteilung Konsumentenschutz des Sozialministeriums beauftragt wurde. Das war ein guter Anfang.

Hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:

1) Hat die Abteilung Konsumentenschutz auch in der Causa der unlauteren Geschäftspraktik bereits konsumentenschutzrechtliche Maßnahmen ergriffen, ggf. welche und mit welchem Ergebnis?

2) Sind dazu weitere Maßnahmen geplant, ggf. welche und wann?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. April 2022
  • Frist
    20. Juni 2022
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in diese Anfrage ist an die Abteilung Konsumentenschutz gerichtet. Einleitend ein wenig…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
simpliTV - unlautere Werbung [#2633]
Datum
25. April 2022 08:47
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in diese Anfrage ist an die Abteilung Konsumentenschutz gerichtet. Einleitend ein wenig Fiktion: Stellen wir uns vor, dass ein Versicherungsvertreter potentiellen Kunden mitteilt, dass es bald keine staatliche Rente mehr gibt. Wer im Alter versorgt sein will, der muss bei ihm eine private Rentenversicherung abschließen. Dieser Schwindel würde wohl schnell auffliegen. Dem Vertreter würde diese Tätigkeit untersagt und er müsste sich wegen Betrugs verantworten. Und alle Verträge, die er unter der Vorspielung falscher Tatsachen abgeschlossen hat, würden annulliert werden. Ende der Fiktion, widmen wir uns der Realität: Im Zeitraum Okt. 2016 bis Okt. 2017 hat der Österreichische Rundfunk sogenannte "HD-Umstellungen" vorgenommen und den Rundfunkteilnehmern mitgeteilt, dass es nach der Umstellung kein öffentlich-rechtliches Fernsehen mehr gibt. Wer nicht vor schwarzem Bildschirm sitzen will, der muss *unbedingt* einen Vertrag mit einem Privatunternehmen abschließen. Auch hier handelt es sich um Vorspielung falscher Tatsachen: vor und nach der Umstellung werden die gleichen Programme in gewohnter Qualität verbreitet - schwarze Bildschirme gibt es nicht (sondern es besteht die Empfangsmöglichkeit unverschlüsselter SD Signale auch ohne Vertragsabschluss). Folglich sind mehr als 300 tausend Verträge mit dem Privatunternehmen simpliTV durch eine unlautere Geschäftspraktik entstanden (begleitet durch die wohl größte Schleichwerbungskampagne die es in Österreich je gegeben hat). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 6 Ob 140/18h vom 31.08.2018 die Aufhebung mehrerer Passagen der simpliTV-AGB bestätigt, aufgrund einer Verbandsklage, welche vom VKI geführt und von der Abteilung Konsumentenschutz des Sozialministeriums beauftragt wurde. Das war ein guter Anfang. Hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte: 1) Hat die Abteilung Konsumentenschutz auch in der Causa der unlauteren Geschäftspraktik bereits konsumentenschutzrechtliche Maßnahmen ergriffen, ggf. welche und mit welchem Ergebnis? 2) Sind dazu weitere Maßnahmen geplant, ggf. welche und wann? Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2633/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens, welches an die Fachabteilung weitergelei…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
simpliTV - unlautere Werbung [#2633] [20220425-085938130/20220426-074348558]
Datum
26. April 2022 07:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens, welches an die Fachabteilung weitergeleitet wurde.
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in vorab weisen wir Sie darauf hin, dass die Thematik und Beantwortung Ihrer Anfrage ni…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
simpliTV - unlautere Werbung [#2633] [20220425-085938130/20220426-074348246]
Datum
11. Mai 2022 16:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vorab weisen wir Sie darauf hin, dass die Thematik und Beantwortung Ihrer Anfrage nicht in den Zuständigkeitsbereich unseres Ressorts fällt. Zuständig ist das Bundeskanzleramt. Unpräjudiziell können wir Ihnen folgende Information zur Verfügung stellen: Grundsätzlich ermöglicht DVB-T2 eine deutlich effizientere Nutzung des für Rundfunk verfügbaren Frequenzspektrums. Insbesondere vor dem Hintergrund der Digitalen Dividende II, die einen weiteren Verlust von für Rundfunk verfügbarem Frequenzspektrums bedeutetet, konnte mit der Umstellung auf DVB-T2 eine deutlich höhere Programm- und damit Meinungsvielfalt sowie Programme nach Maßgabe der technischen Entwicklung in HD-Bildqualität ermöglicht werden. Ein entsprechendes Konzept wurde von der ORS (Österr. Rundfunksender GmbH und Co KG) beantragt und im Rahmen des Zulassungsverfahrens von der KommAustria geprüft und genehmigt (KOA 4.200/15-034). Dieses beinhaltete auch die Grundverschlüsselung (mit vorheriger Registrierung) von in HD ausgestrahlten Programmen. Das hat in erster Linie lizenzrechtliche Gründe. Im digitalen Zeitalter müssen der ORF und die privaten, österreichischen TV-Anbieter den Fernseh-Rechteinhabern von z.B. Sportereignissen, Filmen und Serien zusichern, dass ihre Programme nicht im angrenzenden Ausland, insbesondere nicht im deutschsprachigen Ausland in HD-Qualität empfangen werden können, da die Rechteinhaber ihre Rechte ja auch dorthin verkaufen. Da Funkwellen nicht eingrenzbar sind, müssen die Programme verschlüsselt werden und dürfen geeignete Empfangsgeräte nur Menschen mit Wohnsitz in Österreich abgegeben werden. Andernfalls würden entweder die Rechtekosten derart steigen, dass das über die GIS eingehobene Programmentgelt drastisch angehoben werden müsste oder würden die österreichischen Programmveranstalter die gewünschten TV-Rechte gar nicht erhalten. Das Konzept sah vor, dass die unverschlüsselte Ausstrahlung in SD voraussichtlich im Jahr 2018 eingestellt wird. Sowohl ORF 1 als auch ORF 2 werden bis auf Weiteres derzeit noch immer unverschlüsselt ausgestrahlt. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Ausführungen im Antwortschreiben vom 11.05.2022, welche leider i…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: simpliTV - unlautere Werbung [#2633] [20220425-085938130/20220426-074348246] [#2633]
Datum
16. Mai 2022 06:41
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Ausführungen im Antwortschreiben vom 11.05.2022, welche leider in keiner Weise die formulierten Fragen beantworten. Und der Vorabhinweis, dass Konsumentenschutz jetzt in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes fällt, ist ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Das Unternehmen simpli services GmbH & Co KG (FN 384789 t) wurde im Jahr 2013 als indirektes Tochterunternehmen des ORFs gegründet und vertreibt Geräte auf dem freien Markt. Die Überwachung dieser Geschäftstätigkeit ist in erster Linie die Aufgabe der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde KommAustria. Dadurch wird das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jedoch keinesfalls von den Verpflichtungen zum Konsumentenschutz befreit und hat folgerichtig bereits Mängel in den simpliTV-AGB bekämpft. In dieser Anfrage geht es um einen weiteren Aspekt dieser Geschäftstätigkeit. Es ist richtig, dass die verschlüsselte Verbreitung von Fernsehprogrammen über die simpliTV Plattform im Digitalisierungskonzept (Bescheid KOA 4.200/15-034) vorgesehen ist; jedoch keinesfalls als Ersatz für öffentlich-rechtliches Fernsehen. Sondern die Plattform wird in diesem Konzept ausschließlich als kommerzielles Zusatzangebot beschrieben, und die Grundverschlüsselung ist auch nur unter Auflagen und für einen begrenzten Zeitraum genehmigt. Wenn der ORF Werbung für die Produkte von simpliTV betreibt, dann ist er nicht nur gemäß § 4 ORF-G, sowie verschiedenen Ehren-Kodizes der Werbewirtschaft, sondern (wie jedes werbende Unternehmen) auch gemäß dem UWG zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information über die relevanten Hintergründe zum Produkt verpflichtet. Er muss die Rundfunkteilnehmer also einerseits über die Empfangsmöglichkeit der unverschlüsselten SD Signale informieren. Und andererseits muss er wahrheitsgemäß mitteilen, dass das verschlüsselte HD Angebot ein zeitlich befristetes, kommerzielles Zusatzangebot darstellt. Das jedoch ist nicht erfolgt. In keiner Weise wurden (und werden) die Rundfunkteilnehmer über den Empfang ohne Registrierung informiert. Das gesamte Informationsangebot des ORFs betrifft allein das HD Angebot, welches nicht einmal Rundfunk im Sinne des Gesetzes darstellt. Denn das vom Gesetzgeber statuierte Allgemeinheitsgebot (Art 1 Abs 1 BVG-Rundfunkt) ist nicht erfüllt, weil die verschlüsselte Verbreitung nur an registrierte Nutzer, nicht aber an die Allgemeinheit gerichtet ist. Der ORF hat mit dieser Informationsstrategie folglich erklärt, dass er die Verbreitung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk einstellt. Darüber hinaus hat er durch die Gleichsetzung der Begriffe "simpliTV" und "DVB-T2" (Handelsmarke = technische Übertragungsnorm) irreführend suggeriert, dass das Angebot von simpliTV der neue Standard für Antennenfernsehen sei. Er behauptet somit, dass die Produkte seines Tochterunternehmens von öffentlicher Stelle dauerhaft bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden seien, obwohl die Grundverschlüsselung nur befristet und unter Auflagen genehmigt war (und ist). Eine Geschäftspraktik die gemäß Z 4 des Anhangs im UWG unter allen Umständen als unlauter gilt. Es ist die Aufgabe der Sektion Konsumentenschutz durch Verbandsklage auf die Unterlassung solcher Praktiken hinzuwirken und den geschädigten Konsumenten zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu verhelfen. Sollte die Sektion Konsumentenschutz nun tatsächlich die Ansicht vertreten wollen, dass gegenständlich keine unlautere Geschäftspraktik vorliegt, so müsste detailliert begründet werden, warum es in diesem Sonderfall dem ORF erlaubt sein sollte, die Vermarktung der Produkte seines Tochterunternehmens durch die Verbreitung von irreführenden Informationen zu fördern (in Form von kommerziellen Botschaften, die als redaktionelle Informationsbeiträge getarnt wurden). Andernfalls darf ich erneut um die Beantwortung der eingangs formulierten Fragen bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2633/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Erhalt Ihres Schreibens.
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
simpliTV - unlautere Werbung [#2633] [20220425-085938130/20220426-... [20220425-085938130/20220518-070559961]
Datum
18. Mai 2022 07:06
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Erhalt Ihres Schreibens.
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in wie bereits in unserem Vormail ausgeführt, fallen medienrechtliche Fragestellungen in…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: simpliTV - unlautere Werbung [#2633] [20220425-085938130/20220426-... [20220425-085938130/20220518-070559961]
Datum
19. Mai 2022 13:26
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in wie bereits in unserem Vormail ausgeführt, fallen medienrechtliche Fragestellungen in die Kompetenz des Bundeskanzleramts. Der VKI hat im Bereich des AMD-G bzw. ORF-G keine Verbandsklagsbefugnis. Es besteht lediglich zu ausgewählten Bestimmungen des AMD-G/ORF-G ein Antragsrecht an die Regulierungsbehörde (§ 61 Abs. 1 Z 5 AMD-G). Die von Ihnen thematisierten Aspekte zur HD-Umstellung sind uE davon nicht erfasst. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die weiteren Ausführungen im Antwortschreiben vom 19.05.2022.…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: WG: simpliTV - unlautere Werbung [#2633] [20220425-085938130/20220426-... [20220425-085938130/20220518-070559961] [#2633]
Datum
20. Mai 2022 10:07
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die weiteren Ausführungen im Antwortschreiben vom 19.05.2022. Es ist bedauerlich, dass eine erneute Klarstellung notwendig wird. Alle Schriftsätze dieser Anfrage sind unter dem Link https://fragdenstaat.at/anfrage/simplitv-unlautere-werbung/ (weltweit) öffentlich einsehbar. In dieser Anfrage geht es *nicht* um "medienrechtliche Fragestellungen". Sondern es geht - wie bereits mehrfach verdeutlicht - um den Konsum der kommerziellen Prudukte des privatrechtlichen Unternehmens simpli services GmbH & Co KG. Konkret geht es um die Geräte simpliTV-Box bzw. simpliTV-Modul, bei deren Vermarktung unlautere Geschäftspraktiken angewandt wurden und werden. Für deren dauerhafte Funktion ist eine Freischaltung bzw. Registrierung, also der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages notwendig, wobei sich der Nutzer den AGB des Unternehmens unterwirft. Die Sektion Konsumentenschutz hat bereits erfolgreich Mängel in den simpliTV-AGB bekämpft, und hat folglich zweifelsfrei eine Verbandsklagsbefugnis. Auch der Vertragsabschluss selbst fällt in diesen Themenbereich und unterliegt somit dem Verantwortungsbereich der Sektion Konsumentenschutz. Verträge, die unter unlauteren Bedingungen entstanden sind, haben in einem Rechtsstaat keinen Bestand und müssen annulliert werden. Ich darf um seriöse Bearbeitung und nochmals um die Beantwortung der eingangs formulierten Fragen bitten. Hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2633/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in die Anfrage "simpliTV - unlautere Werbung" vom 25.04.2022 (#2633) wurde nicht in der…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: WG: simpliTV - unlautere Werbung [#2633] [20220425-085938130/20220426-... [20220425-085938130/20220518-070559961] [#2633]
Datum
21. Juni 2022 15:22
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Anfrage "simpliTV - unlautere Werbung" vom 25.04.2022 (#2633) wurde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Die Frist ist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie umgehend über den Bearbeitungsstand der Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2633/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in die Anfrage "simpliTV - unlautere Werbung" vom 25.04.2022 (#2633) wurde bisher nicht…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: WG: simpliTV - unlautere Werbung [#2633] [20220425-085938130/20220426-... [20220425-085938130/20220518-070559961] [#2633]
Datum
4. Januar 2023 16:17
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Anfrage "simpliTV - unlautere Werbung" vom 25.04.2022 (#2633) wurde bisher nicht sinnerfassend gelesen und folglich nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Die Frist ist mittlerweile um 199 Tage überschritten. Bitte informieren Sie umgehend über den Bearbeitungsstand der Anfrage bzw. beantworten Sie die eingangs formulierten Fragen. Hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2633/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>