Sinnhaftigkeit des Auskunftpflichtgesetzes

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Zu Beginn des Auskunftpflichtgesetzes ist zu lesen: "Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen .."
So schön es auch klingt, es kann von diversen Organen auch vorsätzlich missachtet werden, darum folgende Fragen:

1. Wenn manche Fragen tiefgreifender und etwas zu anspruchsvoller werden, kann einfach ein Bescheid mit dem Inhalt ausgestellt werden, dass "ein Recht auf Erteilung der jeweils begehrten Auskunft nicht zukommt". Diesen Bescheid zu beeinspruchen ist verständlicherweise für viele (z.B. berufstätige) Bürger meistens zu aufwendig und damit wird das Thema beendet. Ähnlich ist es bei extra langem Warten, sodass die Acht-Wochen-Frist verstreicht und es eher ein halbes Jahr dauert.

2. In §2 steht über die Auskünfte: "Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.". Kann die damit gemeinte Leichtfertigkeit oder Boshaftigkeit nicht jeder unangenehmen Frage unterstellt werden und damit jede tiefgreifende Anfrage abgelehnt werden?

3. Wird doch dem Gesetz entsprechend geantwortet, kommt es öfters vor, dass die Auskünfte von fachfremden Personen erteilt werden. Was zu unzureichenden und manchmal äußerst zweifelhaften Antworten führen kann. Und Hinweise darauf bzw. Nachfragen werden einfach ignoriert. Damit stellt sich das Auskunftpflichtgesetz alleine durch die Auskünfte in Frage. Sind da Nachbesserungen geplant?

Warte auf Antwort

  • Datum
    3. Dezember 2024
  • Frist
    28. Januar 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Sinnhaftigkeit des Auskunftpflichtgesetzes [#3257]
Datum
3. Dezember 2024 10:03
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Zu Beginn des Auskunftpflichtgesetzes ist zu lesen: "Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen .." So schön es auch klingt, es kann von diversen Organen auch vorsätzlich missachtet werden, darum folgende Fragen: 1. Wenn manche Fragen tiefgreifender und etwas zu anspruchsvoller werden, kann einfach ein Bescheid mit dem Inhalt ausgestellt werden, dass "ein Recht auf Erteilung der jeweils begehrten Auskunft nicht zukommt". Diesen Bescheid zu beeinspruchen ist verständlicherweise für viele (z.B. berufstätige) Bürger meistens zu aufwendig und damit wird das Thema beendet. Ähnlich ist es bei extra langem Warten, sodass die Acht-Wochen-Frist verstreicht und es eher ein halbes Jahr dauert. 2. In §2 steht über die Auskünfte: "Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.". Kann die damit gemeinte Leichtfertigkeit oder Boshaftigkeit nicht jeder unangenehmen Frage unterstellt werden und damit jede tiefgreifende Anfrage abgelehnt werden? 3. Wird doch dem Gesetz entsprechend geantwortet, kommt es öfters vor, dass die Auskünfte von fachfremden Personen erteilt werden. Was zu unzureichenden und manchmal äußerst zweifelhaften Antworten führen kann. Und Hinweise darauf bzw. Nachfragen werden einfach ignoriert. Damit stellt sich das Auskunftpflichtgesetz alleine durch die Auskünfte in Frage. Sind da Nachbesserungen geplant?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3257/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in