Speicherung von Daten durch das AMS

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Wie viele Jahre speichert das Arbeitsmarktservice die Daten über ihre Kunden?
Löscht das AMS von sich aus Daten, oder nur auf Antrag gemäß § 27 DSG?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. November 2015
  • Frist
    9. Januar 2016
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Speicherung von Daten durch das AMS [#439]
Datum
14. November 2015 22:11
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Wie viele Jahre speichert das Arbeitsmarktservice die Daten über ihre Kunden? Löscht das AMS von sich aus Daten, oder nur auf Antrag gemäß § 27 DSG?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrte(r) Anfragende(r), zu Ihrer allgemein gehaltenen Anfrage kann ausgeführt werden, dass das AMS verschi…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Speicherung von Daten durch das AMS [#439]
Datum
20. November 2015 09:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r) Anfragende(r), zu Ihrer allgemein gehaltenen Anfrage kann ausgeführt werden, dass das AMS verschiedene Datenarten zu verschiedenen Zwecken verarbeitet und speichert. Einen Überblick bietet hier § 25 AMSG (Arbeitsmarktservicegesetz), der eine Auflistung der Datenarten beinhaltet. Die Skartierung und Archivierung von Daten regelt ergänzend die ?Bundesrichtlinie zum schriftlichen Geschäftsverkehr, Skartierung und Systematik der Geschäftsbereiche? (siehe Anlage). Das AMS unterliegt in seiner Tätigkeit dem Datenschutzgesetz, was bedeutet, dass Daten grundsätzlich solange gespeichert werden, wie deren Speicherung für die Erbringung der dem AMS übertragenen Dienstleistungen nötig sind. Zusätzlich sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu beachten. Daraus ergibt sich eine unterschiedliche Dauer der gespeicherten Daten ? je nach deren Zweck. So sind zB Daten über Leistungsauszahlungen an KundInnen nach bundeshaushaltsrechtlichen Vorschriften 7 Jahre aufzubewahren, öffentlich rechtliche Forderungen an KundInnen sind dagegen bis zur Verjährung zu betreiben. Dementsprechend gibt es sowohl ?automatisierte? Löschroutinen ? wie zB für an das Bundesrechenzentrum übermittelte Daten - als auch das Recht von Einzelpersonen, die Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten Daten zu verlangen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrte(r) Anfragende(r), zu Ihrer allgemein gehaltenen Anfrage kann ausgeführt werden, dass das AMS verschi…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Speicherung von Daten durch das AMS [#439]
Datum
20. November 2015 09:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r) Anfragende(r), zu Ihrer allgemein gehaltenen Anfrage kann ausgeführt werden, dass das AMS verschiedene Datenarten zu verschiedenen Zwecken verarbeitet und speichert. Einen Überblick bietet hier § 25 AMSG (Arbeitsmarktservicegesetz), der eine Auflistung der Datenarten beinhaltet. Die Skartierung und Archivierung von Daten regelt ergänzend die ?Bundesrichtlinie zum schriftlichen Geschäftsverkehr, Skartierung und Systematik der Geschäftsbereiche? (siehe Anlage). Das AMS unterliegt in seiner Tätigkeit dem Datenschutzgesetz, was bedeutet, dass Daten grundsätzlich solange gespeichert werden, wie deren Speicherung für die Erbringung der dem AMS übertragenen Dienstleistungen nötig sind. Zusätzlich sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu beachten. Daraus ergibt sich eine unterschiedliche Dauer der gespeicherten Daten ? je nach deren Zweck. So sind zB Daten über Leistungsauszahlungen an KundInnen nach bundeshaushaltsrechtlichen Vorschriften 7 Jahre aufzubewahren, öffentlich rechtliche Forderungen an KundInnen sind dagegen bis zur Verjährung zu betreiben. Dementsprechend gibt es sowohl ?automatisierte? Löschroutinen ? wie zB für an das Bundesrechenzentrum übermittelte Daten - als auch das Recht von Einzelpersonen, die Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten Daten zu verlangen. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Punkte bitte ich Sie noch genauer zu erläutern: Die sogenannten Stammdate…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Speicherung von Daten durch das AMS [#439]
Datum
23. November 2015 15:17
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Punkte bitte ich Sie noch genauer zu erläutern: Die sogenannten Stammdaten gemäß §25 AMSG der Arbeitslosen , wie lange werden diese konkret gespeichert? Im Dokument Skartierung11-1.doc, dass Sie beigefügt haben, ist unter dem Punkt 6.8.3.2.1 Aufbewahrungsfristen folgendes vermerkt: „Endgültige Aussonderung aus der Karteiführung Unterlagen über Leistungsbezüge sind 5 Jahre – gerechnet vom 01.01. des auf das Ende des Bezuges folgenden Jahres – aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Karteiblätter dieser Geschäftsfälle sind jedoch zunächst im Karteiblattarchiv weiterhin aufzubewahren. Erst wenn diese ehemaligen LeistungsbezieherInnen das 75. Lebensjahr vollendet haben, können auch deren Karteiblätter vernichtet werden." Bei Karteien handelt es sich um (mittlerweile ?) elektronische Dateien oder um tatsächliche Karteien in Papierform? Die Aufbewahrungsfrist im Karteiblattarchiv bis zum 75. Lebensjahr finde ich persönlich erschreckend. Ist eine solche lange Speicherung von Dateien/Karteien sachlich sinnvoll? Handelt es sich hierbei um die sogenannten Stammdaten der Arbeitslosen gemäß §25 AMSG? PST-, ADG-, SDG-, BTR-Daten sowie ABV-Daten. Was bedeuten diese Kürzel und wie lange werden diese Daten konkret gespeichert? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 439 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage "Speicherung von Daten durch das AMS" vom 14.11.2015 (#439) wurde vo…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: AW: Speicherung von Daten durch das AMS [#439]
Datum
20. Januar 2016 19:20
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage "Speicherung von Daten durch das AMS" vom 14.11.2015 (#439) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 439 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Ihre Anfrage an das Sozialministerium Sehr geehrtAntragsteller/in wir dürfen Sie bezüglich Ihrer Anfrage ersuchen…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
Ihre Anfrage an das Sozialministerium
Datum
29. Januar 2016 13:00
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in wir dürfen Sie bezüglich Ihrer Anfrage ersuchen, sich direkt mit unserer Servicestelle in Verbindung zu setzen. Bitte kontaktieren Sie mich telefonisch oder per Mail. Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen