Strafrechtliche Ermittlungen wegen Betrugs

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

einleitend ein wenig Fiktion:

Stellen wir uns vor, dass ein Versicherungsvertreter potentiellen Kunden mitteilt, dass es bald keine staatliche Rente mehr gibt. Wer im Alter versorgt sein will, der muss bei ihm eine private Lebensversicherung abschließen.

Dieser Schwindel würde wohl schnell auffliegen. Dem Vertreter würde diese Tätigkeit untersagt und er müsste sich wegen Betrugs verantworten. Und alle Verträge, die er unter der Vorspielung falscher Tatsachen abgeschlossen hat, würden annulliert werden.

Ende der Fiktion, widmen wir uns der Realität:

Im Zeitraum Okt. 2016 bis Okt. 2017 hat der ORF sogenannte "HD-Umstellungen" vorgenommen und den Rundfunkteilnehmern mitgeteilt, dass es nach der Umstellung kein öffentlich-rechtliches Fernsehen mehr gibt. Wer nicht vor schwarzem Bildschirm sitzen will, der muss *unbedingt* einen Vertrag mit einem Privatunternehmen abschließen.

Auch hier handelt es sich um Vorspielung falscher Tatsachen: vor und nach der Umstellung werden die gleichen Programme in gewohnter Qualität verbreitet - schwarze Bildschirme gibt es nicht (sondern es besteht die Empfangsmöglichkeit unverschlüsselter SD Signale auch ohne Vertragsabschluss). Folglich sind mehr als 300 tausend Verträge mit dem Privatunternehmen simpliTV durch eine unlautere Geschäftspraktik entstanden (begleitet durch die wohl größte Schleichwerbungskampagne die es in Österreich je gegeben hat).

Hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:

1) Hat bisher eine Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen in dieser Causa durchgeführt, ggf. mit welchem Ergebnis?

2) Sind vor Ablauf der Verjährungsfrist noch Ermittlungen geplant, ggf. wann?

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Zwischenstand:
Das BMJ hat mitgeteilt, dass keine Informationen vorliegen und an die zuständigen Staatsanwaltschaften verwiesen.

Das BMJ wird gebeten die Anfrage an die benannten Strafverfolgungsbehörden intern weiterzuleiten.

Das BMJ lässt keine Anzeichen für die Weiterleitung erkennen -> die Organe werden direkt angeschrieben.

Die Staatsanwaltschaft Wien antwortet unseriös, erweckt den Eindruck der Überforderung.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft antwortet freundlich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Dezember 2021
  • Frist
    29. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in einleitend ein wenig Fiktion: Stellen wir uns vor, dass ein Versicherungsvertreter …
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Strafrechtliche Ermittlungen wegen Betrugs [#2487]
Datum
4. Dezember 2021 08:52
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in einleitend ein wenig Fiktion: Stellen wir uns vor, dass ein Versicherungsvertreter potentiellen Kunden mitteilt, dass es bald keine staatliche Rente mehr gibt. Wer im Alter versorgt sein will, der muss bei ihm eine private Lebensversicherung abschließen. Dieser Schwindel würde wohl schnell auffliegen. Dem Vertreter würde diese Tätigkeit untersagt und er müsste sich wegen Betrugs verantworten. Und alle Verträge, die er unter der Vorspielung falscher Tatsachen abgeschlossen hat, würden annulliert werden. Ende der Fiktion, widmen wir uns der Realität: Im Zeitraum Okt. 2016 bis Okt. 2017 hat der ORF sogenannte "HD-Umstellungen" vorgenommen und den Rundfunkteilnehmern mitgeteilt, dass es nach der Umstellung kein öffentlich-rechtliches Fernsehen mehr gibt. Wer nicht vor schwarzem Bildschirm sitzen will, der muss *unbedingt* einen Vertrag mit einem Privatunternehmen abschließen. Auch hier handelt es sich um Vorspielung falscher Tatsachen: vor und nach der Umstellung werden die gleichen Programme in gewohnter Qualität verbreitet - schwarze Bildschirme gibt es nicht (sondern es besteht die Empfangsmöglichkeit unverschlüsselter SD Signale auch ohne Vertragsabschluss). Folglich sind mehr als 300 tausend Verträge mit dem Privatunternehmen simpliTV durch eine unlautere Geschäftspraktik entstanden (begleitet durch die wohl größte Schleichwerbungskampagne die es in Österreich je gegeben hat). Hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte: 1) Hat bisher eine Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen in dieser Causa durchgeführt, ggf. mit welchem Ergebnis? 2) Sind vor Ablauf der Verjährungsfrist noch Ermittlungen geplant, ggf. wann? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Antwort BMJ (zugestellt am 10.01.2022)
Von
Bundesministerium für Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Antwort BMJ (zugestellt am 10.01.2022)
Datum
31. Dezember 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
321,3 KB
Anfragesteller/in
GZ: 2021-0.869.001, Schreiben vom 30.12.2021 [#2487] Guten Tag! Vielen Dank für die Mitteilung, dass Ihnen keine …
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
GZ: 2021-0.869.001, Schreiben vom 30.12.2021 [#2487]
Datum
11. Januar 2022 13:22
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag! Vielen Dank für die Mitteilung, dass Ihnen keine Informationen zur Beantwortung meiner Anfrage vorliegen. Gerne würde ich Ihrem Vorschlag folgen und direkt bei den von Ihnen benannten Organen anfragen, welche ich über diese Plattform jedoch nicht öffentlich erreichen kann. Nachdem die benannten Strafverfolgungsbehörden dem BMJ unterstehen, bitte ich höflich darum meine Anfrage intern zur Beantwortung weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/
Anfragesteller/in
AW: GZ: 2021-0.869.001, Schreiben vom 11.01.2022 [#2487] Sehr geehrteAntragsteller/in nachdem keinerlei Anzeichen…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: GZ: 2021-0.869.001, Schreiben vom 11.01.2022 [#2487]
Datum
10. Februar 2022 11:26
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in nachdem keinerlei Anzeichen für eine interne Weiterleitung meiner Anfrage erkennbar sind, habe ich die betreffenden Organe jetzt selbst angeschrieben. Eine Weiterleitung Ihrerseits ist also nicht mehr erforderlich. Es ist enttäuschend, dass sich das Justizministerium nicht um Strafverfolgung (und damit um Rechtsstaatlichkeit) bemüht. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 220210tf_sawanonym.pdf - 220210tf_wkstaanonym.pdf Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Antwort der Staatsanwaltschaft Wien (siehe PDF-Dokument) Sieht die Strafprozessordnung vor, dass bei einer vermein…
Von
Bundesministerium für Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Antwort der Staatsanwaltschaft Wien (siehe PDF-Dokument)
Datum
14. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Sieht die Strafprozessordnung vor, dass bei einer vermeintlich betrügerischen Geschäftspraktik jahrelang keinerlei strafrechtliche Ermittlungen erkennbar sind? Ist die Berufung auf Verschwiegenheitsrechte nach vier Jahren Untätigkeit noch glaubwürdig? Es wurde eingehend überdacht, ob dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien hier veröffentlicht werden soll. Das Dokument ist schon aus formalen Gründen unseriös, denn es geht aus ihm nicht eindeutig hervor, ob es sich um eine Antwort auf die Anfrage vom 10.02.22 handelt. (Es existiert keine andere Anfrage, auf die Bezug genommen worden sein könnte.) Letztlich bleibt zur Veröffentlichung dieses Schreibens keine Alternative, um bei dieser Anfrage die notwendige Transparenz zu schaffen. Wenn die Staatsanwaltschaft Wien nach einem vermeintlich schweren Versäumnis nun ihre Reputation vollends zertrümmern möchte, dann werden einzelne Bürger sie daran nicht hindern können; das wäre die Aufgabe der übergeordneten Organisation (des Bundesministeriums für Justiz). Es wird vorerst darauf verzichtet einen Bescheid anzufordern. Primär geht es nicht um eine Auskunft. Sondern es geht darum, endlich strafrechtliche Ermittlungen zu einer vermeintlich betrügerischen Vermarktungsstrategie einzuleiten. Folglich liegen die Hoffnungen auf Rückkehr zur Rechtsstaatlichkeit nun bei dem zweiten zuständigen Strafverfolgungsorgan, der Zentrale[n] Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption. (Das Portal erlaubt es nicht, die StAW als Absender anzugeben -> daher die Angabe BMJ)
Bundesministerium für Justiz
Antwort der WKStA Keine Ermittlungen. (Das Portal erlaubt es nicht, die WKStA als Absender anzugeben -> daher …
Von
Bundesministerium für Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Antwort der WKStA
Datum
21. März 2022
Status
Warte auf Antwort
Keine Ermittlungen. (Das Portal erlaubt es nicht, die WKStA als Absender anzugeben -> daher die Angabe BMJ)
Anfragesteller/in
Nachfrage zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Amts wegen Die WKStA wird auf ihre Zuständigkeit hingewie…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Amts wegen
Datum
23. März 2022
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Die WKStA wird auf ihre Zuständigkeit hingewiesen und um Stellungnahme gebeten, ob sie ein Ermittlungsverfahren auch amtswegig einleitet. (Das Portal erlaubt es nicht, die WKStA als Empfänger anzugeben -> daher die Angabe BMJ)
Bundesministerium für Justiz
Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Ist das ein Aprilscherz (siehe Datum)? D…
Von
Bundesministerium für Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Datum
1. April 2022
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
220401wksta.pdf
2,3 MB
Ist das ein Aprilscherz (siehe Datum)? Die WKStA lehnt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Eine Geschäftspraktik, die beim Normalbürger zu drakonischen Strafen führt, soll beim ORF nicht verfolgt werden, begründet nicht einmal einen Anfangsverdacht? Die WKStA hat offensichtlich weder recherchiert noch Zeugen befragt. (Das Portal erlaubt es nicht, die WKStA als Absender anzugeben -> daher die Angabe BMJ)
Anfragesteller/in
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487] Sehr geehrteAntragsteller/in
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487]
Datum
14. April 2022 10:13
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Pauschalaussage der WKStA (zu GZ 16 UT 25/ 22t - 1) ist mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar, sondern aus Konsumentensicht wird hier Anarchie proklamiert. Kann das BMJ vielleicht die fehlende Begründung für die Untätigkeit der WKStA nachliefern? Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 220401wksta_a4.pdf Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487] Sehr [geschwärzt], danke für…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487]
Datum
15. April 2022 13:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], danke für Ihre Anfrage. Nachdem § 35c StAG nur eine Verständigungspflicht, nicht aber eine Begründungspflicht vorsieht, ist das Vorgehen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft rechtlich nicht zu beanstanden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Anfragesteller/in
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487] Sehr geehrteAntragsteller/in
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487]
Datum
19. April 2022 06:28
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort, welche leider das Thema verfehlt. Es geht nur sekundär um Detailbetrachtungen das StAG betreffend. Primär betrifft die Nachfrage die allgemeine Sach- und Rechtslage auf übergeordneten Gesetzesebenen, welche die nationale Rechtsstaatlichkeit bedroht. In einem Rechtsstaat (und gemäß ABGB) gelten die Gesetze für alle juristischen und bürgerlichen Personen gleichermaßen. Warum sollte eine Geschäftspraktik, die - ausgeführt von einem Normalbürger - zu drakonischen Strafen führt, für eine Stiftung öffentlichen Rechts straffrei ausgehen und nicht einmal einen Anfangsverdacht begründen? Bitte bedenken Sie: Im Jahr 2013 wurde simpliTV (simpli services GmbH & Co KG) als privatrechtliches und indirektes ORF-Tochterunternehmen gegründet und verkauft Geräte auf dem freien Markt. Wenn der ORF für die Produkte dieses Unternehmens Werbung betreibt, dann unterliegt er diesbzgl nicht nur verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, sondern er muss sich auch an die wettbewerbsrechtlichen (Zivil-)Gesetze halten. Er darf den Rundfunkteilnehmern (und Konsumenten) nicht wesentliche Informationen vorenthalten. Und er darf keine verkaufsfördernden Falschinformationen verbreiten. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Verträge, die durch unlautere Werbung zustande kamen, nachträglich annulliert werden. Es geht also um Erklärungen, warum 1) die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Wien zu keiner seriösen Kommunikation bzw Kooperation bereit ist, 2) die WKStA sich offensichtlich noch nicht mit der neuartigen Sach- und Rechtslage befasst hat, 3) das BMJ als übergeordnetes Organ dennoch keinen Grund für rechtliche Beanstandungen oder Handlungsbedarf sieht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487] Sehr geehrtAntragsteller/in
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487]
Datum
19. April 2022 14:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit ihrer ursprünglichen Frage eine mangende Begründung einer Staatsanwaltschaft moniert, wir haben Sie unter Verweis auf die Gesetzesgrundlage informiert, warum diese zu Recht unterblieben ist. Zu Ihren neuen Fragen ist auszuführen, dass die Strafverfolgungsbehörden zu Ermittlungen verpflichtet sind, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist (§ 1 StPO). Was Ihre erste Frage nach einer seriösen Kommunikation und Kooperation (mit dem Anzeiger) betrifft, so sind die Verständigungs- und Informationspflichten ebenfalls in der Strafprozessordnung abschließend geregelt und können dieser entnommen werden. Im Sinne dieser Ausführungen ist zur zweiten Fragen auszuführen, dass die WKStA (erst) dann Ermittlungen einzuleiten hat, wenn sie mit einem Sachverhalt und Belegen konfrontiert wird, die einen Anfangsverdacht begründen. Das Bundesministerium für Justiz ist hingegen keine Strafverfolgungsbehörde und hat in dieser Angelegenheit keine Ermittlungsbefugnisse. Soferne eine fachaufsichtsbehördliche Prüfung angestrebt wird, so wäre klar auszuführen, in welchem Verfahren welche Staatsanwaltschaft durch welche Verfahrenshandlung eine unvertretbare Rechtsansicht vertreten hat. Welche wettbewerbsrechtlichen und vertragsrechtlichen Ansprüche allenfalls bestehen, obliegt der Entscheidung der unabhängigen Rechtsprechung und kann durch Klagseinbringung einer rechtlichen Prüfung und Entscheidung unterzogen werden. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487] Sehr geehrteAntragsteller/in
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487]
Datum
20. April 2022 08:58
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in erneut möchte ich mich für Ihre zeitnahe Antwort vom 19.04.2022 bedanken und gehe davon aus, dass wir ein gemeinsames Ziel haben: die Bekämpfung von Kriminalität. Meine ursprünglichen Fragen sind im Schreiben vom 04.12.2021 formuliert. Ihre Antwort betrifft offensichtlich jene ergänzenden Fragen aus dem Schreiben vom 19.04.2022, welche sich ergeben haben nachdem 1) das BMJ meine ursprünglichen Fragen nicht selbst beantworten konnte, 2) das BMJ die Anfrage nicht an die zuständigen Organe weitergeleitet hat, und 3) diese Behörden - direkt angefragt - nicht im Sinne einer rechtsstaatlich vorgesehenen Verfolgung von strafrechtlich relevanten Vorgängen reagiert haben. Nach dieser Historie dürfen Sie den Vorgang jetzt gerne als Anfrage nach einer fachaufsichtsbehördlichen Prüfung ansehen. Ich führe dazu (erneut) klar aus, dass * die Staatsanwaltschaft Wien keine seriöse Kommunikation betrieben hat und ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung bzgl der betrügerischen Falschaussagen vernachlässigt hat, und * die WKStA ebenfalls die amtswegigen Verpflichtungen vernachlässigt hat und selbst nach Hinweis auf den Sachverhalt noch immer keine Ermittlungen einleitet. Gerne wäre ich bereit den skizzierten Sachverhalt zu belegen. Das Material ist so umfangreich und inhaltlich komplex, dass es sinnvoll erscheint, es schrittweise im Rahmen einer Zeugenbefragung zu erarbeiten. Und dazu wäre die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens notwendig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487] Sehr geehrteAntragsteller/in
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487]
Datum
20. April 2022 14:27
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte mit einem ergänzenden Vorbringen Ihre Beurteilung erleichtern: Sie haben formuliert, "dass die WKStA (erst) dann Ermittlungen einzuleiten hat, wenn sie mit einem Sachverhalt und Belegen konfrontiert wird, die einen Anfangsverdacht begründen." Ich gehe davon aus, das diese Aussage nicht nur für die WKStA, sondern für alle Staatsanwaltschaften gilt. Welche Belege soll ich vorlegen für eine Betrugshandlung, die in aller Öffentlichkeit vollzogen wurde? Es wurde in allen Medien (zB Fernsehen, Radio, Printmedien) informiert, dass nach der "HD-Umstellung" Antennenfernsehen nur mit einem "ORF-tauglichen" Gerät empfangen werden kann. Auch auf seiner Internetpräsenz informiert der ORF noch heute, dass für den Antennenempfang ein spezielles Empfangsgerät und eine Registrierung erforderlich ist (https://digital.orf.at/cardless/show_content.php?sid=13). Diese Aussagen stimmen nicht. Durch die sogenannte Grundversorgung ist der Antennenempfang von ORF Programmen auch ohne simpliTV-Gerät und ohne Registrierung möglich. Zum Nachweis für meine Gegenaussage führe ich an 1) das Digitalisierungskonzept der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Bescheid KOA 4.200/15-034, Spruchpunkt 4.3.7), 2) die Aussage einer leitenden Mitarbeiterin der GIS (Gebühren Info Service GmbH) im BVwG Erkenntnis zu GZ W194 2233213-1/20E (S. 15), 3) die Überprüfung der Empfangssituation durch einen einfachen Scann der terrestrischen Programme mit einer handelsüblichen DVB-T2 (H.264) Empfangsanlage (ohne simpliTV Zusatzausrüstung, zB in einem Elektrofachgeschäft), 4) die Befragung von Mitarbeitern des ORF bzw. der für die Verbreitung zuständigen ORS GmbH. Die Überprüfung meiner Gegenaussage, welche offensichtlich noch nicht durchgeführt wurde, wird ergeben, dass ein Anfangsverdacht auf betrügerische Falschinformation begründet ist, und diese Sachlage schon jahrelang besteht. Gemäß meiner Rechtsauffassung und auch Ihrer eingangs zitierten Aussage sind die Staatsanwaltschaften folglich zur Einleitung von Ermittlungsverfahren verpflichtet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487] Sehr geehrtAntragsteller/in
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487]
Datum
20. April 2022 15:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte richten Sie Ihre Sachverhaltsdarstellung an eine Strafverfolgungsbehörde. Diese - und nicht das Bundesministerium für Justiz - prüft Ihre Angaben auf das Vorliegen eines Anfangsverdachts in Richtung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes. Belege unterstützen eine Sachverhaltsdarstellung. Allgemein bekannte (notorische) Tatsachen brauchen nicht belegt zu werden. Wenn Sie der Ansicht sind, ein Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei zu Unrecht erfolgt, können Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Staatsanwaltschaft und beim Bundesministerium für Justiz einbringen unter Anschluss der Ihnen zur Verfügung stehenden Verfahrensunterlagen. Die Fachaufsicht prüft sodann, ob die in Streit gezogene Erledigung der Staatsanwaltschaft fachlich zu rechtfertigen ist. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487] Sehr geehrteAntragsteller/in
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487]
Datum
21. April 2022 00:27
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für den erneuten Hinweis auf die Möglichkeit einer Fachaufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz. Alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen sind in dieser Anfrage enthalten. Nachdem die Kompetenzstelle III PKRS den Vorgang hausintern von der Abteilung V 2 (Großverfahren und berichtspflichtige Strafsachen) übernommen hat: was spricht dagegen den Vorgang jetzt hausintern an die Fachaufsicht weiterzuleiten? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487] Sehr geehrtAntragsteller/in
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487]
Datum
22. April 2022 11:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in für eine Prüfung durch die Fachaufsicht benötigen wir Angaben, die das konkrete zu prüfende Verfahren identifizieren, also üblicher Weise die Aktenzahl des Verfahrens, (allenfalls auch der Entscheidung) und die Bezeichnung der Behörde. Die ursprüngliche Anfrage zur GZ 16 UT 25/ 22t - 1 wurde bereits von der Fachaufsicht geprüft; dazu haben Sie bereits die Auskunft erhalten, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft rechtlich nicht zu beanstanden war. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487] Sehr geehrteAntragsteller/in
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487]
Datum
25. April 2022 08:26
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für die Antwort vom 22.04.2022; offensichtlich besteht Klärungsbedarf: Der gesamte Vorgang ist auf der Internetpräsenz https://fragdenstaat.at/anfrage/strafrechtliche-ermittlungen-wegen-betrugs/ veröffentlicht. Im dritten Schriftsatz vom 20.04.2022 habe ich darauf hingewiesen, dass alle notwendigen Unterlagen für den nächsten Schritt (öffentlich) verfügbar sind. Das GZ 331 NSt 117/22g - 1.1 betreffend der Staatsanwaltschaft Wien ist aus dem Anhang zum Schriftsatz vom 14.02.2022 bekannt. Aus meinem ersten Schreiben vom 20.04.2022 ist bekannt, dass hier eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwer vorliegt. Die GZen 020 Jv 371/22y-09 und 16 UT 25/22t - 1 betreffend der WKStA sind aus den Anhängen zu den Schriftsätzen vom 21.03.2022 und 01.04.2022 bekannt. Aus meinem ersten Schreiben vom 20.04.2022 ist bekannt, dass hier eine Fachaufsichtsbeschwer vorliegt. Bzgl des verwendeten Begriffes "ursprüngliche Anfrage" darf ich auf meine Ausführungen im ersten Schriftsatz vom 20.04.2022 verweisen. Bzgl Prüfungen zu GZ 16 UT 25/22t - 1 ist bekannt, dass die Kompetenzstelle III PKRS eine formal juristische Bewertung vorgenommen hat (15.04.2022), in weiterer Folge eine fachaufsichtsbehördliche Prüfung anregt hat (19.04.2022), und die Bearbeitung von Sachverhaltsdarstellungen ablehnt hat (20.04.2022), also folglich diese Prüfung nicht selbst durchführen kann. Unbekannt hingegen ist, dass die Fachaufsicht eine Prüfung zum GZ 16 UT 25/22t - 1 bereits vorgenommen haben soll. Sollte diese Prüfung tatsächlich durchgeführt worden sein, so geben Sie bitte deren GZ, Ergebnis und Begründung bekannt. Andernfalls leiten Sie den Vorgang bitte umgehend hausintern an die zuständige Abteilung weiter und bestätigen Sie diese Weiterleitung. Gemeint ist damit jene Abteilung im BMJ, welche sich mit Fach- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerden befasst, diesbzgl die Sachverhaltsdarstellungen in meinem zweiten Schriftsatz vom 20.04.2022 berücksichtigt und fachlich bewertet, und ggf. befugt ist die Pflichterfüllung zumindest einer der betreffenden Staatsanwaltschaften zu veranlassen. Hoffend, dass keine weiteren Wiederholungen mehr notwendig werden, verbleibe ich hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in PS Sollte die Fachaufsicht die gegenständlichen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften bestätigen wollen, so wird sie erklären müssen warum sie der der Ansicht ist, dass eine explizit im Anhang des UWG gelistete Geschäftspraktik in diesem Sonderfall ausnahmsweise keinen Anfangsverdacht begründet. Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487] Sehr geehrtAntragsteller/in w…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens [#2487]
Datum
25. April 2022 13:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben die Angelegenheit der Fachaufsicht zur Prüfung vorgelegt. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Justiz
Info: Weiterleitung an die Oberstaatsanwaltschaft zur Prüfung Die Zustellung erfolgte am 18.05.2022. Die Abt V2 i…
Von
Bundesministerium für Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Info: Weiterleitung an die Oberstaatsanwaltschaft zur Prüfung
Datum
12. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
Die Zustellung erfolgte am 18.05.2022. Die Abt V2 im BMJ hat den Vorgang an die Oberstaatsanwaltschaft Wien weitergeleitet, mit der Bitte um Prüfung und Verständigung über das Ergebnis sowie ggf getroffene Veranlassungen.
Anfragesteller/in
AW: Info: Weiterleitung an die Oberstaatsanwaltschaft zur Prüfung [#2487] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfr…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Info: Weiterleitung an die Oberstaatsanwaltschaft zur Prüfung [#2487]
Datum
20. September 2022 08:16
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage "Strafrechtliche Ermittlungen wegen Betrugs" vom 04.12.2021 (#2487) wurde nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit beantwortet. Die Frist ist mittlerweile um 234 Tage überschritten. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien prüft bereits seit Mai (mehr als vier Monate). Ich erlaube mir daran zu erinnern, dass es um einen Anfangsverdacht geht der seit Oktober 2016 besteht, also seit fast sechs Jahren. Bitte informieren Sie umgehend über den Bearbeitungsstand der Anfrage. Hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
AW: Info: Weiterleitung an die Oberstaatsanwaltschaft zur Prüfung [#2487] Sehr geehrtAntragsteller/in mit Bericht…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Info: Weiterleitung an die Oberstaatsanwaltschaft zur Prüfung [#2487]
Datum
20. September 2022 18:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Bericht vom 3. Juni 2022 hat die Oberstaatsanwalt Wien dem Bundesministerium für Justiz berichtet, dass nach Prüfung des Sachverhalts sowie der Berichte der WKStA vom 24. Mai 2022 und der StA Wien vom 2. Juni 2022 kein Anlass für aufsichtsbehördliche Maßnahmen gefunden worden seien. Die Fachaufsicht im Bundesministerium für Justiz hat am 24. Juni 2022 nach weiterer Prüfung festgehalten, dass gegen das Berichtsergebnis der Oberstaatsanwalt Wien keine Bedenken bestehen. Damit ist die Prüfung im BMJ abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Begründung zum Prüfungsergebnis [#2487] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Beantwortung der Nachfra…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Begründung zum Prüfungsergebnis [#2487]
Datum
21. September 2022 19:27
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Beantwortung der Nachfrage; der Vorgang ist aus Sicht des BMJ also abgeschlossen. Ich erlaube mir an das Postskriptum in meinem Schreiben vom 25.04.2022 zu erinnern und vermisse die eingeforderte Erklärung für das vorliegende Prüfungsergebnis. Die Sach- und Rechtslage stellt sich aus meiner Sicht wie folgt dar: Der ORF hat im Rahmen der "HD-Umstellungen" irritierend informiert, dass die Begriffe "simpliTV" (Handelsmarke) und "DVB-T2" (Übertragungsnorm) gleichbedeutend seien. Und er hat die grundverschlüsselte Übertragung der simpliTV Plattform als neuen Standard für Antennenfernsehen präsentiert; auch in Bezug auf seine öffentlich-rechtlichen Programme. Im Digitalisierungskonzept der KommAustria (Bescheid KOA 4.200/15-034) ist unter Punkt 4.3.15 bestimmt, dass die Grundverschlüsselung (Zugangsberechtigungssystem) der simpliTV Plattform zeitlich befristet ist und eine Verlängerung dieser Befristung nur unter Auflagen erfolgen kann. Im Anhang des UW-G sind Geschäftspraktiken gelistet, die in jedem Fall als unlauter gelten. Unter Ziffer 4 ist die vom ORF angewandte Praktik beschrieben. Den Konsumenten wurde suggeriert, dass die Grundverschlüsselung von offizieller Stelle dauerhaft gebilligt oder geduldet sei, obwohl es sich tatsächlich um einen zeitlich befristeten Probebetrieb handelt. Bitte ergänzen Sie die Erklärung, warum dem ORF bei der Vermarktung der Produkte seines (indirekten) Tochterunternehmens eine Geschäfts- bzw. Informationspraktik erlaubt sein sollte, die laut nationalem und europäischem Recht in jedem Fall als unlauter gilt. Hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
AW: Begründung zum Prüfungsergebnis [#2487] Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Beim Aufsichtsverfahren nach § 37 StAG…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Begründung zum Prüfungsergebnis [#2487]
Datum
22. September 2022 16:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Beim Aufsichtsverfahren nach § 37 StAG handelt es sich um ein justizinternes Instrument der Qualitätssicherung, in dem der Beschwerdeführer weder Parteistellung noch einen Rechtsanspruch auf eine förmliche Erledigung seiner Aufsichtsbeschwerde hat (BVwG W 195 2240047-1, 15.3.2021 mwN). Das Aufsichtsrecht wird durch das Bundesministerium für Justiz ausgeübt, nicht nur den Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft ist daher auch nur zur Rechtfertigung und Begründung ihrer Vorgangsweise gegenüber dem Bundesministerium für Justiz verpflichtet, nicht aber gegenüber dem Beschwerdeführer. 2. Abgesehen davon, dass das Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtsgesetz nicht die Erörterung und Diskussion unterschiedlicher Rechtsauffassungen umfasst und keine Rechtfertigungspflicht der Behörde verankert (VwGH, 27.2.2013, 2009/17/0232), betrifft die in Beschwerde gezogene Tätigkeit der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung als Organ der Gerichtsbarkeit (Art. 90a B-VG) und nicht der Bundesverwaltung und unterliegt daher schon grundsätzlich nicht dem Auskunftsrecht. Hier kommen nur die in der Strafprozessordnung ausdrücklich verankerten Informationsrechte von Verfahrensparteien in Betracht. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
AW: Begründung zum Prüfungsergebnis [#2487] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Ausführungen im Schr…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Begründung zum Prüfungsergebnis [#2487]
Datum
1. Oktober 2022 12:16
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Ausführungen im Schreiben vom 22.09.2022. Diese begründen, warum es nicht zu der Bitte in meinem Schreiben vom 11.01.2022 hätte kommen dürfen. Zur Beantwortung des ursprünglich an das BMJ gerichteten Auskunftsersuchens hätte das BMJ die fehlenden Informationen im Rahmen der Fachaufsicht eigeninitiativ und in eigenem Namen von den Staatsanwaltschaften einholen müssen. Heute geht es hier nicht um die Diskussion unterschiedlicher Rechtsauffassungen. Sondern es geht um die Erklärung der krassen Diskrepanz zwischen der bekannten Sach- und Rechtslage und dem gegenständlichen Prüfungsergebnis der Fachaufsicht des BMJ vom 24.06.2022. Die Erklärung behördlichen Handels (bzw. Unterlassens) ist zentraler Gegenstand des Auskunftspflichtgesetzes. Das BMJ ist nicht nur moralisch, sondern im Rahmen der Fachaufsicht auch aufgrund des Auskunftpflichtgesetzes zur Erklärung der Diskrepanz verpflichtet, und kann dazu - wie im Schreiben vom 22.09.2022 erklärt - bei Bedarf ggf. auch nochmals Informationen von den Staatsanwaltschaften einholen. Ich hoffe, dass das BMJ keine weitere Auskunftsverzögerung bzw. -verweigerung betreibt. Denn andernfalls sehe ich mich genötigt die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 Auskunftspflichtgesetz zu beantragen. Hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
AW: Begründung zum Prüfungsergebnis [#2487] Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen behauptete Diskrepanz liegt …
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Begründung zum Prüfungsergebnis [#2487]
Datum
3. Oktober 2022 13:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen behauptete Diskrepanz liegt nicht vor. Die Fachaufsicht nimmt jedoch zur Kenntnis, dass Sie dazu eine abweichende Rechtsmeinung vertreten. Das Auskunftsrecht dient nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH allerdings nicht dazu, Prüfungsergebnisse der Behörden zu hinterfragen, Entscheidungen zu diskutieren und die Motivation der Behörde zu begründen oder zu rechtfertigen (zB. VwGH, 27.2.2013, 2009/17/0232). Dies ist nur im Rahmen gesetzlich eingeräumter Rechtmittel möglich. Mit freundlichen Grüßen,
Anfragesteller/in
Fachaufsichtliches Prüfungsergebnis [#2487] Sehr geehrt<< Anrede >> in Art. 1 des EU-Vertrags ist nor…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Fachaufsichtliches Prüfungsergebnis [#2487]
Datum
12. Oktober 2022 14:44
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> in Art. 1 des EU-Vertrags ist normiert, dass "Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden." Dieser Vertrag wurde im Jahr 1995 von Österreich ratifiziert und die Grundlagen der europäischen Rechtsordnung sollten somit Maßgabe auch Ihres behördlichen Handelns sein. Wenn Sie nochmals auf das Verfahren VwGH 2009/17/0232 vom 27.2.2013 verweisen, dann ist festzuhalten, dass es in diesem Verfahren um die Weitergabe von Dokumenten (Akteneinsicht) geht, die dem Anfragenden auch anders zugänglich sind. Dieser Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen Vorgang nicht vergleichbar; mit Ihrem Rechtszitat nehmen Sie eine unzulässige Ausweitung der herangezogenen Rechtsprechung vor. Gegenständlich geht es weder um Akteneinsicht noch um die Begründung behördlichen Handelns (oder Unterlassens), sondern es geht um die Erläuterung, wie ein behördliches Prüfungsergebnis mit den Grundlagen des Rechtssystems in Einklang zu bringen ist. Wenn bei der gegenständlichen Sachlage keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet werden, dann bedeutet das im Gegenschluß, dass es Unternehmen - zumindest jedenfalls dem ORF - erlaubt ist, die Kaufentscheidungen von Konsumenten durch die Verbreitung von irritierenden Fehlinformationen beliebig zu manipulieren. Dafür ist keinerlei Rechtsgrundlage bekannt und es überzeugt auch nicht, wenn diese Diskrepanz willkürlich und unbegründet verleugnet wird. Ich erlaube mir eine Zusammenfassung des bisherigen Anfrageverlaufs: Im ursprünglichen Auskunftsersuchen vom 04.12.2021 sind zwei Fragen formuliert. Die Erste betrifft die Vergangenheit und sie konnte vom BMJ nicht beantwortet werden. In geduldiger Kooperation ist es gelungen, die fehlenden Informationen zu beschaffen. Die zweite Frage betrifft die Zukunft und sie hat rhetorischen Charakter; in einem Rechtsstaat kann sie nur bejaht werden. Auch diese Frage hat das BMJ nicht beantwortet, sondern es wurde erst auf Nachfrage überraschend eine gegenteilige Entscheidung bekannt gegeben. Ggf. deren Motivation, zumindest aber deren Rechtsgrundlage ist bürgernah zu erläutern; auch das Bundesministerium für Justiz ist an das Legalitätsprinzip (Art 18 BVG) gebunden. Bei der Formulierung dieser Erläuterung erwägen Sie bitte, dass die Sachlage aktuell nur durch wenige Eckpunkte beschrieben ist. Beispielsweise blieb bisher unberücksichtigt, dass zur Aufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften die Rechtsaufsichtsbehörde KommAustria eingerichtet wurde (§ 1 KOG). Sie hätte im Sinne des § 4 ORF-G die Verbreitung von irritierenden Fehlinformationen verhindern müssen. Auch hätte sie nach dem Straferkenntnis KOA 1.850/14-021 im Wiederholungsfall auf Durchsetzung des § 13 ORF-G hinwirken müssen. Wenn sie diesen Aufgaben nicht nachkommt, dann besteht Korruptionsverdacht. Hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in PS Bevor hier nochmals mit übereilten Antworten von Einzelpersonen der Reputation des gesamten Ministeriums geschadet wird, erscheint es ratsam, dass die nächste Antwort zunächst in einer Teamsitzung, ggf. mit den Staatsanwaltschaften, zumindest aber mit den verantwortlichen Vorgesetzten bzw. Pressesprechern beraten wird. Anfragenr: 2487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2487/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
AW: Fachaufsichtliches Prüfungsergebnis [#2487] Sehr geehrtAntragsteller/in die Angelegenheit ist aus Sicht der f…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Fachaufsichtliches Prüfungsergebnis [#2487]
Datum
13. Oktober 2022 12:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die Angelegenheit ist aus Sicht der für Ihr Verfahren zuständigen Fachaufsicht des Bundesministeriums für Justiz abgeschlossen. Wir können den bereits getätigten Ausführungen nichts mehr hinzufügen. Wenn Sie der Ansicht sind, das Bundesministerium für Justiz haben Ihnen rechtswidrig eine Auskunft verweigert, haben Sie nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Mit freundlichen Grüßen