Studie „Input für eine österreichische gesamtstaatliche China-Strategie unter Berücksichtigung eines stärkeren Fokus auf Wachstumsmärkte in Asien, insbesondere im Indo-Pazifik“
Laut der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch Bundeskanzler Nehammer vom 16. Februar 2022 ist dem Bundeskanzleramt die folgende Studie vorliegend:
„Begleitend zum innerstaatlichen Prozess der Gruppe von China-Koordinatorinnen und -Koordinatoren wurde eine Studie „Input für eine österreichische gesamtstaatliche China-Strategie unter Berücksichtigung eines stärkeren Fokus auf Wachstumsmärkte in Asien, insbesondere im Indo-Pazifik“ in Auftrag gegeben. Dazu wurden drei Angebote von drei Instituten gelegt. Das beste Angebot war das des Mercator Institute for China Studies (MERICS) mit Sitz in Berlin. MERICS wurde daher am 17. Dezember 2020 vom Bundeskanzleramt mit der Erstellung einer solchen Studie beauftragt. Als ausländisches Institut arbeitete MERICS mit dem Austria Institut für Europa und Sicherheitspolitik (AIES) als Subkontraktor zusammen, um die Österreich-spezifische Expertise abzudecken. Als Pauschalentgelt für den Werkvertrag mit MERICS wurden insgesamt 29.850,00 Euro exkl. UST vereinbart. Das Entgelt wurde vom Bundeskanzleramt direkt an MERICS ausbezahlt. Die weitere inter-institutionelle Abrechnung erfolgte zwischen MERICS und AIES auf Basis dieses Gesamtbetrages. In der Studie werden, aufbauend auf dem europäischen Rahmen, die Ausgangslage und die Perspektiven der österreichisch-chinesischen Beziehungen sowie auch mögliche Chancen und Risiken für die österreichische Chinapolitik bis 2030 beschrieben.“
Quelle: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/…
Nach Art. 20 Abs. 5 B-VG müssen öffentlich finanzierte Studien proaktiv veröffentlicht werden, so dem keine Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Studien wie die oben beschriebene fallen grundsätzlich nicht darunter, da sie vor dem in Art. 151 Abs. 67 B-VG definierten Datum in Auftrag gegeben wurden. Diese Übergangsbestimmung ist jedoch mit dem ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Art. 10 EMRK abzuwägen (vgl. grundlegend VwGH 24.5.2018, Ra 2017/07/0026; VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; VfGH 4.3.2021, E 4037/2020).
Ich stelle daher hiermit ein Auskunftsbegehren nach §§ 2, 3 AuskunftspflichtG über den gesamten Umfang (Texte, Grafiken, etc.) der oben genannten Studie.
Ich weise darauf hin, dass ich diese Informationen im Zuge journalistischer Aktivitäten erfrage (siehe u.a. VwGH 18.12.2019, Ro 2018/10/0002, Ra 2020/03/0020 zum Thema „public watchdog“).
Anfrage eingeschlafen
-
Datum13. Oktober 2023
-
8. Dezember 2023
-
Ein:e Follower:in