Ungleichbehandlung von Parteien im Verfahren vor der Datenschutzbehörde

Anfrage an: Datenschutzbehörde
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Im Zuge eines Verfahrens vor der Datenschutzbehörde (in concreto Verfahren D124.2143) musste ich feststellen, dass ich als Partei gegenüber dem Beschwerdegegner benachteiligt wurde: Während dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme eine Frist von drei Wochen eingeräumt wurde, hat man mir als Beschwerdeführer lediglich eine Frist von zwei Wochen für Äußerungen im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.

Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Was sind im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesetzlichen Grundlagen für diese Ungleichbehandlung durch die Datenschutzbehörde?
2) In welcher gesetzlichen Grundlage ist der zeitliche Rahmen von Fristen (minimale Frist, maximale Frist) im Verfahren vor der Datenschutzbehörde geregelt?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2021
  • Frist
    5. August 2021
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Zuge eines Verfahrens vor der Datenschutzbehörde (in concreto Verfahren D124.2143…
An Datenschutzbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Ungleichbehandlung von Parteien im Verfahren vor der Datenschutzbehörde [#2302]
Datum
10. Juni 2021 22:53
An
Datenschutzbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Zuge eines Verfahrens vor der Datenschutzbehörde (in concreto Verfahren D124.2143) musste ich feststellen, dass ich als Partei gegenüber dem Beschwerdegegner benachteiligt wurde: Während dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme eine Frist von drei Wochen eingeräumt wurde, hat man mir als Beschwerdeführer lediglich eine Frist von zwei Wochen für Äußerungen im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt. Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Was sind im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesetzlichen Grundlagen für diese Ungleichbehandlung durch die Datenschutzbehörde? 2) In welcher gesetzlichen Grundlage ist der zeitliche Rahmen von Fristen (minimale Frist, maximale Frist) im Verfahren vor der Datenschutzbehörde geregelt? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Datenschutzbehörde
Ihr Auskunftsersuchen vom 10. Juni 2021
Von
Datenschutzbehörde
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen vom 10. Juni 2021
Datum
30. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
Anfragesteller/in
Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302] Sehr geehrteAntragsteller/in Die gesetzlichen Grun…
An Datenschutzbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302]
Datum
28. Juli 2021 14:38
An
Datenschutzbehörde
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Die gesetzlichen Grundlagen, auf die Sie in Ihrem Schreiben vom 30.06.2021 verweisen, lauten: »(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.« (Abs. 3 und 4 § 13 AVG) »(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.« (Abs. 3 § 45 AVG) »§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. (4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.« (§§ 32 und 33 AVG) »§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.« (Abs. 1 § 73 AVG) »§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.« (§ 8 AVG) »(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.« (Abs. 7 § 24 DSG) Für jedermann, der der deutschen Sprache mächtig ist, ist unbestreitbar erkennbar, dass diesen Gesetzen in keiner Weise eine Grundlage für die Ungleichbehandlung von Verfahrensparteien entnehmbar ist. Somit ist die erteilte Auskunft (entgegen der irrigen Ansicht der Datenschutzbehörde) offenkundig unvollständig, weil die Frage 1 des Auskunftsbegehrens nicht beantwortet ist. Aus diesem Grunde wird höflichst um Beantwortung der Frage 1 ersucht. Für den Fall der Verweigerung der Antwort auf Frage 1 wird auf den Antrag vom 10.06.2021 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen, Anfragenr: 2302 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Datenschutzbehörde
Antwort: Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302] GZ: 2021-0.554.882 Sehr geehrteAntragstel…
Von
Datenschutzbehörde
Betreff
Antwort: Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302]
Datum
6. August 2021 09:04
Status
Warte auf Antwort
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105 Bytes


GZ: 2021-0.554.882 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Schreiben kann leider nicht entnommen werden, inwieweit Sie die Tätigkeiten der Datenschutzbehörde in Anspruch nehmen wollen. Auch findet sich in Ihrer Eingabe vom 28. Juli 2021 keine "Frage 1" und ist daher nicht ersichtlich, worauf Sie Bezug nehmen, Sollte sich Ihre Eingabe auf ein bereits bei der DSB anhängiges Verfahren beziehen, werden Sie ersucht die entsprechende Geschäftszahl anzugeben, damit ihre Eingabe diesem Verfahren zugeordnet werden kann. Das Datenschutzgesetz (DSG) sieht unterschiedliche Verfahren zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften vor. Sie erhalten daher die folgende unverbindliche Rechtsauskunft. Nähere Auskünfte zum österreichischen Datenschutzrecht finden Sie unter: www.dsb.gv.at Nähere Informationen zu Ihren Rechten als betroffene Person, den möglichen Verfahren vor der Datenschutzbehörde (Zuständigkeit) sowie Muster für Anträge an Verantwortliche und Beschwerden an die Datenschutzbehörde finden Sie unter: https://www.dsb.gv.at/aufgaben-taetigke… https://www.dsb.gv.at/download-links/do… Weitere nützliche Informationen finden Sie auch unter: https://www.dsb.gv.at/download-links/fr… Mit freundlichen Grüßen,
Anfragesteller/in
AW: Antwort: Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302] Sehr geehrteAntragsteller/in Wie bere…
An Datenschutzbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Antwort: Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302]
Datum
3. Dezember 2022 12:03
An
Datenschutzbehörde
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Wie bereits in meiner Nachricht vom 28.07.2021 [https://fragdenstaat.at/anfrage/ungleichbehandlung-von-parteien-im-verfahren-vor-der-datenschutzbehorde/#nachricht-6043] zum Ausdruck gebracht, ersuche ich höflichst um Beantwortung der Frage 1 des Auskunftsbegehrens vom 10.06.2021. Für den Fall der Verweigerung der Antwort auf Frage 1 wird auf den Antrag vom 10.06.2021 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2302 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2302/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Datenschutzbehörde
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Datenschutzbehörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. Dezember 2022 12:03
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Datenschutzbehörde
2022-0.870.249; AW: Antwort: Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302] Sehr geehrtAntragstell…
Von
Datenschutzbehörde
Betreff
2022-0.870.249; AW: Antwort: Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302]
Datum
3. Januar 2023 15:47
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom 3. Dezember 2022 verweist die Datenschutzbehörde darauf, dass der VwGH die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen hat, im Erkenntnis vom 5. September 1995, 95/08/0002, prägnant zusammengefasst hat. Danach ist es – von Amts wegen (vgl. § 39 Abs. 2 AVG), – ausdrücklich, – in förmlicher Weise, – unter Einräumung einer angemessenen Frist und – unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren. Eine dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme erfordert auch, dass die Behörde dafür – grundsätzlich von Amts wegen (vgl. VwSlg 8048 A/1971) – eine nach den Umständen des Einzelfalls („sachverhaltsbezogen“ vgl. VwGH vom 6. März 1990, 89/05/0059 sowie unter Beachtung des § 33 Abs. 2 AVG) angemessene Frist setzt (vgl. VwGH vom 5. September 1995, 95/08/0002 sowie vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003). Im gegenständlichen Verfahren hat die Datenschutzbehörde bei der Gewährung des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen nach den Umständen des Einzelfalls als angemessen erachtet. Soweit Sie nach den Umständen des Einzelfalls die Ihnen gesetzte Frist als für nicht angemessen gehalten hätten, hätten Sie deren Verlängerung beantragen können (vgl. VwGH vom 6. März 1990, 89/05/0059; vom 19. Februar 1991, 90/08/0016; vom 22. Dezember 1993, 93/10/0195). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Behörde aufgrund des Auskunftspflichtgesetzes nicht zur Ausarbeitung oder zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist (vgl. VwSlg 19447 A/2016) und das Auskunftspflichtgesetz auch nicht dem Zweck dient, den Kenntnisstand einer Behörde "abzuprüfen" (vgl. VwSlg 15104 A/1999). Für die Leiterin der Datenschutzbehörde, Mag. Isabella Feibel Österreichische Datenschutzbehörde / Austrian Data Protection Authority Barichgasse 40-42 1030 Wien / Vienna E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Web: www.dsb.gv.at