Unterrichtsministerium verbreitet(e) 2 diametral entgegengesetzte Rechtsmeinungen zu Schulspinden

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Die (ehemalige¹) Ministeriums-Pressesprecherin PAPPACENA verbreitete 2017 die Meldung: „Es ist in jedem Fall unzulässig, von Eltern Miete für einen Spind zu verlangen.“², für den Landesschulrat - die lokale Außenstelle DESSELBEN Ministeriums - „bestehen dagegen keine Bedenken“²

WELCHE dieser beiden Aussagen gibt den WAHREN Sachverhalt wieder?
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¹ https://www.ots.at/presseaussendung/OTS…
² http://www.tt.com/politik/landespolitik…

Ergebnis der Anfrage

Die lokale, ministerielle Außenstelle (Landesschulrat für Tirol) hat den wahren Sachverhalt und damit die richtige Rechtsmeinung wiedergegeben, denn:

Einer Bundesschule ist es im Rahmen der Schulautonomie (§ 128 SchOG Schulraumüberlassung) gestattet „zum Schulgebäude gehörige Flächen zur Aufstellung von gewerblichen Spinden extern zur vermieten“ und „kostenpflichte Spinde anzubieten“, wenn „parallel dazu immer die Möglichkeit einer kostenfreien Aufbewahrung gegeben“ ist.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich - wie in diesem Fall - ein Vater so eifrig darüber echauffiert, dass ein geneigter Redakteur¹ diesem Einzelfall die Schlagzeile „Erneute Diskussion um Kosten für Schulspinde“² widmet, bzw. als Anbieter einer Zeitung³ eine solche initiieren will.
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¹ https://www.google.at/search?q=%22marco…
² http://www.tt.com/politik/landespolitik…
³ https://www.xing.com/profile/Marco_Witt…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. September 2018
  • Frist
    19. November 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Unterrichtsministerium verbreitet(e) 2 diametral entgegengesetzte Rechtsmeinungen zu Schulspinden [#1624]
Datum
24. September 2018 16:48
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Die (ehemalige¹) Ministeriums-Pressesprecherin PAPPACENA verbreitete 2017 die Meldung: „Es ist in jedem Fall unzulässig, von Eltern Miete für einen Spind zu verlangen.“², für den Landesschulrat - die lokale Außenstelle DESSELBEN Ministeriums - „bestehen dagegen keine Bedenken“² WELCHE dieser beiden Aussagen gibt den WAHREN Sachverhalt wieder? ___ ¹ https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180523_OTS0077 ² http://www.tt.com/politik/landespolitik/13463244-91/erneute-diskussion-um-kosten-f%C3%BCr-schulspinde.csp
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage "Unterrichtsministerium verbreitet(e) 2 diametral entgegengesetzte R…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Unterrichtsministerium verbreitet(e) 2 diametral entgegengesetzte Rechtsmeinungen zu Schulspinden [#1624]
Datum
20. November 2018 14:15
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage "Unterrichtsministerium verbreitet(e) 2 diametral entgegengesetzte Rechtsmeinungen zu Schulspinden" vom 24.09.2018 (#1624) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sollte die Antwort nicht bis zum Montag, 3. Dezember 2018 vorliegen, wird die Angelegenheit am Dienstag, 4 Dezember 2018 automatisch der Volksanwaltschaft übergeben! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bürger/innenservice des Bundesministeriums für Bi…
Von
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Betreff
AW: Unterrichtsministerium verbreitet(e) 2 diametral entgegengesetzte Rechtsmeinungen zu Schulspinden [#1624]
Datum
21. November 2018 09:10
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
33,9 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bürger/innenservice des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Wir entschuldigen uns für das verspätete Antwortschreiben. Grundsätzlich gilt: Jede Bundesschule in Österreich ist verpflichtet, den Schüler/innen eine kostenfreie Möglichkeit zur Aufbewahrung ihres Gewandes/ihrer „Schulsachen“ zur Verfügung zu stellen. Darunter kann ein Garderobekasten, eine Hackengarderobe zum Aufhängen der Oberbekleidung beziehungsweise ein Bankfach verstanden werden, indem die Schüler/innen ihre Utensilien unterbringen können. Die Schule darf für diese Leistung kein Schulgeld verrechnen. An vielen Bundesschulen sind bereits seit geraumer Zeit kostenfreie Garderobespinde Einrichtungsstandard (jede Schülerin/jeder Schüler verfügt über ein verschließbares Abteil). Im Falle von Schulneubauten ist die Umsetzung dieses Standards obligatorisch. Bei Sanierungen von und im laufenden Betrieb der Bundesschulen hängt die Umsetzung des Standards von den bestehenden örtlichen Gegebenheiten ab (verfügbare Aufstellungsmöglichkeiten, Einhaltung von Fluchtwegen, behördliche/feuerpolizeiliche Auflagen etc.). Die Finanzierung der Anschaffung von Garderobespinden erfolgt aus den Bundesschulen zur autonomen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Budgetmitteln. Investitionen größeren Ausmaßes erfordern zweifellos eine umsichtige Planung der Umsetzung (wie das privat und in der Wirtschaft üblich ist), möglicherweise auch in Tranchen. Langjährige Erfahrungen zeigen, dass es sich hierbei um von den Schulleitungen bewältigbare Managementaufgaben handelt, allenfalls mit Unterstützung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz (LSR, SSR; künftig Bildungsdirektionen). Entscheidet sich eine Schule im Rahmen der Schulautonomie (§ 128 SchOG Schulraumüberlassung) dafür, zum Schulgebäude gehörige Flächen zur Aufstellung von gewerblichen Spinden extern zur vermieten, so können die Eltern/Schüler/innen diese Spinde auf freiwilliger Basis nutzen und den erforderlichen Betrag dafür bezahlen, gleichzeitig muss aber für jene, die das nicht möchten, eine kostenfreie Möglichkeit zur Aufbewahrung erhalten bleiben. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es in Schulen erlaubt ist, kostenpflichte Spinde anzubieten, aber es muss parallel dazu immer die Möglichkeit einer kostenfreien Aufbewahrung gegeben sein. D.h. die Eltern können wählen. Bei Neubauten sind Spinde Standard. Mit freundlichen Grüßen